Musterstrahlenschutzanweisungen
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Entwurf 04.03<br />
− Das Öffnen des Detektorgehäuses sowie die Reinigung des Detektors z.B. mit<br />
flüssigem Reinigungsmittel ist verboten.<br />
− Die Abgase sind vom EC-Detektorausgang über einen Schlauch in die Abluft<br />
zu leiten.<br />
− ECD, Aufbewahrungsbehältern, Räume in denen sich radioaktive Stoffe befinden<br />
sind zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung ist der Strahlenschutzbeauftragte<br />
zuständig.<br />
− Die Kennzeichnung muss entfernt werden, wenn der Behälter keine radioaktiven<br />
Stoffe mehr enthält und aus dem genehmigten Raum entfernt wird.<br />
6 Reparaturen an ECD<br />
- Reparaturen am Detektor dürfen nur durch den Kundendienst der Herstellerfirma<br />
durchgeführt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte ist über die Beauftragung<br />
des Kundendienstes rechtzeitig zu informieren.<br />
- Ein- und Ausbau 5 von Ni-63-ECD dürfen nur vom Strahlenschutzbeauftragten<br />
oder von einer vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmten Personen durchgeführt<br />
werden.<br />
7 Erwerb, Abgabe und Austausch von ECD<br />
- Die Bestellung eines ECDs hat über den Strahlenschutzbeauftragten an [zuständige<br />
Stelle] zu erfolgen.<br />
- Ist eine Erweiterung der Umgangsgenehmigung erforderlich, ist der Genehmigungsantrag<br />
über den [Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigen]<br />
an die zuständige Aufsichtsbehörde zu stellen.<br />
- Als Lieferadresse ist [empfangsberechtigte Stelle] anzugeben. Die Anlieferung<br />
darf erst dann erfolgen, wenn die Genehmigung für den zusätzlichen ECD vorliegt.<br />
- Die Abgabe eines ECDs an andere Personen erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten<br />
und die zuständige Stelle oder/und die für die Beförderung von<br />
Gefahrgut beauftragte Person]. Ein kontaminationsfreier ECD darf nur an Personen<br />
abgegeben werden, die eine dafür erforderliche Genehmigung besitzen<br />
(Dichtheitsbescheinigung beifügen).<br />
- Die Entsorgung eines ECD erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten und<br />
die zuständige Stelle oder/und die für die Beförderung von Gefahrgut beauftragte<br />
Person] an die Herstellerfirma oder [Adressat angeben (siehe Genehmigungsauflage)].<br />
- Der Austausch eines ECDs erfolgt durch den Kundendienst der Herstellerfirma<br />
über [den Strahlenschutzbeauftragten und die für die Beförderung von Gefahrgut<br />
beauftragte Person oder zuständige Stelle].<br />
5 Der Ausbau oder Einbau von ECD beispielsweise zum Zwecke der Einsendung zur Reparatur,<br />
der Lagerung oder Austausch, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen<br />
(siehe auch Genehmigungsauflagen).<br />
Ableitung<br />
Kennzeichnung<br />
Reparatur<br />
Montage bzw.<br />
Demontage<br />
Bestellung<br />
Anlieferung<br />
Abgabe<br />
Entsorgung<br />
Austausch