Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab
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Neues zum Thema Ein- und Ausbaukosten<br />
bei mangelhaftem Material<br />
Der EuGH hat in einer Entscheidung vom<br />
16.06.2011 den Schutz der Verbraucher gestärkt.<br />
Demnach hat der Verkäufer im Fall einer<br />
Ersatzlieferung für mangelhafte Ware (in dem<br />
Fall Fliesen) sowohl die Kosten des Ausbaus der<br />
mangelhaften Sache als auch die des Einbaus<br />
der mangelfreien Ersatzsache zu tragen (EuGH,<br />
Urteil v. 16.6.2011, C-65/09). Für den Handwerker<br />
bedeutet das grundsätzlich, dass er dem Verbraucher<br />
gegenüber in voller Höhe haftet:<br />
1. Er muss das mangelhafte Material auf seine<br />
Kosten beim Verbraucher ausbauen.<br />
2. Er muss neues Material beschaffen.<br />
3. Er muss das neue Material auf seine Kosten<br />
einbauen.<br />
Allerdings kann er vom Händler lediglich die<br />
Bereitstellung des neuen Materials verlangen.<br />
„Die Kosten für den Ausbau der mangelhaften<br />
Sache sowie für den erneuten Einbau des neuen,<br />
mangelfreien Materials kann der Handwerker<br />
vom Händler jedoch erstens ausschließlich als<br />
Schadensersatz und zweitens nur dann verlangen,<br />
wenn der Händler wusste oder hätte wissen<br />
müssen, dass das Material mangelhaft gewesen<br />
ist“, wie der Zentralverband des deutschen<br />
Handwerks (ZDH) mitteilte.<br />
Bislang war unklar, ob diese Rechtsprechung<br />
auch zwischen Unternehmen Anwendung findet<br />
oder nur zwischen einem Unternehmen und einem<br />
Verbraucher. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof<br />
mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR<br />
226/11) festgestellt, dass die richtlinienkonforme<br />
Auslegung (des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf den<br />
Verbrauchsgüterkauf (Unternehmen/Verbraucher)<br />
beschränkt ist und sich NICHT auf Kaufverträge<br />
zwischen Unternehmen (Unternehmen/<br />
Unternehmen, sprich B2B) oder zwischen Verbrauchern<br />
(Verbraucher/Verbraucher) erstreckt.<br />
Der ZDH bemüht sich im Zuge der Umsetzung<br />
der europäischen Verbraucherrichtlinie um eine<br />
Korrektur hin zu einer Ausweitung auf B2B-Geschäfte.<br />
<br />
Verzicht des Arbeitnehmers<br />
auf Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />
Handwerk vor Ort<br />
kreishandwerkerschaft borken<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.05.2013 ein richtungsweisendes<br />
Urteil zur Frage gesprochen, ob auf<br />
Urlaubs<strong>ab</strong>geltung verzichtet werden kann.<br />
Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht<br />
hatten die Parteien vereinbart, dass mit Abschluss<br />
und Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen<br />
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob<br />
bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem<br />
Rechtsgrund, erledigt sind“. Kurz darauf forderte der<br />
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Abgeltung des<br />
noch offenen Urlaubs. Diesen Anspruch hat das Bundesarbeitsgericht<br />
<strong>ab</strong>gewiesen (Az.: 9 AZR 844/11).<br />
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.<br />
33/13 erläutert dies wie folgt (Zitat):<br />
„Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch<br />
des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung<br />
des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden,<br />
kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich<br />
verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG<br />
kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach<br />
der Urlaub <strong>ab</strong>zugelten ist, wenn er wegen Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise<br />
nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten<br />
des Arbeitnehmers <strong>ab</strong>gewichen werden.<br />
Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche<br />
Abreden, die das Entstehen von Urlaubs<strong>ab</strong>geltungsansprüchen<br />
ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer<br />
die Möglichkeit, Urlaubs<strong>ab</strong>geltung in Anspruch zu<br />
nehmen und sieht er davon <strong>ab</strong>, steht auch Unionsrecht<br />
einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />
nicht entgegen.“<br />
Für die Praxis bedeutet das, dass zwar eine Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />
nicht im Vorfeld einzelvertraglich ausgeschlossen<br />
werden kann, jedoch bei Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013 Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift<br />
©Gianni-Fotolia<br />
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