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Das Magazin der GEMA · Ausgabe April 2009 - heller & partner

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1.<br />

52<br />

GeMA: dabei<br />

zu sein lohnt<br />

in unserer serie „geMa-Wissen“ erläutern Wir alle fragen rund uM die<br />

übertragung und WaHrneHMung <strong>der</strong> nutzungsrecHte an und durcH<br />

die geMa. iM Mittelpunkt des Heutigen teils steHt die MitgliedscHaft.<br />

teXt: JÜRGEN BRANDHORST<br />

WaruM ist von geMa-<br />

Mitglie<strong>der</strong>n die rede?<br />

Weil die <strong>GEMA</strong> die Form eines Vereins hat – genauer gesagt,<br />

die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher<br />

Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).<br />

Die <strong>GEMA</strong> besteht somit aus den Komponisten, Textdichtern<br />

und Verlegern, die ihre Mitglie<strong>der</strong> sind. Mit an<strong>der</strong>en Worten:<br />

Die <strong>GEMA</strong> – das sind die Mitglie<strong>der</strong> selbst.<br />

2.<br />

Wer kann Mitglied <strong>der</strong><br />

geMa Werden?<br />

Einen Berechtigungsvertrag mit <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> können schließen:<br />

- Komponisten/-innen,<br />

- Textdichter/-innen vertonter Texte,<br />

- Rechtsnachfolger/-innen dieser Urheber sowie<br />

- Musikverleger/-innen<br />

Auch Musikbearbeiter und Bearbeiter vertonter Texte können<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> werden. Voraussetzung für die Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Urheberrechte von Bearbeitern ist selbstredend,<br />

dass die betreffenden Bearbeitungen persönliche geistige<br />

Schöpfungen darstellen und dass bei <strong>der</strong> Bearbeitung urheberrechtlich<br />

geschützter Vorlagen eine Bearbeitungsgenehmigung<br />

vom Inhaber <strong>der</strong> Urheberrechte am Originalwerk vorliegt.<br />

3.<br />

Wie Werde icH berecHtigter<br />

<strong>der</strong> geMa?<br />

Durch den Abschluss des Berechtigungsvertrags überträgt<br />

ein Urheber o<strong>der</strong> Verleger seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte<br />

beziehungsweise Verlagsrechte <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> zur Wahrnehmung.<br />

Die <strong>GEMA</strong> nimmt diese Rechte als Treuhän<strong>der</strong>in im<br />

Rahmen des Berechtigungsvertrags wahr. <strong>Das</strong> heißt, sie kontrolliert<br />

für den Inhaber <strong>der</strong> Rechte, wie oft sein Werk genutzt<br />

wird, zieht die für die jeweilige Nutzung zu zahlenden Lizenzvergütungen<br />

bei den Musiknutzern ein und verteilt diese<br />

Gel<strong>der</strong> an diejenigen, die an den jeweils genutzten Werken<br />

beteiligt sind.<br />

4.<br />

Muss icH als geMa-Mitglied<br />

dafür bezaHlen, Wenn icH<br />

Meine eigenen Werke spielen<br />

Will?<br />

In <strong>der</strong> Tat: Da die Mitglie<strong>der</strong> die Nutzungsrechte ihrer<br />

Werke <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> übertragen, müssen sie, wenn sie selbst als<br />

Musiknutzer auftreten – also zum Beispiel Konzertveranstalter<br />

sind o<strong>der</strong> Tonträger herstellen – die Lizenz auch für die<br />

Nutzung eigener Werke bei <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> einholen.<br />

virtuos <strong>Ausgabe</strong> <strong>April</strong> <strong>2009</strong><br />

5.<br />

in WelcHeM zeitlicHen und<br />

räuMlicHen uMfang Werden<br />

<strong>der</strong> geMa die nutzungs-<br />

recHte zur WaHrneHMung<br />

übertragen? WelcHe<br />

recHte sind das konkret?<br />

<strong>Das</strong> Mitglied überträgt <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> als Treuhän<strong>der</strong>in für alle<br />

Län<strong>der</strong> alle ihm gegenwärtig zustehenden und während <strong>der</strong><br />

Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wie<strong>der</strong> zufallenden<br />

o<strong>der</strong> sonst erworbenen Rechte an seinen Werken. Dies<br />

bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Nutzungsarten:<br />

1. das Aufführungsrecht,<br />

2. das Sen<strong>der</strong>echt für Hörfunk und Fernsehen,<br />

3. das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht<br />

für Ton-, Bildton- und Multimediaträger,<br />

4. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Wie<strong>der</strong>gabe von Hörfunk- und<br />

Fernsehsendungen,<br />

5. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Wie<strong>der</strong>gabe durch Ton- und Bild-<br />

tonträger,<br />

6. das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Film-<br />

herstellungsrecht,<br />

7. die gesetzlichen Vergütungsansprüche zum Beispiel für<br />

Vervielfältigungen von Musikwerken zum privaten und<br />

sonstigen eigenen Gebrauch (beispielsweise auf Ton- und<br />

Bildtonträger o<strong>der</strong> Fernsehaufzeichnungen) sowie für das<br />

Vermieten und Verleihen von Ton- und Bildtonträgern,<br />

8. das Recht, Musik in Datenbanken o<strong>der</strong> Dokumentations-<br />

systeme o<strong>der</strong> Speicher ähnlicher Art einzubringen,<br />

9. das Recht <strong>der</strong> öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt,<br />

Musik im Internet o<strong>der</strong> in ähnlicher Weise so bereitzustellen,<br />

dass sie Musiknutzern je<strong>der</strong>zeit und überall zugänglich ist,<br />

10. das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen,<br />

11. die Rechte für künftig entstehende, noch unbekannte<br />

Nutzungsarten.<br />

6.<br />

Wie teuer ist die MitgliedscHaft<br />

in <strong>der</strong> geMa?<br />

Die Mitgliedschaft kostet eine Aufnahmegebühr von<br />

EUR 51,13 für Urheber beziehungsweise EUR 102,26 für Verleger<br />

(jeweils zuzüglich Umsatzsteuer). Zudem ist ein jährlicher<br />

Mitgliedsbeitrag in Höhe von EUR 25,56 zu zahlen. Die Aufnahmegebühren<br />

und Mitgliedsbeiträge werden übrigens nicht –<br />

wie oft vermutet wird – zur Deckung <strong>der</strong> Kosten verwendet,<br />

son<strong>der</strong>n fließen in die För<strong>der</strong>mittel für soziale und kulturelle<br />

Zwecke – und kommen damit wie<strong>der</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n zugute.<br />

<strong>GEMA</strong>-wIssEN<br />

Die <strong>GEMA</strong>-Mitgliedschaft<br />

7.<br />

WelcHe forMen <strong>der</strong><br />

MitgliedscHaft gibt es?<br />

Die <strong>GEMA</strong> unterscheidet zwischen angeschlossenen,<br />

außerordentlichen und ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n. Mitglie<strong>der</strong><br />

im Sinne des Vereinsrechts sind nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Diese Unterscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf<br />

die Wahrnehmung <strong>der</strong> Rechte. Hier werden angeschlossene,<br />

außerordentliche und ordentliche Mitglie<strong>der</strong> völlig gleich<br />

behandelt. Für gleichgelagerte Werknutzungen erhält ein<br />

außerordentliches o<strong>der</strong> angeschlossenes Mitglied Tantiemen<br />

in <strong>der</strong>selben Höhe wie ein ordentliches Mitglied. Auch die kulturellen<br />

För<strong>der</strong>maßnahmen im Rahmen <strong>der</strong> sogenannten Wertung<br />

stehen allen gleichermaßen offen (vgl. auch Artikel auf<br />

Seite 38).<br />

8.<br />

Wie Werde icH angescHlossenes<br />

Mitglied?<br />

Um als Urheber angeschlossenes Mitglied <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> zu<br />

werden, sind keine beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen zu erfüllen.<br />

Eine Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong> ist jedoch erst dann empfehlenswert,<br />

wenn die Werke im laufenden Geschäftsjahr (Kalen<strong>der</strong>jahr)<br />

öffentlich und gewerblich aufgeführt, im Funk gesendet<br />

o<strong>der</strong> auf im Handel erhältlichen Ton- o<strong>der</strong> Bildtonträgern vervielfältigt<br />

und verbreitet worden sind o<strong>der</strong> eine solche Verwertung<br />

unmittelbar bevorsteht.<br />

Voraussetzung für die Aufnahme eines Musikverlags als<br />

angeschlossenes Mitglied ist <strong>der</strong> Nachweis einer musikverlegerischen<br />

Tätigkeit. Der Nachweis ist erbracht, wenn <strong>der</strong> <strong>GEMA</strong><br />

Druckausgaben für mindestens zwei Werke des Verlagsrepertoires<br />

sowie Kopien <strong>der</strong> mit den Urhebern dieser Werke<br />

geschlossenen Verlagsverträge vorgelegt werden. Unter Druckausgaben<br />

sind nur die handelsübliche Herstellung und <strong>der</strong><br />

handelsübliche Vertrieb von Noten (auch als Leihmaterial) zu<br />

verstehen.<br />

Nach dem Übersenden des Aufnahmeantrags an die Direktion<br />

„Mitglie<strong>der</strong>/Ausschüttung“ ist <strong>der</strong> Berechtigungsvertrag zu<br />

unterzeichnen und die Aufnahmegebühr sowie <strong>der</strong> jährliche<br />

Mitgliedsbeitrag zu zahlen.<br />

virtuos <strong>Ausgabe</strong> <strong>April</strong> <strong>2009</strong> 53

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