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Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab

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Gesetzliche Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung<br />

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai<br />

2012, AZ 3 AZR 11/10, entschieden, dass eine Vereinbarung,<br />

die vor der Einführung der Anhebung der<br />

Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

im Jahre 2008 getroffen wurde und den<br />

Renteneintritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

vorsieht, in aller Regel dynamisch auszulegen ist.<br />

Das bedeutet, dass statt des 65. Lebensjahres die<br />

individuelle Regelaltersgrenze des betroffenen Mitarbeiters<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

maßgeblich ist. Darüber hinaus hat dieses Urteil<br />

Auswirkungen auf den Bereich der betrieblichen<br />

Altersversorgung, womit sich Mark Walddörfer und<br />

Bernd Wilhelm auseinandersetzen. Diese Entscheidung<br />

ist veröffentlicht in BB 2012, S. 2.630 ff., die<br />

Abhandlung in BB 2012, S. 3.137 ff. <br />

Meldepflicht des Arbeitgebers bei schwangereren Mitarbeiterinnen<br />

Einsatz, Technik , Teamgeist:<br />

genau wie bei uns.<br />

Handwerk vor Ort<br />

kreishandwerkerschaft borken<br />

© bluedesign - Fotolia.com<br />

Schwangere Mitarbeiterinnen genießen durch das Mutterschutzgesetz einen vielfältigen Schutz. Die<br />

Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden überwacht.<br />

Allerdings ist oftmals nicht bekannt, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft melden muss. Die Mitteilungspflicht<br />

des Arbeitgebers an die Bezirksregierung (in diesem Fall Münster) ergibt sich aus § 5 Abs.<br />

1 Mutterschutzgesetz. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht droht eine Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit<br />

gem. § 21 Mutterschutzgesetz in Höhe von bis zu 2.500 Euro, im Übrigen bis zu 15.000 Euro.<br />

In dem Leitfaden und in § 5 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz wird allerdings auch deutlich gesagt: „Werdende<br />

Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung<br />

mitteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.“<br />

Das Formular für die Meldepflicht ist zu finden auf der Homepage der Bezirksregierung Münster unter:<br />

www.bezreg-muenster.de/startseite/<strong>ab</strong>teilungen/<strong>ab</strong>teilung5/Dez_55_56_Arbeitsschutz/Fachaufg<strong>ab</strong>en/<br />

Mutterschutz/Formulare/Mitteilung-Mutterschutz-DK-2010-11-12_LIVE.pdf oder bei der Geschäftsstelle<br />

Ihrer Kreishandwerkerschaft Borken. Hier können Sie auch den ausführlichen „Leitfaden Mutterschutz“<br />

des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus Dezember 2012 anfordern. Der<br />

Leitfaden ist auch direkt auf der Homepage des Ministeriums einsehbar. <br />

Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013 Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift<br />

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