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Vorfahren von Leonore, Ulrike, Christoph, Michael und Lisa ...

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Fortsetzung Datensatz-Nr. 87<br />

Küchenbethe soll der Verkäuffer Jährlich zum freyen Gebrauch haben, so giebt Ihm auch der Käuffer jedes Jahr<br />

1.Scho.Eyer, <strong>und</strong> verstattet Ihm 6.Jahr nacheinander 2.Gänse, zuhalten. Der Verkäuffer soll auch <strong>von</strong> einem Birn-<br />

Baum im Garten die Früchte zugenüssen haben, <strong>und</strong> <strong>von</strong> einem Apffelbaum die helffte der Früchte, So soll auch<br />

der Käuffer dem Verkäuffer Jährlich vom Gutte geben 2.Clafftern Brennholz <strong>und</strong> solches herzuführen. Dieses<br />

Außgedinge so in allem also gehalten werden, so lange der Vater als Verkäuffer lebet. Nach deß Vaters Tode aber<br />

soll der Wittiben die freye Herberge im Stübel, so lange Sie lebet, verbleiben, doch soll Sie sieh selber beholzen<br />

<strong>und</strong> beleuchten. Es soll Ihr auch der Käuffer Jährlich geben Einen Scheffel Korn, ein Krauth Bethe <strong>und</strong> ein<br />

Küchenbethe, soll Sie zu freyem Gebrauch haben, wenn Sie, die Wittibe, nöthig hat, vor sich zubacken, soll Sie<br />

bey deß Käuffers Holze mit zubacken berechtiget seyn, Item Sie soll auch eine Ziege mit vorzutreiben haben, zu<br />

deren Fütte-rung soll Sie ein Wiese-Fleckel haben wie es angewiesen, das Futter da<strong>von</strong> zugebrauchen. Es soll<br />

auch nach deß Vaters Absterben, die Gedinge-Kuhe, wenn eine Vorhanden ist, der Wittiben alleine eigenthümlich<br />

verbleiben, ohne Einspruch der Erben, dafern aber die Kühe in natura nicht vorhanden wäre, soll Sie <strong>von</strong> deß<br />

Vaters Verlassenschafft dafür am Gelde Bekommen 6 rthlr. Noch ist hier-bey zugedencken, daß der Käuffer<br />

verwilliget hat zu dem obig ge-melten Außgedinge deß Vaters, noch eine Mandel Rocken-Stroh demselben Jährlich<br />

zugeben, so lange der Vater lebet, hernachmahls aber weiter nicht. Pöen. Dafern nun ein oder andere Theil diesen<br />

Kauff nicht halten würde, soll der Nichthaltende theil der Hochherrl. gnädigen Herrschafft Zur Straffe deß Wandel-<br />

Kauffs verfallen haben 40 Scho. dem beständigen theile 20 Scho. <strong>und</strong> der Gemeine ein halb virtl. Bier. Bürgen,<br />

Umb haltung willen deß Kauffs, hat vor den Verkäuffer Bürgschafft geleistet <strong>Christoph</strong> Gäbler jun. Bauer, <strong>und</strong> vor<br />

den Käuffer Friedrich Lincke, Gärtner, <strong>und</strong> Gemein Eltester. Dieser Erb-Kauff, wie Er <strong>von</strong> beyden Theilen<br />

abgehandelt, ist Gerichtlichen verschrieben worden, in Gegenwarth derer Ehrengeachten als Martin Linckens deß<br />

Richters, Item, <strong>Christoph</strong> Heydrichs, David Krauses deß obern, Caspar Linckes <strong>und</strong> Thomaß Tletzens, Gerichtsgeschworenen,<br />

den 19.January Ao.1712. Ratificiert den 26.May, 1712 Lic. J.Samuel Hänzschel, Ambts-Canzler."

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