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10<br />
Bundesland<br />
Beginn/Teilnahme am<br />
Modellversuch<br />
Baden-Württemberg zunächst nicht vorgesehen<br />
Bayern 01.09.2005<br />
Berlin 01.02.2006<br />
Brandenburg 01.02.2006<br />
Bremen 01.06.2005<br />
Hamburg 01.06.2005<br />
Hessen zunächst nicht vorgesehen<br />
Mecklenburg-Vorpommern zunächst nicht vorgesehen<br />
Niedersachsen 01.04.2004<br />
Nordrhein-Westfalen 27.09.2005<br />
Rheinland-Pfalz 01.11.2005<br />
Saarland 01.01.2006<br />
Sachsen 15.03.2006<br />
Sachsen-Anhalt zunächst nicht vorgesehen<br />
Schleswig-Holstein 01.10.2005<br />
Thüringen zunächst nicht vorgesehen<br />
Stand 04.04.2006<br />
Quelle: basierend auf http://www.fahrlehrerverband-berlin.<br />
de/ (21.06.2006)<br />
Tab. 3: Modellversuch „Begleitetes Fahren“ in den Bundesländern<br />
den. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre<br />
alt sein, mindestens fünf Jahre eine Fahrerlaubnis<br />
der Klasse B besitzen, darf höchstens drei Punkte<br />
im Verkehrszentralregister aufweisen und darf als<br />
Begleitperson die Promillegrenze (0,5) nicht erreichen<br />
und nicht unter der Wirkung berauschender<br />
Mittel stehen. 10<br />
3 Exkurs: Recherche zum Fahrerlaubnisbesitz<br />
in anderen<br />
EU/EWR-Ländern<br />
Fahrerlaubnisse, die in einem Land des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums (EWR) 11 ausgestellt wurden,<br />
sind auch in den übrigen Ländern des EWR<br />
gültig, eine Registrierung in Deutschland ist nicht<br />
erforderlich. Somit stehen keine Informationen darüber<br />
zur Verfügung, wie viele Fahrerlaubnisse mit<br />
welchen Klassen mit den zugewanderten Personen<br />
nach Deutschland eingeführt werden. 12<br />
Um bei der Schätzung des Fahrerlaubnisbestandes<br />
für Deutschland auch diese Fahrerlaubnisse zu<br />
berücksichtigen, war vorgesehen, den Zuwande-<br />
rern aus dem EWR die Ausstattungsquoten ihres<br />
jeweiligen Herkunftslandes zuzuweisen. Um entsprechende<br />
Daten zu beschaffen, wurde eine gesonderte<br />
EU-weite Recherche durchgeführt. Es<br />
zeigte sich jedoch, dass zum einen nicht alle Länder<br />
auskunftsbereit waren und zum anderen die Ergebnisse,<br />
die wir erhielten, teilweise inhaltlich unvollständig<br />
und in den Abgrenzungen nicht vergleichbar<br />
waren. Für die weitere Projektarbeit konnten<br />
sie somit nicht wie vorgesehen verwendet werden.<br />
Allerdings ergaben sich für ausgewählte Länder<br />
des EWR interessante Informationen zur Führung<br />
der Fahrerlaubnisregister und zur Ausstattung<br />
mit Pkw-Fahrerlaubnissen, deren Präsentation uns<br />
lohnenswert erschien. Vorgehensweise und Ergebnisse<br />
der Recherche werden in den folgenden Kapiteln<br />
dargestellt.<br />
3.1 Vorgehensweise bei der Informationsbeschaffung<br />
zu den rechtlichen<br />
Rahmenbedingungen und<br />
dem Fahrerlaubnisbesitz<br />
Bei der Sammlung relevanter Informationen für unsere<br />
Fragestellung sind wir in mehreren Schritten<br />
vorgegangen.<br />
In der am 27. März 2006 vom Europäischen Rat<br />
erzielten Einigung über einen Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission aus dem Jahr 2003 zum<br />
europäischen Führerschein 13 wird zwar die Absicht,<br />
ein „EU-weites Netz für den Datenaustausch<br />
über Führerscheine aufzubauen“, formuliert, eine<br />
konkrete Vereinbarung über einheitliche Vorgaben,<br />
ob und wie die einzelnen Länder Daten zu ihren<br />
Fahrerlaubnisbeständen aufzubereiten bzw. zu<br />
berichten haben, wurde bislang jedoch nicht getroffen.<br />
Damit ist die Harmonisierung hinsichtlich der<br />
Erfassung und Fortschreibung von nationalen<br />
Fahrerlaubnisbeständen bzw. der Aufstellung sonstiger<br />
Fahrerlaubnisstatistiken kein expliziter Teilaspekt<br />
der neuen EU-Fahrerlaubnisrichtlinie bzw. der<br />
Ausgangsrichtlinien 91/439/EEC oder 80/1263/<br />
10 Vgl. Bundesgesetzblatt vom 14.08.2005, http://217.160.60.<br />
235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s2412.pdf.<br />
11 EU 15 bzw. EU 25 zuzüglich Island, Norwegen und Liechtenstein.<br />
12 Im Jahr 2004 kamen 446.000 Personen aus dem EWR nach<br />
Deutschland.<br />
13 Vgl. KOM(2003)621 und IP/03/1435.