öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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- Vertrauensverhältnis<br />
12. Exkurs: Berufsspezifisches <strong>Datenschutz</strong>recht<br />
12.3. „Bankgeheimnis―<br />
- keine gesetzliche Definition<br />
aus dem Kontovertrag <strong>und</strong> den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der<br />
Kreditinstitute:<br />
- AGB der Bank:<br />
Der Kontoinhaber hat einen Anspruch auf Geheimhaltung gegen die Bank.<br />
„Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle k<strong>und</strong>enbezogenen Tatsachen <strong>und</strong> Wertungen<br />
verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den<br />
K<strong>und</strong>en darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder<br />
der K<strong>und</strong>e eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.“<br />
- ist eine Selbstverständlichkeit <strong>und</strong> nicht branchenspezifisch<br />
deshalb: braucht Verschwiegenheit keine ausdrücklichen Vereinbarung<br />
die Pflicht der Bank zur umfassenden Geheimhaltung ergibt sich aus<br />
dem Bankvertrag (ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung)<br />
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