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Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab

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Verkehrsunfälle<br />

Bei Verkehrsunfällen liegt dann ein Selbstverschulden<br />

vor, wenn der Arbeitnehmer die Verkehrsregeln<br />

grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat und dieses<br />

Verhalten zu dem Unfall führte, das heißt, dass<br />

er damit seine Gesundheit leichtfertig aufs Spiel ge-<br />

Getrennte Umkleide- und Toilettenräume nicht<br />

zwingend erforderlich<br />

Eine Beschäftigung von Frauen setzt nicht zwingend zusätzliche<br />

sanitäre Anlagen voraus. Bereits seit 1983 gilt folgende Regelung:<br />

Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und<br />

Frauen gem. § 6 Abs. 2 S. 4 und 5 Arbeitsstättenverordnung<br />

getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.<br />

Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen<br />

Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und <strong>ab</strong>schließbare<br />

Toiletten demnach ausreichend. Ist die Errichtung eines zweiten<br />

Umkleide-, Wasch- oder Toilettenraumes aus wirtschaftlichen<br />

oder baulichen Gründen nicht möglich oder zumutbar, reicht ein gemeinsamer Raum aus. Der Betrieb<br />

muss dann <strong>ab</strong>er durch organisatorische Maßnahmen die genannten Voraussetzungen gewährleisten, unter<br />

anderem durch von innen <strong>ab</strong>schließbare Türen und getrennte Nutzungszeiten. <br />

Pauschale Abgeltung von Überstunden<br />

Handwerk vor Ort<br />

kreishandwerkerschaft borken<br />

setzt hat. Dazu zählt auch, wenn der Arbeitnehmer<br />

die notwendigen und vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen,<br />

wie zum Beispiel das Anlegen des Sicherheitsgurtes,<br />

außer Acht lässt. Ein Selbstverschulden<br />

wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der<br />

Unfall in Folge von Alkoholgenuss verursacht wird.<br />

Fazit:<br />

Die oben genannten Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellen lediglich einige Beispiele<br />

aus der Praxis dar. Allerdings ist der Arbeitgeber, wenn er die Entgeltfortzahlung wegen Selbstverschuldens<br />

verweigern will, verpflichtet zu beweisen, dass der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich<br />

gehandelt hat (BAG, 07.08.1991, Az.: 5 AZR 410/90). Vor diesem Hintergrund sollte zunächst immer eine<br />

Anhörung des Arbeitnehmers zum Sachverhalt stattfinden.<br />

Wenn der Arbeitgeber wegen Selbstverschuldens die Entgeltfortzahlung verweigert, hat der Arbeitnehmer<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht dann gesetzlich<br />

gemäß § 115 SGB X auf die entsprechende Krankenkasse über. Diese kann dann diesen Anspruch vor dem<br />

Arbeitsgericht einzuklagen versuchen. <br />

Sofern ein Arbeitnehmer etwaige Überstunden vergütet h<strong>ab</strong>en möchte, muss er beweisen, dass und in<br />

welchem Zeitraum er diese Arbeiten geleistet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.05.2012 (Az.: 5 AZR<br />

347/11) entschieden, ob eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach „eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt<br />

pauschal <strong>ab</strong>gegolten“ werden sollte, wirksam ist. Eine derartige Klausel ist nur dann klar, verständlich und<br />

wirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen<br />

Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss also von vornherein wissen, welche Leistung<br />

er konkret - und nicht pauschal - maximal erbringen muss. Die geltend gemachten Überstunden sind<br />

nur dann nicht zu vergüten, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass die Überstunden nicht nötig gewesen<br />

wären und innerhalb der Normalarbeitszeit hätten erledigt werden können. Dies wiederum müsste<br />

der Arbeitnehmer durch Darlegung besonderer Umstände widerlegen, um dennoch eine Vergütung der<br />

Überstunden zu erreichen. <br />

Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013 Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift<br />

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