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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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1. Wann ist Datenverarbeitung erlaubt?<br />

1.3.1. 31,31a, 31b Abgabenordnung<br />

31 Mitteilung von Besteuerungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Satz 3: Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des <strong>öffentlichen</strong> Rechts auf Ersuchen Namen <strong>und</strong> Anschriften ihrer<br />

Mitglieder, die dem Gr<strong>und</strong>e nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der<br />

Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von<br />

in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden <strong>öffentlichen</strong> Aufgaben erforderlich ist <strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige<br />

Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen<br />

31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung <strong>und</strong> des Leistungsmissbrauchs<br />

(1) Die Offenbarung der nach 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie<br />

1. für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder<br />

Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel<br />

a) der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder<br />

b) der Entscheidung<br />

aa) über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem<br />

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder<br />

bb) über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung<br />

oder Belassen einer Leistung aus <strong>öffentlichen</strong> Mitteln oder<br />

2. für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus <strong>öffentlichen</strong> Mitteln erforderlich ist.<br />

31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche <strong>und</strong> der Terrorismusfinanzierung<br />

Die Offenbarung der nach 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines<br />

Strafverfahrens wegen einer Straftat nach 261 des Strafgesetzbuches oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung<br />

im Sinne des 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen<br />

lassen, dass eine Straftat nach 261 des Strafgesetzbuches oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des 1 Abs. 2<br />

des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen<br />

Strafverfolgungsbehörden <strong>und</strong> in Kopie dem B<strong>und</strong>eskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. 23

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