öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Wann ist Datenverarbeitung erlaubt?<br />
1.3.1. 31,31a, 31b Abgabenordnung<br />
31 Mitteilung von Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Satz 3: Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des <strong>öffentlichen</strong> Rechts auf Ersuchen Namen <strong>und</strong> Anschriften ihrer<br />
Mitglieder, die dem Gr<strong>und</strong>e nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der<br />
Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von<br />
in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden <strong>öffentlichen</strong> Aufgaben erforderlich ist <strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige<br />
Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen<br />
31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung <strong>und</strong> des Leistungsmissbrauchs<br />
(1) Die Offenbarung der nach 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie<br />
1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder<br />
Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel<br />
a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder<br />
b) der Entscheidung<br />
aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem<br />
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder<br />
bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung<br />
oder Belassen einer Leistung aus <strong>öffentlichen</strong> Mitteln oder<br />
2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus <strong>öffentlichen</strong> Mitteln erforderlich ist.<br />
31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche <strong>und</strong> der Terrorismusfinanzierung<br />
Die Offenbarung der nach 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines<br />
Strafverfahrens wegen einer Straftat nach 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung<br />
im Sinne des 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen<br />
lassen, dass eine Straftat nach 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des 1 Abs. 2<br />
des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen<br />
Strafverfolgungsbehörden <strong>und</strong> in Kopie dem B<strong>und</strong>eskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. 23