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Musterstrahlenschutzanweisungen

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59<br />

Entwurf 04.03<br />

− Das Öffnen des Detektorgehäuses sowie die Reinigung des Detektors z.B. mit<br />

flüssigem Reinigungsmittel ist verboten.<br />

− Die Abgase sind vom EC-Detektorausgang über einen Schlauch in die Abluft<br />

zu leiten.<br />

− ECD, Aufbewahrungsbehältern, Räume in denen sich radioaktive Stoffe befinden<br />

sind zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung ist der Strahlenschutzbeauftragte<br />

zuständig.<br />

− Die Kennzeichnung muss entfernt werden, wenn der Behälter keine radioaktiven<br />

Stoffe mehr enthält und aus dem genehmigten Raum entfernt wird.<br />

6 Reparaturen an ECD<br />

- Reparaturen am Detektor dürfen nur durch den Kundendienst der Herstellerfirma<br />

durchgeführt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte ist über die Beauftragung<br />

des Kundendienstes rechtzeitig zu informieren.<br />

- Ein- und Ausbau 5 von Ni-63-ECD dürfen nur vom Strahlenschutzbeauftragten<br />

oder von einer vom Strahlenschutzbeauftragten bestimmten Personen durchgeführt<br />

werden.<br />

7 Erwerb, Abgabe und Austausch von ECD<br />

- Die Bestellung eines ECDs hat über den Strahlenschutzbeauftragten an [zuständige<br />

Stelle] zu erfolgen.<br />

- Ist eine Erweiterung der Umgangsgenehmigung erforderlich, ist der Genehmigungsantrag<br />

über den [Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbevollmächtigen]<br />

an die zuständige Aufsichtsbehörde zu stellen.<br />

- Als Lieferadresse ist [empfangsberechtigte Stelle] anzugeben. Die Anlieferung<br />

darf erst dann erfolgen, wenn die Genehmigung für den zusätzlichen ECD vorliegt.<br />

- Die Abgabe eines ECDs an andere Personen erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten<br />

und die zuständige Stelle oder/und die für die Beförderung von<br />

Gefahrgut beauftragte Person]. Ein kontaminationsfreier ECD darf nur an Personen<br />

abgegeben werden, die eine dafür erforderliche Genehmigung besitzen<br />

(Dichtheitsbescheinigung beifügen).<br />

- Die Entsorgung eines ECD erfolgt über [den Strahlenschutzbeauftragten und<br />

die zuständige Stelle oder/und die für die Beförderung von Gefahrgut beauftragte<br />

Person] an die Herstellerfirma oder [Adressat angeben (siehe Genehmigungsauflage)].<br />

- Der Austausch eines ECDs erfolgt durch den Kundendienst der Herstellerfirma<br />

über [den Strahlenschutzbeauftragten und die für die Beförderung von Gefahrgut<br />

beauftragte Person oder zuständige Stelle].<br />

5 Der Ausbau oder Einbau von ECD beispielsweise zum Zwecke der Einsendung zur Reparatur,<br />

der Lagerung oder Austausch, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen<br />

(siehe auch Genehmigungsauflagen).<br />

Ableitung<br />

Kennzeichnung<br />

Reparatur<br />

Montage bzw.<br />

Demontage<br />

Bestellung<br />

Anlieferung<br />

Abgabe<br />

Entsorgung<br />

Austausch

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