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öffentlichen Stellen - Professur Datenschutz und Datensicherheit

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1. Wann ist Datenverarbeitung erlaubt?<br />

1.3.3. 14 TMG<br />

14 TMG Bestandsdaten<br />

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben <strong>und</strong><br />

verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung<br />

eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter <strong>und</strong> dem Nutzer über die<br />

Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).<br />

(2) Auf Anordnung der zuständigen <strong>Stellen</strong> darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft<br />

über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur<br />

Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der<br />

gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder,<br />

des B<strong>und</strong>esnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des<br />

B<strong>und</strong>eskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des<br />

internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum<br />

erforderlich ist.<br />

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