öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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3. Öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche <strong>Stellen</strong><br />
3.2. Sinn <strong>und</strong> Rechtsfolgen der Unterscheidung<br />
- öffentliche <strong>Stellen</strong> haften nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung<br />
- 8 BDSG: unabhängig von einem eventuellen Verschulden schadensersatzpflichtig,<br />
bei besonders schweren Rechtsverletzung durch öffentliche <strong>Stellen</strong> Anspruch auf<br />
Schmerzensgeld aus 8 Abs. 2 BDSG<br />
- nicht-<strong>öffentlichen</strong> <strong>Stellen</strong> haften dem Betroffenen für Schäden gemäß<br />
verschuldensabhängig<br />
- Haftung bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln<br />
- Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen<br />
- keine Schmerzensgeldregelung<br />
7 BDSG<br />
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