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Kreishandwerksmeister: Günther Kremer löst Alfred Marx ab

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Fachbeiträge – Recht<br />

Dankesformel im Arbeitszeugnis<br />

Arbeitgeber sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012, AZ 9 AZR 227/11,<br />

nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen <strong>ab</strong>zuschließen, in denen der Arbeitgeber dem<br />

Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft<br />

alles Gute wünscht. <br />

Foto: © Marco2811 - Fotolia.com<br />

Hohe Anforderungen an eine fristlose Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren<br />

Handlung oder schweren Pflichtverletzung und an die entsprechende vorhergehende<br />

Anhörung<br />

I. Bei Ausspruch einer Verdachtskündigung, zum Beispiel bei Diebstahlsverdacht, der noch nicht eindeutig<br />

gerichtlich festgestellt wurde, muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der fristlosen oder ordentlichen<br />

Kündigung zunächst angehört werden. Das Anhörungsgespräch darf nicht derart verlaufen,<br />

dass sich der Arbeitnehmer unerwartet alleine einer größeren Gruppe gegenüber sieht ohne vorher<br />

zu wissen, worum es bei dem Gespräch geht. Bei der Einladung zu dem Anhörungsgespräch muss<br />

der Arbeitgeber zumindest auf den Themenkreis hinweisen und dem Arbeitnehmer so die Möglichkeit<br />

geben, sich auf das Gespräch vorzubereiten und ggf. vor<strong>ab</strong> z.B. mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Zu<br />

Beweiszwecken empfehlen wir eine schriftliche Einladung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil 30.03.2012,<br />

Az.: 10 Sa 2272711).<br />

II. In einem weiteren Fall hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Arbeitnehmer wegen Vornahme<br />

sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren erhoben. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis<br />

von der Anklageschrift erhalten hatte, suspendierte er den Mitarbeiter vom Dienst und g<strong>ab</strong> ihm Gelegenheit<br />

zur Äußerung. Dieser ließ sich dahin ein, das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Sachverständigengutachten<br />

zur Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin - eines achtjährigen Mädchens<br />

- sei unzureichend, nach Einholung eines weiteren Gutachtens könne nicht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

gerechnet werden. Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das mit dem<br />

Kläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass<br />

das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen aufgrund der dem Mitarbeiter<br />

vorgeworfenen Straftaten zerstört sei.<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine Verdachtskündigung nicht ausschließlich auf den<br />

Umstand gestützt werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht<br />

h<strong>ab</strong>en. Es müssen vielmehr weitere Umstände vorgetragen werden, die einen dringenden Tatverdacht<br />

rechtfertigen könnten. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam,<br />

so das BAG (Gericht: BAG, Datum: 25.10.2012, Az.: 2 AZR 700/11 ). <br />

Kreishandwerkerschaft Borken Mitgliederzeitschrift Ausg<strong>ab</strong>e 3 | Jahrgang 2 | Juli 2013

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