Musterstrahlenschutzanweisungen
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M u s t e r<br />
89<br />
Entwurf 04.03<br />
für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Gammaradiografieeinrichtungen<br />
Strahlenschutzanweisung<br />
für den Betrieb von [Anzahl und genaue Bezeichnung der genehmigungsbedürftigen Gammaradiografieeinrichtungen]<br />
im [Institution und Standort]<br />
Vorbemerkung: Die vorliegende Strahlenschutzanweisung enthält die beim Betrieb von Gammaradiografieeinrichtungen<br />
zu beachtenden Strahlenschutzregelungen. Sie bezieht sich auf die folgenden rechtlichen Grundlagen:<br />
− Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung –<br />
StrlSchV) vom [Datum]<br />
− Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde]<br />
Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen 6 , die mit Gammaradiografieeinrichtungen tätig sein werden oder<br />
einer davon ausgehenden Strahlenexposition ausgesetzt sein können, vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen<br />
der Einweisung gegen Unterschrift zur Kenntnisnahme auszuhändigen.<br />
Der Betrieb von Gammaradiografieeinrichtungen (Strahleneinrichtungen) kann bei unsachgemäßer Anwendung<br />
die Gefahr der äußeren Strahlenexposition mit möglicher Gefährdung von Leben und Gesundheit der eingesetzten<br />
Mitarbeiter oder Drittpersonen hervorrufen.<br />
Es sind deshalb alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen und ständig<br />
einzuhalten, damit<br />
- die Grenzwerte für die Strahlenexposition nach § 46, §§ 55 und 56 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)<br />
nicht überschritten,<br />
- unnötige Strahlenexposition vermieden und<br />
- unvermeidliche so gering wie sinnvoll möglich gehalten werden.<br />
Es ist zu prüfen, ob andere Untersuchungsverfahren, die den Einsatz radioaktiver Stoffe nicht beinhalten, zum<br />
gleichen Ergebnis führen.<br />
Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorschriften des § 34 StrlSchV sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheids<br />
[Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Genehmigungsbehörde]. Die Beförderung<br />
der Strahleneinrichtung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Beförderungsgenehmigung<br />
nach § 16 StrlSchV ausgenommen Strahleneinrichtungen, die mit Se 75 beladen wurden<br />
und den Gefahrgutbestimmungen des Verkehrsträgers Straße (ADR und GGVSE).<br />
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Einsatz von ortsfesten (stationären) und ortsveränderlichen<br />
(ambulanten) Gammaradiografieeinrichtungen. Mitarbeiter, die mit Gammaradiografieeinrichtungen arbeiten,<br />
haben diese Strahlenschutzanweisung einzuhalten.<br />
1. Organisation des Strahlenschutzes<br />
6 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet