UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
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6 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />
Literatur: Beuthien, Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerneutralität<br />
von Umwandlungen, BB 2007, 133; Fuhrmann, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />
als Hemmnis konzerninterner Umstrukturierungen,<br />
KÖSDI 2005, Nr. 4, 14591; Schuhmann,<br />
Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer bei formwechselnden Umwandlungen,<br />
UVR 1997, 278. [rh]<br />
Erbschaftsteuer<br />
Bearbeiter: Ministerialrat Raymond Halaczinsky,<br />
Bonn [rh]<br />
<strong>Recht</strong>sprechung<br />
Indexierung des Anfangsvermögens bei<br />
Berechnung des fiktiven Anspruchs auf<br />
Zugewinnausgleich – Vertrauensschutz<br />
von Verwaltungsvorschriften<br />
BFH v. 27. 6. 2007, II R 39/05, BFH/NV 2007, 2012.<br />
ErbStG § 5 Abs. 1.<br />
Im Streitfall ging es um die Berechnung der steuerfreien<br />
Zugewinnausgleichsforderung. Die betreffenden Eheleute<br />
waren seit 1970 miteinander verheiratet. Bei der<br />
Berechnung des Zugewinnausgleichs (i.S.v. § 5 Abs. 1<br />
Satz 1 ErbStG) ließ das FA die infolge des Kaufkraftschw<strong>und</strong>s<br />
nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens<br />
beider Ehegatten <strong>und</strong> des nach § 1374 Abs. 2<br />
BGB dem Anfangsvermögen des M hinzuzurechnenden<br />
Vermögens außer Ansatz. Dagegen wandte sich die ausgleichsberechtigte<br />
Ehefrau, bzw. deren Erbin. Der<br />
<strong>Recht</strong>mäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids<br />
stünden die bis Ende 1998 in den gleichlautenden Erlassen<br />
der obersten Finanzbehörden der Länder 9) für den<br />
Steuerpflichtigen vorgesehene Möglichkeit, abweichend<br />
von dieser <strong>Recht</strong>sprechung zur Berechnung der<br />
fiktiven Zugewinnausgleichsforderung das Anfangsvermögen<br />
<strong>und</strong> die diesem zuzurechnenden Vermögensgegenstände<br />
mit dem Nominalwert anzusetzen, entgegen.<br />
Dagegen entschied der BFH: Bei der Berechnung<br />
des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5<br />
Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen <strong>und</strong> die diesen<br />
hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich<br />
der Geldentwertung nach Maßgabe der <strong>Recht</strong>sprechung<br />
des BGH zu indexieren.<br />
Hinweis. Mit der Entscheidung bestätigte der BFH<br />
voll umfänglich die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
(vgl. R 11 Abs. 3 Satz 3 ErbStR <strong>und</strong> H 11 Abs. 3<br />
ErbStH). Die Finanzverwaltung habe zu <strong>Recht</strong> die<br />
<strong>Recht</strong>sprechung des BGH 10) zur Berechnung der Ausgleichsforderung<br />
übernommen. Danach ist der durch<br />
den Kaufpreisschw<strong>und</strong> des Geldes verursachte, unechte<br />
Zugewinn dadurch von der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung<br />
auszunehmen, dass die<br />
nach § 1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven)<br />
Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Preisindex<br />
für die Lebenshaltung bei Beendigung des Güterstandes<br />
multipliziert <strong>und</strong> durch den Index bei Beginn<br />
des Güterstandes dividiert werden (Berechnungsbeispiel<br />
in H 11 (3) ErbStH). Bei den dem Anfangsvermögen<br />
nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenständen<br />
ist statt des Preisindexes bei<br />
Beginn des Güterstandes der für den Zeitpunkt des Er-<br />
werbs maßgebende zu berücksichtigen. Die Inflationsbereinigung<br />
ist auch geboten, soweit Geldforderungen<br />
oder Geldschulden betroffen sind. Er bestätigte<br />
auch, dass die in den ErbStR vertretene Ansicht auch<br />
in allen offenen Fällen, d.h. auch auf Ehen, die vor Inkrafttreten<br />
der ErbStR geschlossen wurden, angewendet<br />
werden darf. Ein Vertrauensschutz auf frühere anderslautende<br />
Verwaltungsanweisung bestehe nicht.<br />
Literatur: Ebeling, Rechnerische Ermittlung der erbschaftsteuerfreien<br />
Zugewinnausgleichsforderung, ZEV<br />
2006, 19; Müller, Güterstandswechsel, ErbStB 2007,<br />
13. [rh]<br />
Schenkung eines Rentenstammrechts<br />
zugunsten eines Dritten liegt nur vor,<br />
wenn dieser tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich<br />
über seinen Anteil frei verfügen kann<br />
BFH v. 22. 8. 2007, II R 33/06, DB 2007, 2614 = DStR<br />
2007 2108.<br />
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1.<br />
Ein Ehemann <strong>und</strong> Vater übertrug den Söhnen seine<br />
Gesellschaftsanteile an der A GmbH <strong>und</strong> an der A Verwaltungs-GbR.<br />
Außerdem verpflichtete er die Söhne<br />
zu einer Rentenzahlung an die Eltern. In § 3 Abs. 1 der<br />
Vereinbarung heißt es dazu: „X <strong>und</strong> Y verpflichten<br />
sich, an ihre Eltern als Gesamtberechtigte gem. § 428<br />
BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum<br />
Tod des Längstlebenden zu zahlen. Nach dem Tode<br />
des Vaters soll sich die an die Mutter zu zahlende<br />
Rente auf 50% des zuletzt gezahlten Rentenbetrages<br />
ermäßigen – falls sie den Vater. überlebt –. Das Finanzamt<br />
nahm einen steuerbaren Erwerb eines Rentenstammrechts<br />
der Ehefrau/Mutter (Klägerin) aufgr<strong>und</strong><br />
eines Vertrages zugunsten Dritter an <strong>und</strong> setzte ihr gegenüber<br />
mit Bescheid 2002 Schenkungsteuer fest.<br />
Dazu entschied der BFH: Räumen Kinder, denen ein<br />
Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urk<strong>und</strong>e<br />
beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht<br />
ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige<br />
Zuwendung des übertragenden Elternteils an den<br />
anderen zugr<strong>und</strong>e, als der andere Elternteil über die<br />
eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich<br />
<strong>und</strong> tatsächlich endgültig frei verfügen kann. Da im<br />
Streitfall bislang durch das FG nicht ausreichend aufgeklärt<br />
war, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die Klägerin<br />
über die Rentenleistungen tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich<br />
frei verfügen konnte, ist die Sache noch mal an das FG<br />
zurückverwiesen worden.<br />
Hinweis: Im Streitfall haben die Söhne die Rente auf<br />
ein Konto des Vaters eingezahlt; die Ehefrau <strong>und</strong><br />
Mutter hatte Kontovollmacht. In einem solchen Fall<br />
liegt nach den Ausführungen des BFH keine tatsächliche<br />
<strong>und</strong> rechtliche freie Verfügungsbefugnis<br />
vor, wenn die Ehefrau/Mutter trotz der Vollmacht<br />
von dem Konto praktisch kaum Gebraucht macht<br />
<strong>und</strong> die abgehobenen Mittel nur für die gemeinsame<br />
Lebensführung <strong>und</strong> nicht etwa für die eigenen Vermögensbildung<br />
verwendet. Das erst mit dem Tod der<br />
9) Oberste FinBeh der Länder v. 20. 12. 1974/10. 3. 1976, BStBl<br />
I 1976, 145.<br />
10) Vgl. BGH v. 14. 11. 1973, IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385; v.<br />
13. 10. 1983, IX ZR 106/82, NJW 1984, 434, <strong>und</strong> v. 20. 5. 1987,<br />
IVb ZR 62/86, BGHZ 101, 65.