öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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3. Öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche <strong>Stellen</strong><br />
3.1.1. Sonderfall: Wettbewerbsunternehmen der <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
Für öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen gelten die Regeln der nicht<strong>öffentlichen</strong><br />
<strong>Stellen</strong> ( 12 BDSG).<br />
1. Definition<br />
- 27a Abs. 1 Nr. 2a BDSG<br />
öffentliche Stelle, die als Unternehmen am Wettbewerb teilnimmt<br />
2. Unternehmen<br />
- wenn Leistungen erbracht oder angeboten werden, die auch Private erbringen können<br />
3. Wettbewerb<br />
- andere Mitbewerber machen Abschluss von Geschäften streitig<br />
d.h. sie bemühen sich um dieselben K<strong>und</strong>enkreise<br />
Problem: Universitätsklinikum Dresden?<br />
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