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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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3. Öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche <strong>Stellen</strong><br />

3.2. Sinn <strong>und</strong> Rechtsfolgen der Unterscheidung<br />

- öffentliche <strong>Stellen</strong> haften nach dem Prinzip der Gefährdungshaftung<br />

- 8 BDSG: unabhängig von einem eventuellen Verschulden schadensersatzpflichtig,<br />

bei besonders schweren Rechtsverletzung durch öffentliche <strong>Stellen</strong> Anspruch auf<br />

Schmerzensgeld aus 8 Abs. 2 BDSG<br />

- nicht-<strong>öffentlichen</strong> <strong>Stellen</strong> haften dem Betroffenen für Schäden gemäß<br />

verschuldensabhängig<br />

- Haftung bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln<br />

- Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen<br />

- keine Schmerzensgeldregelung<br />

7 BDSG<br />

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