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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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6. Rechte des Betroffenen<br />

6.1. Auskunft<br />

19 BDSG: Die Auskunft des <strong>öffentlichen</strong> Bereichs<br />

- erfolgt auf Antrag des Betroffenen<br />

Inhalt: formlos<br />

ohne Begründung<br />

nähere Beschreibung der Datenart (Bereichsbegrenzung)<br />

- ist gerichtet auf personenbezogene Daten, gem. 3 Abs. 1 BDSG<br />

- der Antrag kann abgewiesen werden, wenn<br />

1. der Betroffene keine Angaben macht, um Daten zu identifizieren<br />

2. Aufwand nicht verhältnismäßig zum Informationsinteresse<br />

- Erteilung der Auskunft: - verständlich (d.h.: ohne Vorkenntnisse oder Hilfs-<br />

mittel zu verstehen)<br />

- unentgeltlich<br />

- Ausnahmen:<br />

19 Abs. 2, 4, 5 BDSG<br />

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