öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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Öffentliche <strong>Stellen</strong> der Länder<br />
3. Öffentliche <strong>und</strong> nicht-öffentliche Stelle<br />
2 Abs. 2 BDSG<br />
- Da jedes Land ein eigenen Landesdatenschutzgesetz hat, findet das BDSG keine<br />
Anwendung.<br />
- Beispiele: alle öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Länder,<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen des <strong>öffentlichen</strong><br />
Rechts – TU Dresden, Krankenhaus DD Friedrichstadt<br />
Nicht-öffentliche <strong>Stellen</strong><br />
2 Abs. 4 BDSG<br />
- natürliche <strong>und</strong> juristische Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen des<br />
privaten Rechts soweit nicht Absatz 1 bis 2<br />
- Rechtsform unbeachtlich<br />
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