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Musterstrahlenschutzanweisungen

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2.4 Regeln zum Betrieb<br />

Bei der Verwendung der Gammaradiografieeinrichtung sind die folgenden Regelungen zu beachten:<br />

91<br />

Entwurf 04.03<br />

Nur als beruflich strahlenexponierte Personen Kategorie A eingestufte Mitarbeiter dürfen unter Aufsicht des<br />

Strahlenschutzbeauftragten vor Ort den Kontrollbereich betreten.<br />

* Das Prüfpersonal, im ortsveränderlichen Betrieb aus 2 Kategorie A-Personen bestehend, muss entsprechend<br />

seiner Arbeitsaufgabe ausreichende gerätetechnische Kenntnisse und Strahlenschutzkenntnisse besitzen. Eine<br />

Kategorie A-Person (Prüfer) muss als Strahlenschutzbeauftragter mit eingeschränktem Entscheidungsbereich<br />

(Prüfer vor Ort) bestellt sein.<br />

* Die zur Durchstrahlungseinrichtung gehörenden Räume dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden.<br />

* Warn- und Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktion hin zu kontrollieren.<br />

* Die Funktionstüchtigkeit der Strahlenschutzmessgeräte ist mit Hilfe der Kontrollstrahlenquellen oder durch<br />

Kontrollmessungen an der Strahleneinrichtung regelmäßig zu überprüfen. Die Batteriekontrolle allein genügt<br />

nicht! Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren.<br />

* Mängel an den Strahleneinrichtungen sind umgehend dem Strahlenschutzbeauftragten mitzuteilen. Der<br />

Strahlenschutzbeauftragte entscheidet, ob und unter welchen einschränkenden Bedingungen die Einrichtung<br />

weiterbetrieben werden darf.<br />

* Der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist auf das für die Prüfaufgabe erforderliche Maß durch den Einsatz<br />

entsprechender Kollimatoren zu begrenzen.<br />

* Jedes Außerkraftsetzen von Sicherheitseinrichtungen ist verboten.<br />

* Nichtbenutzte, ausgebaute Strahlenquellen sind im Quellencontainer im Aufbewahrungsraum feuer- und<br />

hochwassergesichert aufzubewahren und vor unbefugtem Zugriff zu sichern. (Dieser Punkt trifft nur zu,<br />

wenn eine Genehmigung für den Strahlerwechsel vorliegt.)<br />

* Über Ein- und Ausgang der Strahlenquellen der Gammaradiografiegeräte ist ein schriftlicher Nachweis zu<br />

führen.<br />

* Über jeden Einsatz der Arbeitsgeräte ist vom Strahlenschutzbeauftragten vor Ort Buch zu führen.<br />

* Vor Beginn der Prüfarbeiten auf Baustellen ist sowohl die Sicherheitsfachkraft der Baustelle als auch die für<br />

die Baustelle zuständige Behörde 24 Stunden vorher über Art, Umfang, Ort und Dauer der Arbeiten schriftlich<br />

zu informieren.<br />

Bei der Verwendung ortsfeste (stationäre) Gammaradiografieeinrichtungen sind die folgenden Regelungen<br />

zu beachten:<br />

* Bei Durchstrahlungsräumen, die nur den Kontrollbereich einschließen, ist durch bauliche und organisatorische<br />

Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Überwachungsbereich, der an den Durchstrahlungsraum angrenzt,<br />

die effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 mSv im Kalenderjahr nicht überschritten<br />

wird.<br />

* Nach Beendigung der Arbeiten und in den Pausen ist die Gammaradiografieeinrichtung abzuschließen und<br />

der Sicherheitsschlüssel von der Einrichtung abzuziehen.<br />

* Beim Verlassen sind die Durchstrahlungsräume abzuschließen, falls sich die Strahlenquelle noch nicht im<br />

Tresor bzw. Aufbewahrungsraum befindet.

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