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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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8. <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

8.2.3. Verpflichtung auf das Datengeheimnis<br />

- Alle Mitarbeiter sind gem.<br />

zu verpflichten.<br />

5 BDSG auf die Einhaltung des <strong>Datenschutz</strong>geheimnisses<br />

- Datengeheimnis legaldefiniert in 5 Satz 1 BDSG<br />

- auf den konkreten Mitarbeiter angepasst:<br />

- Welche Verletzung des Datengeheimnisses ist beim jeweiligen Mitarbeiter<br />

möglich?<br />

5 BDSG Datengeheimnis<br />

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten<br />

unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit<br />

sie bei nicht-<strong>öffentlichen</strong> <strong>Stellen</strong> beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das<br />

Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.<br />

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