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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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8. <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

8.2.1.Der betriebliche/behördliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Bestellung:<br />

- 4f Abs. 1 BDSG:<br />

- Pflicht zu Bestellung, wenn mind. 20 Personen manuell persönliche Daten nutzen,<br />

verarbeiten, erheben<br />

- bei automatisierten Daten schon ab 10 Personen<br />

Zeitpunkt <strong>und</strong> Form:<br />

- spätestens einen Monat nach Aufnahme der Verarbeitungstätigkeit<br />

- schriftlich (126 BGB) Bestellungsurk<strong>und</strong>e: beide Parteien unterschreiben<br />

Anforderungen an den bDSB<br />

- Rechtskenntnisse<br />

- technischer Sachverstand<br />

- organisatorische Kenntnisse<br />

- soziale Kompetenz<br />

Anforderungen können variieren Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmen<br />

Abberufung des bDSB<br />

- Widerruf durch das Unternehmen nur bei wichtigem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Verlangen der<br />

Aufsichtsbehörde möglich<br />

- Beispiel: Beratungs- <strong>und</strong> Schulungsverweigerung, Verstoß gegen<br />

Verschwiegenheitserklärung, Vernachlässigung der Prüfung der<br />

Verarbeitungsbereiche, schweres Beratungsverschulden<br />

- Form: strittig, vorsorgl.: Schriftform<br />

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