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Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab

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Neues zum Thema Ein- und Ausbaukosten<br />

bei mangelhaftem Material<br />

Der EuGH hat in einer Entscheidung vom<br />

16.06.2011 den Schutz der Verbraucher gestärkt.<br />

Demnach hat der Verkäufer im Fall einer<br />

Ersatzlieferung für mangelhafte Ware (in dem<br />

Fall Fliesen) sowohl die Kosten des Ausbaus der<br />

mangelhaften Sache als auch die des Einbaus<br />

der mangelfreien Ersatzsache zu tragen (EuGH,<br />

Urteil v. 16.6.2011, C-65/09). Für den Handwerker<br />

bedeutet das grundsätzlich, dass er dem Verbraucher<br />

gegenüber in voller Höhe haftet:<br />

1. Er muss das mangelhafte Material auf seine<br />

Kosten beim Verbraucher ausbauen.<br />

2. Er muss neues Material beschaffen.<br />

3. Er muss das neue Material auf seine Kosten<br />

einbauen.<br />

Allerdings kann er vom Händler lediglich die<br />

Bereitstellung des neuen Materials verlangen.<br />

„Die Kosten für den Ausbau der mangelhaften<br />

Sache sowie für den erneuten Einbau des neuen,<br />

mangelfreien Materials kann der Handwerker<br />

vom Händler jedoch erstens ausschließlich als<br />

Schadensersatz und zweitens nur dann verlangen,<br />

wenn der Händler wusste oder hätte wissen<br />

müssen, dass das Material mangelhaft gewesen<br />

ist“, wie der Zentralverband des deutschen<br />

Handwerks (ZDH) mitteilte.<br />

Bislang war unklar, ob diese Rechtsprechung<br />

auch zwischen Unternehmen Anwendung findet<br />

oder nur zwischen einem Unternehmen und einem<br />

Verbraucher. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof<br />

mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR<br />

226/11) festgestellt, dass die richtlinienkonforme<br />

Auslegung (des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf den<br />

Verbrauchsgüterkauf (Unternehmen/Verbraucher)<br />

beschränkt ist und sich NICHT auf Kaufverträge<br />

zwischen Unternehmen (Unternehmen/<br />

Unternehmen, sprich B2B) oder zwischen Verbrauchern<br />

(Verbraucher/Verbraucher) erstreckt.<br />

Der ZDH bemüht sich im Zuge der Umsetzung<br />

der europäischen Verbraucherrichtlinie um eine<br />

Korrektur hin zu einer Ausweitung auf B2B-Geschäfte.<br />

<br />

Verzicht des Arbeitnehmers<br />

auf Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />

Handwerk vor Ort<br />

kreishandwerkerschaft borken<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.05.2013 ein richtungsweisendes<br />

Urteil zur Frage gesprochen, ob auf<br />

Urlaubs<strong>ab</strong>geltung verzichtet werden kann.<br />

Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht<br />

hatten die Parteien vereinbart, dass mit Abschluss<br />

und Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen<br />

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob<br />

bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem<br />

Rechtsgrund, erledigt sind“. Kurz darauf forderte der<br />

Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Abgeltung des<br />

noch offenen Urlaubs. Diesen Anspruch hat das Bundesarbeitsgericht<br />

<strong>ab</strong>gewiesen (Az.: 9 AZR 844/11).<br />

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr.<br />

33/13 erläutert dies wie folgt (Zitat):<br />

„Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch<br />

des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung<br />

des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden,<br />

kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich<br />

verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG<br />

kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach<br />

der Urlaub <strong>ab</strong>zugelten ist, wenn er wegen Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise<br />

nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten<br />

des Arbeitnehmers <strong>ab</strong>gewichen werden.<br />

Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche<br />

Abreden, die das Entstehen von Urlaubs<strong>ab</strong>geltungsansprüchen<br />

ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer<br />

die Möglichkeit, Urlaubs<strong>ab</strong>geltung in Anspruch zu<br />

nehmen und sieht er davon <strong>ab</strong>, steht auch Unionsrecht<br />

einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />

nicht entgegen.“<br />

Für die Praxis bedeutet das, dass zwar eine Urlaubs<strong>ab</strong>geltung<br />

nicht im Vorfeld einzelvertraglich ausgeschlossen<br />

werden kann, jedoch bei Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013 Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift<br />

©Gianni-Fotolia<br />

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