öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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6. Rechte des Betroffenen<br />
6.5. Schadensersatz<br />
7 BDSG Schadensersatz<br />
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den<br />
<strong>Datenschutz</strong> unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzungseiner personenbezogenen Daten einen<br />
Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die<br />
verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.<br />
- Verschuldungshaftung für <strong>öffentlichen</strong> <strong>und</strong> nicht-<strong>öffentlichen</strong> Bereich<br />
- automatisierte <strong>und</strong> nicht automatisierte Daten erfasst<br />
- bei juristischen Personen des Privatrechts keine Haftung des Trägers<br />
-<br />
8 BDSG Gefährdungshaftung bei automatisierten Daten für öffentliche <strong>Stellen</strong><br />
- wenn:<br />
öffentliche Stelle dem Betroffenen einen Schaden zufügt, indem sie seine<br />
personenbezogenen Daten in einer Art <strong>und</strong> Weise automatisiert verarbeitet, die nach<br />
dem BDSG oder einer anderen <strong>Datenschutz</strong>vorschrift unzulässig oder unrichtig ist<br />
- muss nicht schuldhaft (fahrlässig, vorsätzlich) erfolgt sein<br />
- Höchstgrenze: 130.000 Euro<br />
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