IMAG - Bericht der Arbeitsgruppe Prozessbegleitung 2007 - BMWA
IMAG - Bericht der Arbeitsgruppe Prozessbegleitung 2007 - BMWA
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<strong>Bericht</strong> <strong>der</strong> <strong>IMAG</strong> <strong>Prozessbegleitung</strong><br />
ist Informationstätigkeit über das Angebot <strong>der</strong> <strong>Prozessbegleitung</strong> erfor<strong>der</strong>lich<br />
(bei allen involvierten Institutionen wie Jugendwohlfahrt, Gericht, Exekutive,<br />
an<strong>der</strong>en Beratungsstellen etc.).<br />
Die in <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>Prozessbegleitung</strong> vertretenen Opferhilfevereine betonen,<br />
dass die Fallarbeit bestimmte Rahmenbedingungen benötigt und vor allem regionale<br />
und überregionale Vernetzungen braucht, um <strong>Prozessbegleitung</strong> standardisiert in<br />
jedem Bundesland anbieten zu können. Die für <strong>Prozessbegleitung</strong> notwendigen<br />
Ressourcen müssten geschaffen und zur Verfügung gestellt werden, damit dieses<br />
Angebot allen Opfern zugute kommen kann und die Vereine Kosten nicht selbst<br />
tragen müssen, die sie nicht tragen können (Fahrtkosten, fallunabhängige<br />
Vernetzung etc.).<br />
Die Honorarsätze für juristische ProzessbegleiterInnen sind kaum kostendeckend<br />
und entsprechen nicht dem Marktwert. So etwa liegt <strong>der</strong> Tarif von € 73,-- weit unter<br />
den üblichen Anwaltssätzen. <strong>Prozessbegleitung</strong> übernehmen daher nur einige<br />
wenige sehr engagierte RechtsanwältInnen o<strong>der</strong> kleine, im Aufbau befindliche<br />
Rechtsanwaltskanzleien, die noch keine hohen Infrastrukturkosten haben.<br />
<strong>Prozessbegleitung</strong> wird zwar geför<strong>der</strong>t von <strong>der</strong> Anzeigeerstattung bis zum Abschluss<br />
des Strafverfahrens und vor dem Pflegschaftsgericht, sofern dies für die<br />
Verfahrensführung im Strafverfahren Voraussetzung ist. Es fehlt jedoch<br />
<strong>Prozessbegleitung</strong> für Exekutionsverfahren, Zivilprozesse (allf. Verfahrenshilfe) und<br />
Pflegschaftsverfahren im Allgemeinen.<br />
Problematisch ist weiters die verbreitete Praxis <strong>der</strong> ersten Instanz, mit<br />
Schadenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies bedeutet ein<br />
weiteres oft jahrelanges Verfahren. Zudem muss das Opfer im Zivilverfahren im<br />
Beisein des Täters aussagen, da hier eine kontradiktorische Vernehmung aufgrund<br />
<strong>der</strong> Gesetzeslage noch nicht vorgesehen ist. Ein Zivilverfahren bedeutet demnach<br />
für das Opfer nicht nur eine finanzielle, son<strong>der</strong>n auch eine große psychische<br />
Belastung. Im Interesse des Opferschutzes sollte weiters dieselbe RechtsanwältIn,<br />
die die Privatbeteiligtenvertretung bzw. juristische <strong>Prozessbegleitung</strong> im Strafprozess<br />
übernommen hat, das Opfer auch in einem anschließenden Zivilverfahren (z.B. im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Verfahrenshilfe) o<strong>der</strong> Pflegschaftsverfahren vertreten können.<br />
Die rechtliche Beratung <strong>der</strong> Opfer z.B. im Vorfeld einer Anzeige durch JuristInnen,<br />
die bei Vereinen angestellt sind, wird vom BMJ im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Prozessbegleitung</strong><br />
nicht finanziert (nur RechtsanwältInnen werden als juristische ProzessbegleiterInnen<br />
akzeptiert).<br />
Diese Tätigkeiten werden aus Sicht des BMJ dadurch finanziert, dass die für<br />
psychosoziale <strong>Prozessbegleitung</strong> verrechneten Stundensätze die Kosten von<br />
angestellten MitarbeiterInnen <strong>der</strong> Opferhilfeeinrichtungen übersteigen. Diese Ansicht<br />
wird von den Opferhilfeeinrichtungen nicht geteilt.<br />
<strong>Prozessbegleitung</strong> ist ein qualitativ hochwertiges, professionelles und äußerst<br />
anspruchvolles Arbeitsgebiet. Wenn man nicht bewusst einen Qualitätsverlust in <strong>der</strong><br />
Arbeitsleistung in Kauf nehmen will, muss für die o.g. Probleme eine konstruktive<br />
Lösung gefunden werden.<br />
Lösungsansätze<br />
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