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IT-Management in der Praxis Seminar ? WS 2004/05 - am ...

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Rechtliche Grundlagen, Signatur-Gesetz 2001 95<br />

3.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Das ” Gesetz über Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)“<br />

def<strong>in</strong>iert die Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für elektronische Signaturen. Es ist nur für diejenigen CAs<br />

verb<strong>in</strong>dlich, die Zertifizierungen vornehmen, die nach Rechtsvorschrift dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong><br />

müssen nach dem Signaturgesetz zu zertifizieren. Diese können durch weitere Rechtsvorschriften<br />

weiteren Bed<strong>in</strong>gungen unterworfen werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen ” elektronischen<br />

Signaturen“, ” fortgeschrittenen elektronischen Signaturen“ und ” qualifizierten elektronischen<br />

Signaturen“. Erstere beschreiben Signaturen jeglicher Art. Die Folgende beschreibt<br />

diejenigen Signaturen, die den Inhaber authentifizieren, kontrolliert durch den Inhaber erzeugt<br />

worden s<strong>in</strong>d und nachträgliche Manipulation(en) <strong>der</strong> zu signierenden Nachrichten erkennbar<br />

machen können. ” qualifizierte elektronische Signaturen“ s<strong>in</strong>d ” fortgeschrittene Signaturen“,<br />

die auf e<strong>in</strong>em qualifizierten Zertifikat beruhen und sicher erzeugt wurden. Des weiteren werden<br />

durch das Gesetz Begriffe <strong>der</strong> Informatik juristischer Nomenklatur unterworfen. Die Benennung<br />

jeglicher Zertifizierungs-Software sowie Hardware als ” Signaturanwendungskomponenten“<br />

(§2 Abs.11, SigG) mag zwar e<strong>in</strong>en Juristen, aber nicht den Leser dieses Dokumentes,<br />

erfreuen. Aus diesem Grunde werden im folgenden üblichen Begriffe verwendet.<br />

Der Betrieb e<strong>in</strong>er CA nach SigG ist ” genehmigungsfrei“. Allerd<strong>in</strong>gs müssen zur Betreibung<br />

e<strong>in</strong>es Zertifizierungsdienstes (CA) folgende Bed<strong>in</strong>gungen seitens <strong>der</strong> CA erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

• Bereitstellung e<strong>in</strong>er Deckungsvorsorge <strong>in</strong> Höhe von 500.000 DM (250.000 EUR)<br />

• Zuverlässigkeit und Fachkunde <strong>der</strong> CA.<br />

Die zuerst aufgeführte Bed<strong>in</strong>gung ist klar und deutlich. Um e<strong>in</strong>e eventuell auftretende Haftungsklage<br />

begleichen zu können s<strong>in</strong>d 250.000 EUR (<strong>der</strong> e<strong>in</strong>fachheithalber wurden DM-<br />

Beträge bei allen Behörden mit dem Faktor 0.5 <strong>in</strong> den EUR-Betrag umgerechnet). Beim<br />

zweiten Punkt steckt sprichwörtlich <strong>der</strong> Teufel im Detail. Die Prüfung <strong>der</strong> Zuverlässigkeit<br />

und Fachkunde erfor<strong>der</strong>t, ähnlich e<strong>in</strong>er Wirtschaftsprüfung, Gutachten. Diese Gutachten s<strong>in</strong>d<br />

nicht nur aufwendig und zeit<strong>in</strong>tensiv. Sie s<strong>in</strong>d von e<strong>in</strong>em enormen organisatorischen sowie f<strong>in</strong>anziellen<br />

Ausmaß. Dieses Ausmaß übersteigt das e<strong>in</strong>es Rechenzentrums gewaltig.<br />

3.1.1 Haftung<br />

Grundsätzlich haftet die CA für den Schaden e<strong>in</strong>es Dritten, sofern <strong>der</strong> Schaden durch Missachtung<br />

des SigG von Seiten <strong>der</strong> CA entstanden ist. Dies s<strong>in</strong>d solche Schäden, die e<strong>in</strong>em<br />

Dritten durch das Vertrauen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e (o<strong>der</strong> mehrere) Zertifikat(e) entstehen, wenn das Zertifikat<br />

nicht den Bed<strong>in</strong>gungen des SigG genügt. Die Haftung <strong>der</strong> CA tritt allerd<strong>in</strong>gs we<strong>der</strong><br />

dann e<strong>in</strong>, wenn <strong>der</strong> Dritte über die fehlerhaften Angaben des Zertifikates <strong>in</strong>formiert war,<br />

noch wenn die CA nicht schuldhaft gehandelt hat. Dies hat zur Folge, dass e<strong>in</strong> Geschädigter<br />

die Schuldfähigkeit <strong>der</strong> CA nachzuweisen hat. Des weiteren hat er glaubhaft nachzuweisen,<br />

dass er die Fehlerhaftigkeit des Zertifikates nicht erkannte. Es ist abzusehen, dass hier nur<br />

durch e<strong>in</strong> gerichtliches Urteil die Haftbarkeit <strong>der</strong> CA nachgewiesen werden kann. E<strong>in</strong> solches<br />

Verfahren wurde allerd<strong>in</strong>gs bisher nicht geführt.<br />

3.2 Freiwillige Akkreditierung<br />

Die Akkreditierung e<strong>in</strong>es Zertifizierungsdienstanbieters ist freiwillig. Entscheidet sich e<strong>in</strong>e CA<br />

dafür e<strong>in</strong>e nach SigG akkreditierte CA zu se<strong>in</strong>, so hat sie dies bei <strong>der</strong> zuständigen Behörde zu<br />

beantragen. Diese Behörde prüft dann die technischen und adm<strong>in</strong>istrative Sicherheit <strong>der</strong> CA.<br />

Sem<strong>in</strong>ar – <strong>IT</strong>-<strong>Management</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Praxis</strong>

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