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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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3. Öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche <strong>Stellen</strong><br />

3.1.1. Sonderfall: Wettbewerbsunternehmen der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen gelten die Regeln der nicht<strong>öffentlichen</strong><br />

<strong>Stellen</strong> ( 12 BDSG).<br />

1. Definition<br />

- 27a Abs. 1 Nr. 2a BDSG<br />

öffentliche Stelle, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt<br />

2. Unternehmen<br />

- wenn Leistungen erbracht oder angeboten werden, die auch Private erbringen können<br />

3. Wettbewerb<br />

- andere Mitbewerber machen Abschluss von Geschäften streitig<br />

d.h. sie bemühen sich um dieselben K<strong>und</strong>enkreise<br />

Problem: Universitätsklinikum Dresden?<br />

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