Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab
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Fachbeiträge – Recht<br />
Neues aus der Rechtsprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichts<br />
Rüdiger Helbig, Direktor des Arbeitsgerichts Bocholt<br />
Leiharbeitnehmer: Sie zählen doch!<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom<br />
13.03.2013 (Az.: 7 ABR 69/11) unter Aufg<strong>ab</strong>e seiner<br />
früheren Rechtsprechung entschieden, dass Leiharbeitnehmer<br />
bei der für die Größe des Betriebsrats<br />
maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs<br />
grundsätzlich zu berücksichtigen sind.<br />
Im entschiedenen Fall hatten 14 Arbeitnehmer eine<br />
Betriebsratswahl angefochten. In ihrem Betrieb waren<br />
zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben<br />
879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer<br />
beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die<br />
Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt<br />
und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter<br />
Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen<br />
ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.<br />
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung<br />
der Betriebsratswahl beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.<br />
Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
seien in der Regel (regelmäßig)<br />
beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung<br />
der Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb mitzuzählen.<br />
Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht bereits am<br />
24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschieden, dass Leiharbeitnehmer<br />
grundsätzlich auch bei der Frage der<br />
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen<br />
seien, wenn sie regelmäßig beschäftigt<br />
werden.<br />
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz<br />
für nach dem 31.12.2003 eingestellte<br />
Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel<br />
mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der<br />
Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt.<br />
Diese beschäftigte einschließlich des Klägers<br />
zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte<br />
die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />
fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat<br />
der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb<br />
beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von<br />
der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen,<br />
so dass das Kündigungsschutzgesetz<br />
anwendbar sei.<br />
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die<br />
Klage <strong>ab</strong>gewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz<br />
keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers<br />
hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Berücksichtigung<br />
von Leiharbeitnehmern stehe nicht<br />
schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum<br />
Betriebsinh<strong>ab</strong>er begründet hätten. Die Herausnahme<br />
der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich<br />
des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig<br />
engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist<br />
geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung<br />
tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein<br />
Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inh<strong>ab</strong>er<br />
kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste.<br />
Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob<br />
die den Betrieb kennzeichnende, regelmäßige Personalstärke<br />
auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener<br />
Arbeitnehmer beruhe. <br />
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Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013