öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit
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6. Rechte des Betroffenen<br />
6.1. Auskunft<br />
19 BDSG: Die Auskunft des <strong>öffentlichen</strong> Bereichs<br />
- erfolgt auf Antrag des Betroffenen<br />
Inhalt: formlos<br />
ohne Begründung<br />
nähere Beschreibung der Datenart (Bereichsbegrenzung)<br />
- ist gerichtet auf personenbezogene Daten, gem. 3 Abs. 1 BDSG<br />
- der Antrag kann abgewiesen werden, wenn<br />
1. der Betroffene keine Angaben macht, um Daten zu identifizieren<br />
2. Aufwand nicht verhältnismäßig zum Informationsinteresse<br />
- Erteilung der Auskunft: - verständlich (d.h.: ohne Vorkenntnisse oder Hilfs-<br />
mittel zu verstehen)<br />
- unentgeltlich<br />
- Ausnahmen:<br />
19 Abs. 2, 4, 5 BDSG<br />
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