Das Magazin der GEMA · Ausgabe April 2009 - heller & partner
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1.<br />
52<br />
GeMA: dabei<br />
zu sein lohnt<br />
in unserer serie „geMa-Wissen“ erläutern Wir alle fragen rund uM die<br />
übertragung und WaHrneHMung <strong>der</strong> nutzungsrecHte an und durcH<br />
die geMa. iM Mittelpunkt des Heutigen teils steHt die MitgliedscHaft.<br />
teXt: JÜRGEN BRANDHORST<br />
WaruM ist von geMa-<br />
Mitglie<strong>der</strong>n die rede?<br />
Weil die <strong>GEMA</strong> die Form eines Vereins hat – genauer gesagt,<br />
die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher<br />
Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).<br />
Die <strong>GEMA</strong> besteht somit aus den Komponisten, Textdichtern<br />
und Verlegern, die ihre Mitglie<strong>der</strong> sind. Mit an<strong>der</strong>en Worten:<br />
Die <strong>GEMA</strong> – das sind die Mitglie<strong>der</strong> selbst.<br />
2.<br />
Wer kann Mitglied <strong>der</strong><br />
geMa Werden?<br />
Einen Berechtigungsvertrag mit <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> können schließen:<br />
- Komponisten/-innen,<br />
- Textdichter/-innen vertonter Texte,<br />
- Rechtsnachfolger/-innen dieser Urheber sowie<br />
- Musikverleger/-innen<br />
Auch Musikbearbeiter und Bearbeiter vertonter Texte können<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> werden. Voraussetzung für die Wahrnehmung<br />
<strong>der</strong> Urheberrechte von Bearbeitern ist selbstredend,<br />
dass die betreffenden Bearbeitungen persönliche geistige<br />
Schöpfungen darstellen und dass bei <strong>der</strong> Bearbeitung urheberrechtlich<br />
geschützter Vorlagen eine Bearbeitungsgenehmigung<br />
vom Inhaber <strong>der</strong> Urheberrechte am Originalwerk vorliegt.<br />
3.<br />
Wie Werde icH berecHtigter<br />
<strong>der</strong> geMa?<br />
Durch den Abschluss des Berechtigungsvertrags überträgt<br />
ein Urheber o<strong>der</strong> Verleger seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />
beziehungsweise Verlagsrechte <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> zur Wahrnehmung.<br />
Die <strong>GEMA</strong> nimmt diese Rechte als Treuhän<strong>der</strong>in im<br />
Rahmen des Berechtigungsvertrags wahr. <strong>Das</strong> heißt, sie kontrolliert<br />
für den Inhaber <strong>der</strong> Rechte, wie oft sein Werk genutzt<br />
wird, zieht die für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Lizenzvergütungen<br />
bei den Musiknutzern ein und verteilt diese<br />
Gel<strong>der</strong> an diejenigen, die an den jeweils genutzten Werken<br />
beteiligt sind.<br />
4.<br />
Muss icH als geMa-Mitglied<br />
dafür bezaHlen, Wenn icH<br />
Meine eigenen Werke spielen<br />
Will?<br />
In <strong>der</strong> Tat: Da die Mitglie<strong>der</strong> die Nutzungsrechte ihrer<br />
Werke <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> übertragen, müssen sie, wenn sie selbst als<br />
Musiknutzer auftreten – also zum Beispiel Konzertveranstalter<br />
sind o<strong>der</strong> Tonträger herstellen – die Lizenz auch für die<br />
Nutzung eigener Werke bei <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> einholen.<br />
virtuos <strong>Ausgabe</strong> <strong>April</strong> <strong>2009</strong><br />
5.<br />
in WelcHeM zeitlicHen und<br />
räuMlicHen uMfang Werden<br />
<strong>der</strong> geMa die nutzungs-<br />
recHte zur WaHrneHMung<br />
übertragen? WelcHe<br />
recHte sind das konkret?<br />
<strong>Das</strong> Mitglied überträgt <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> als Treuhän<strong>der</strong>in für alle<br />
Län<strong>der</strong> alle ihm gegenwärtig zustehenden und während <strong>der</strong><br />
Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wie<strong>der</strong> zufallenden<br />
o<strong>der</strong> sonst erworbenen Rechte an seinen Werken. Dies<br />
bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Nutzungsarten:<br />
1. das Aufführungsrecht,<br />
2. das Sen<strong>der</strong>echt für Hörfunk und Fernsehen,<br />
3. das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht<br />
für Ton-, Bildton- und Multimediaträger,<br />
4. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Wie<strong>der</strong>gabe von Hörfunk- und<br />
Fernsehsendungen,<br />
5. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Wie<strong>der</strong>gabe durch Ton- und Bild-<br />
tonträger,<br />
6. das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Film-<br />
herstellungsrecht,<br />
7. die gesetzlichen Vergütungsansprüche zum Beispiel für<br />
Vervielfältigungen von Musikwerken zum privaten und<br />
sonstigen eigenen Gebrauch (beispielsweise auf Ton- und<br />
Bildtonträger o<strong>der</strong> Fernsehaufzeichnungen) sowie für das<br />
Vermieten und Verleihen von Ton- und Bildtonträgern,<br />
8. das Recht, Musik in Datenbanken o<strong>der</strong> Dokumentations-<br />
systeme o<strong>der</strong> Speicher ähnlicher Art einzubringen,<br />
9. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt,<br />
Musik im Internet o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise so bereitzustellen,<br />
dass sie Musiknutzern je<strong>der</strong>zeit und überall zugänglich ist,<br />
10. das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen,<br />
11. die Rechte für künftig entstehende, noch unbekannte<br />
Nutzungsarten.<br />
6.<br />
Wie teuer ist die MitgliedscHaft<br />
in <strong>der</strong> geMa?<br />
Die Mitgliedschaft kostet eine Aufnahmegebühr von<br />
EUR 51,13 für Urheber beziehungsweise EUR 102,26 für Verleger<br />
(jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Zudem ist ein jährlicher<br />
Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 25,56 zu zahlen. Die Aufnahmegebühren<br />
und Mitgliedsbeiträge werden übrigens nicht –<br />
wie oft vermutet wird – zur Deckung <strong>der</strong> Kosten verwendet,<br />
son<strong>der</strong>n fließen in die För<strong>der</strong>mittel für soziale und kulturelle<br />
Zwecke – und kommen damit wie<strong>der</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n zugute.<br />
<strong>GEMA</strong>-wIssEN<br />
Die <strong>GEMA</strong>-Mitgliedschaft<br />
7.<br />
WelcHe forMen <strong>der</strong><br />
MitgliedscHaft gibt es?<br />
Die <strong>GEMA</strong> unterscheidet zwischen angeschlossenen,<br />
außerordentlichen und ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n. Mitglie<strong>der</strong><br />
im Sinne des Vereinsrechts sind nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />
Diese Unterscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf<br />
die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte. Hier werden angeschlossene,<br />
außerordentliche und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> völlig gleich<br />
behandelt. Für gleichgelagerte Werknutzungen erhält ein<br />
außerordentliches o<strong>der</strong> angeschlossenes Mitglied Tantiemen<br />
in <strong>der</strong>selben Höhe wie ein ordentliches Mitglied. Auch die kulturellen<br />
För<strong>der</strong>maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> sogenannten Wertung<br />
stehen allen gleichermaßen offen (vgl. auch Artikel auf<br />
Seite 38).<br />
8.<br />
Wie Werde icH angescHlossenes<br />
Mitglied?<br />
Um als Urheber angeschlossenes Mitglied <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> zu<br />
werden, sind keine beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen zu erfüllen.<br />
Eine Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> ist jedoch erst dann empfehlenswert,<br />
wenn die Werke im laufenden Geschäftsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr)<br />
öffentlich und gewerblich aufgeführt, im Funk gesendet<br />
o<strong>der</strong> auf im Handel erhältlichen Ton- o<strong>der</strong> Bildtonträgern vervielfältigt<br />
und verbreitet worden sind o<strong>der</strong> eine solche Verwertung<br />
unmittelbar bevorsteht.<br />
Voraussetzung für die Aufnahme eines Musikverlags als<br />
angeschlossenes Mitglied ist <strong>der</strong> Nachweis einer musikverlegerischen<br />
Tätigkeit. Der Nachweis ist erbracht, wenn <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong><br />
Druckausgaben für mindestens zwei Werke des Verlagsrepertoires<br />
sowie Kopien <strong>der</strong> mit den Urhebern dieser Werke<br />
geschlossenen Verlagsverträge vorgelegt werden. Unter Druckausgaben<br />
sind nur die handelsübliche Herstellung und <strong>der</strong><br />
handelsübliche Vertrieb von Noten (auch als Leihmaterial) zu<br />
verstehen.<br />
Nach dem Übersenden des Aufnahmeantrags an die Direktion<br />
„Mitglie<strong>der</strong>/Ausschüttung“ ist <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag zu<br />
unterzeichnen und die Aufnahmegebühr sowie <strong>der</strong> jährliche<br />
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.<br />
virtuos <strong>Ausgabe</strong> <strong>April</strong> <strong>2009</strong> 53