Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab
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Fachbeiträge – Recht<br />
Dankesformel im Arbeitszeugnis<br />
Arbeitgeber sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012, AZ 9 AZR 227/11,<br />
nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen <strong>ab</strong>zuschließen, in denen der Arbeitgeber dem<br />
Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft<br />
alles Gute wünscht. <br />
Foto: © Marco2811 - Fotolia.com<br />
Hohe Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren<br />
Handlung oder schweren Pflichtverletzung und an die entsprechende vorhergehende<br />
Anhörung<br />
I. Bei Ausspruch einer Verdachtskündigung, zum Beispiel bei Diebstahlsverdacht, der noch nicht eindeutig<br />
gerichtlich festgestellt wurde, muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen oder ordentlichen<br />
Kündigung zunächst angehört werden. Das Anhörungsgespräch darf nicht derart verlaufen,<br />
dass sich der Arbeitnehmer unerwartet alleine einer größeren Gruppe gegenüber sieht ohne vorher<br />
zu wissen, worum es bei dem Gespräch geht. Bei der Einladung zu dem Anhörungsgespräch muss<br />
der Arbeitgeber zumindest auf den Themenkreis hinweisen und dem Arbeitnehmer so die Möglichkeit<br />
geben, sich auf das Gespräch vorzubereiten und ggf. vor<strong>ab</strong> z.B. mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Zu<br />
Beweiszwecken empfehlen wir eine schriftliche Einladung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 30.03.2012,<br />
Az.: 10 Sa 2272711).<br />
II. In einem weiteren Fall hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Arbeitnehmer wegen Vornahme<br />
sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren erhoben. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis<br />
von der Anklageschrift erhalten hatte, suspendierte er den Mitarbeiter vom Dienst und g<strong>ab</strong> ihm Gelegenheit<br />
zur Äußerung. Dieser ließ sich dahin ein, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten<br />
zur Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin - eines achtjährigen Mädchens<br />
- sei unzureichend, nach Einholung eines weiteren Gutachtens könne nicht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens<br />
gerechnet werden. Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das mit dem<br />
Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass<br />
das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen aufgrund der dem Mitarbeiter<br />
vorgeworfenen Straftaten zerstört sei.<br />
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den<br />
Umstand gestützt werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht<br />
h<strong>ab</strong>en. Es müssen vielmehr weitere Umstände vorgetragen werden, die einen dringenden Tatverdacht<br />
rechtfertigen könnten. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam,<br />
so das BAG (Gericht: BAG, Datum: 25.10.2012, Az.: 2 AZR 700/11 ). <br />
Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013