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Musterstrahlenschutzanweisungen

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M u s t e r<br />

89<br />

Entwurf 04.03<br />

für eine Strahlenschutzanweisung für den Einsatz von Gammaradiografieeinrichtungen<br />

Strahlenschutzanweisung<br />

für den Betrieb von [Anzahl und genaue Bezeichnung der genehmigungsbedürftigen Gammaradiografieeinrichtungen]<br />

im [Institution und Standort]<br />

Vorbemerkung: Die vorliegende Strahlenschutzanweisung enthält die beim Betrieb von Gammaradiografieeinrichtungen<br />

zu beachtenden Strahlenschutzregelungen. Sie bezieht sich auf die folgenden rechtlichen Grundlagen:<br />

− Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung –<br />

StrlSchV) vom [Datum]<br />

− Genehmigungsbescheid [Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Behörde]<br />

Die Strahlenschutzanweisung ist allen Personen 6 , die mit Gammaradiografieeinrichtungen tätig sein werden oder<br />

einer davon ausgehenden Strahlenexposition ausgesetzt sein können, vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen<br />

der Einweisung gegen Unterschrift zur Kenntnisnahme auszuhändigen.<br />

Der Betrieb von Gammaradiografieeinrichtungen (Strahleneinrichtungen) kann bei unsachgemäßer Anwendung<br />

die Gefahr der äußeren Strahlenexposition mit möglicher Gefährdung von Leben und Gesundheit der eingesetzten<br />

Mitarbeiter oder Drittpersonen hervorrufen.<br />

Es sind deshalb alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchzuführen und ständig<br />

einzuhalten, damit<br />

- die Grenzwerte für die Strahlenexposition nach § 46, §§ 55 und 56 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)<br />

nicht überschritten,<br />

- unnötige Strahlenexposition vermieden und<br />

- unvermeidliche so gering wie sinnvoll möglich gehalten werden.<br />

Es ist zu prüfen, ob andere Untersuchungsverfahren, die den Einsatz radioaktiver Stoffe nicht beinhalten, zum<br />

gleichen Ergebnis führen.<br />

Diese Strahlenschutzanweisung berücksichtigt die Vorschriften des § 34 StrlSchV sowie die Auflagen des Genehmigungsbescheids<br />

[Aktenzeichen] vom [Datum] von [zuständige Genehmigungsbehörde]. Die Beförderung<br />

der Strahleneinrichtung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Beförderungsgenehmigung<br />

nach § 16 StrlSchV ausgenommen Strahleneinrichtungen, die mit Se 75 beladen wurden<br />

und den Gefahrgutbestimmungen des Verkehrsträgers Straße (ADR und GGVSE).<br />

Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Einsatz von ortsfesten (stationären) und ortsveränderlichen<br />

(ambulanten) Gammaradiografieeinrichtungen. Mitarbeiter, die mit Gammaradiografieeinrichtungen arbeiten,<br />

haben diese Strahlenschutzanweisung einzuhalten.<br />

1. Organisation des Strahlenschutzes<br />

6 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text auf die geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet

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