öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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8. <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />
8.2.1.Der betriebliche/behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />
Bestellung:<br />
- 4f Abs. 1 BDSG:<br />
- Pflicht zu Bestellung, wenn mind. 20 Personen manuell persönliche Daten nutzen,<br />
verarbeiten, erheben<br />
- bei automatisierten Daten schon ab 10 Personen<br />
Zeitpunkt <strong>und</strong> Form:<br />
- spätestens einen Monat nach Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit<br />
- schriftlich (126 BGB) Bestellungsurk<strong>und</strong>e: beide Parteien unterschreiben<br />
Anforderungen an den bDSB<br />
- Rechtskenntnisse<br />
- technischer Sachverstand<br />
- organisatorische Kenntnisse<br />
- soziale Kompetenz<br />
Anforderungen können variieren Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmen<br />
Abberufung des bDSB<br />
- Widerruf durch das Unternehmen nur bei wichtigem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Verlangen der<br />
Aufsichtsbehörde möglich<br />
- Beispiel: Beratungs- <strong>und</strong> Schulungsverweigerung, Verstoß gegen<br />
Verschwiegenheitserklärung, Vernachlässigung der Prüfung der<br />
Verarbeitungsbereiche, schweres Beratungsverschulden<br />
- Form: strittig, vorsorgl.: Schriftform<br />
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