Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab
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Verkehrsunfälle<br />
Bei Verkehrsunfällen liegt dann ein Selbstverschulden<br />
vor, wenn der Arbeitnehmer die Verkehrsregeln<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat und dieses<br />
Verhalten zu dem Unfall führte, das heißt, dass<br />
er damit seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel ge-<br />
Getrennte Umkleide- und Toilettenräume nicht<br />
zwingend erforderlich<br />
Eine Beschäftigung von Frauen setzt nicht zwingend zusätzliche<br />
sanitäre Anlagen voraus. Bereits seit 1983 gilt folgende Regelung:<br />
Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und<br />
Frauen gem. § 6 Abs. 2 S. 4 und 5 Arbeitsstättenverordnung<br />
getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.<br />
Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen<br />
Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und <strong>ab</strong>schließbare<br />
Toiletten demnach ausreichend. Ist die Errichtung eines zweiten<br />
Umkleide-, Wasch- oder Toilettenraumes aus wirtschaftlichen<br />
oder baulichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, reicht ein gemeinsamer Raum aus. Der Betrieb<br />
muss dann <strong>ab</strong>er durch organisatorische Maßnahmen die genannten Voraussetzungen gewährleisten, unter<br />
anderem durch von innen <strong>ab</strong>schließbare Türen und getrennte Nutzungszeiten. <br />
Pauschale Abgeltung von Überstunden<br />
Handwerk vor Ort<br />
kreishandwerkerschaft borken<br />
setzt hat. Dazu zählt auch, wenn der Arbeitnehmer<br />
die notwendigen und vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen,<br />
wie zum Beispiel das Anlegen des Sicherheitsgurtes,<br />
außer Acht lässt. Ein Selbstverschulden<br />
wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der<br />
Unfall in Folge von Alkoholgenuss verursacht wird.<br />
Fazit:<br />
Die oben genannten Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen lediglich einige Beispiele<br />
aus der Praxis dar. Allerdings ist der Arbeitgeber, wenn er die Entgeltfortzahlung wegen Selbstverschuldens<br />
verweigern will, verpflichtet zu beweisen, dass der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich<br />
gehandelt hat (BAG, 07.08.1991, Az.: 5 AZR 410/90). Vor diesem Hintergrund sollte zunächst immer eine<br />
Anhörung des Arbeitnehmers zum Sachverhalt stattfinden.<br />
Wenn der Arbeitgeber wegen Selbstverschuldens die Entgeltfortzahlung verweigert, hat der Arbeitnehmer<br />
grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht dann gesetzlich<br />
gemäß § 115 SGB X auf die entsprechende Krankenkasse über. Diese kann dann diesen Anspruch vor dem<br />
Arbeitsgericht einzuklagen versuchen. <br />
Sofern ein Arbeitnehmer etwaige Überstunden vergütet h<strong>ab</strong>en möchte, muss er beweisen, dass und in<br />
welchem Zeitraum er diese Arbeiten geleistet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2012 (Az.: 5 AZR<br />
347/11) entschieden, ob eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach „eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt<br />
pauschal <strong>ab</strong>gegolten“ werden sollte, wirksam ist. Eine derartige Klausel ist nur dann klar, verständlich und<br />
wirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen<br />
Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss also von vornherein wissen, welche Leistung<br />
er konkret - und nicht pauschal - maximal erbringen muss. Die geltend gemachten Überstunden sind<br />
nur dann nicht zu vergüten, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass die Überstunden nicht nötig gewesen<br />
wären und innerhalb der Normalarbeitszeit hätten erledigt werden können. Dies wiederum müsste<br />
der Arbeitnehmer durch Darlegung besonderer Umstände widerlegen, um dennoch eine Vergütung der<br />
Überstunden zu erreichen. <br />
Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013 Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift<br />
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