öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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8. <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />
8.2.3. Verpflichtung auf das Datengeheimnis<br />
- Alle Mitarbeiter sind gem.<br />
zu verpflichten.<br />
5 BDSG auf die Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>geheimnisses<br />
- Datengeheimnis legaldefiniert in 5 Satz 1 BDSG<br />
- auf den konkreten Mitarbeiter angepasst:<br />
- Welche Verletzung des Datengeheimnisses ist beim jeweiligen Mitarbeiter<br />
möglich?<br />
5 BDSG Datengeheimnis<br />
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten<br />
unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit<br />
sie bei nicht-<strong>öffentlichen</strong> <strong>Stellen</strong> beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das<br />
Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.<br />
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