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Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab

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Fachbeiträge – Recht<br />

Neues aus der Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichts<br />

Rüdiger Helbig, Direktor des Arbeitsgerichts Bocholt<br />

Leiharbeitnehmer: Sie zählen doch!<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom<br />

13.03.2013 (Az.: 7 ABR 69/11) unter Aufg<strong>ab</strong>e seiner<br />

früheren Rechtsprechung entschieden, dass Leiharbeitnehmer<br />

bei der für die Größe des Betriebsrats<br />

maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs<br />

grundsätzlich zu berücksichtigen sind.<br />

Im entschiedenen Fall hatten 14 Arbeitnehmer eine<br />

Betriebsratswahl angefochten. In ihrem Betrieb waren<br />

zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben<br />

879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer<br />

beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die<br />

Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt<br />

und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter<br />

Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen<br />

ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.<br />

Anders als in den Vorinstanzen hatte die Anfechtung<br />

der Betriebsratswahl beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.<br />

Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

seien in der Regel (regelmäßig)<br />

beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung<br />

der Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb mitzuzählen.<br />

Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht bereits am<br />

24.01.2013 (Az.: 2 AZR 140/12) entschieden, dass Leiharbeitnehmer<br />

grundsätzlich auch bei der Frage der<br />

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen<br />

seien, wenn sie regelmäßig beschäftigt<br />

werden.<br />

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz<br />

für nach dem 31.12.2003 eingestellte<br />

Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel<br />

mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der<br />

Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt.<br />

Diese beschäftigte einschließlich des Klägers<br />

zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte<br />

die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />

fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat<br />

der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb<br />

beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von<br />

der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen,<br />

so dass das Kündigungsschutzgesetz<br />

anwendbar sei.<br />

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die<br />

Klage <strong>ab</strong>gewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz<br />

keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers<br />

hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Berücksichtigung<br />

von Leiharbeitnehmern stehe nicht<br />

schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum<br />

Betriebsinh<strong>ab</strong>er begründet hätten. Die Herausnahme<br />

der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich<br />

des Kündigungsschutzgesetzes solle der dort häufig<br />

engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist<br />

geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung<br />

tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein<br />

Kündigungsschutzprozess mit sich bringe, die Inh<strong>ab</strong>er<br />

kleinerer Betriebe typischerweise stärker belaste.<br />

Dies rechtfertige keine Unterscheidung danach, ob<br />

die den Betrieb kennzeichnende, regelmäßige Personalstärke<br />

auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener<br />

Arbeitnehmer beruhe. <br />

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Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013

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