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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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6 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />

Literatur: Beuthien, Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuerneutralität<br />

von Umwandlungen, BB 2007, 133; Fuhrmann, Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer<br />

als Hemmnis konzerninterner Umstrukturierungen,<br />

KÖSDI 2005, Nr. 4, 14591; Schuhmann,<br />

Zur Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer bei formwechselnden Umwandlungen,<br />

UVR 1997, 278. [rh]<br />

Erbschaftsteuer<br />

Bearbeiter: Ministerialrat Raymond Halaczinsky,<br />

Bonn [rh]<br />

<strong>Recht</strong>sprechung<br />

Indexierung des Anfangsvermögens bei<br />

Berechnung des fiktiven Anspruchs auf<br />

Zugewinnausgleich – Vertrauensschutz<br />

von Verwaltungsvorschriften<br />

BFH v. 27. 6. 2007, II R 39/05, BFH/NV 2007, 2012.<br />

ErbStG § 5 Abs. 1.<br />

Im Streitfall ging es um die Berechnung der steuerfreien<br />

Zugewinnausgleichsforderung. Die betreffenden Eheleute<br />

waren seit 1970 miteinander verheiratet. Bei der<br />

Berechnung des Zugewinnausgleichs (i.S.v. § 5 Abs. 1<br />

Satz 1 ErbStG) ließ das FA die infolge des Kaufkraftschw<strong>und</strong>s<br />

nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens<br />

beider Ehegatten <strong>und</strong> des nach § 1374 Abs. 2<br />

BGB dem Anfangsvermögen des M hinzuzurechnenden<br />

Vermögens außer Ansatz. Dagegen wandte sich die ausgleichsberechtigte<br />

Ehefrau, bzw. deren Erbin. Der<br />

<strong>Recht</strong>mäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids<br />

stünden die bis Ende 1998 in den gleichlautenden Erlassen<br />

der obersten Finanzbehörden der Länder 9) für den<br />

Steuerpflichtigen vorgesehene Möglichkeit, abweichend<br />

von dieser <strong>Recht</strong>sprechung zur Berechnung der<br />

fiktiven Zugewinnausgleichsforderung das Anfangsvermögen<br />

<strong>und</strong> die diesem zuzurechnenden Vermögensgegenstände<br />

mit dem Nominalwert anzusetzen, entgegen.<br />

Dagegen entschied der BFH: Bei der Berechnung<br />

des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5<br />

Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen <strong>und</strong> die diesen<br />

hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich<br />

der Geldentwertung nach Maßgabe der <strong>Recht</strong>sprechung<br />

des BGH zu indexieren.<br />

Hinweis. Mit der Entscheidung bestätigte der BFH<br />

voll umfänglich die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

(vgl. R 11 Abs. 3 Satz 3 ErbStR <strong>und</strong> H 11 Abs. 3<br />

ErbStH). Die Finanzverwaltung habe zu <strong>Recht</strong> die<br />

<strong>Recht</strong>sprechung des BGH 10) zur Berechnung der Ausgleichsforderung<br />

übernommen. Danach ist der durch<br />

den Kaufpreisschw<strong>und</strong> des Geldes verursachte, unechte<br />

Zugewinn dadurch von der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung<br />

auszunehmen, dass die<br />

nach § 1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven)<br />

Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Preisindex<br />

für die Lebenshaltung bei Beendigung des Güterstandes<br />

multipliziert <strong>und</strong> durch den Index bei Beginn<br />

des Güterstandes dividiert werden (Berechnungsbeispiel<br />

in H 11 (3) ErbStH). Bei den dem Anfangsvermögen<br />

nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenständen<br />

ist statt des Preisindexes bei<br />

Beginn des Güterstandes der für den Zeitpunkt des Er-<br />

werbs maßgebende zu berücksichtigen. Die Inflationsbereinigung<br />

ist auch geboten, soweit Geldforderungen<br />

oder Geldschulden betroffen sind. Er bestätigte<br />

auch, dass die in den ErbStR vertretene Ansicht auch<br />

in allen offenen Fällen, d.h. auch auf Ehen, die vor Inkrafttreten<br />

der ErbStR geschlossen wurden, angewendet<br />

werden darf. Ein Vertrauensschutz auf frühere anderslautende<br />

Verwaltungsanweisung bestehe nicht.<br />

Literatur: Ebeling, Rechnerische Ermittlung der erbschaftsteuerfreien<br />

Zugewinnausgleichsforderung, ZEV<br />

2006, 19; Müller, Güterstandswechsel, ErbStB 2007,<br />

13. [rh]<br />

Schenkung eines Rentenstammrechts<br />

zugunsten eines Dritten liegt nur vor,<br />

wenn dieser tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich<br />

über seinen Anteil frei verfügen kann<br />

BFH v. 22. 8. 2007, II R 33/06, DB 2007, 2614 = DStR<br />

2007 2108.<br />

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1.<br />

Ein Ehemann <strong>und</strong> Vater übertrug den Söhnen seine<br />

Gesellschaftsanteile an der A GmbH <strong>und</strong> an der A Verwaltungs-GbR.<br />

Außerdem verpflichtete er die Söhne<br />

zu einer Rentenzahlung an die Eltern. In § 3 Abs. 1 der<br />

Vereinbarung heißt es dazu: „X <strong>und</strong> Y verpflichten<br />

sich, an ihre Eltern als Gesamtberechtigte gem. § 428<br />

BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis zum<br />

Tod des Längstlebenden zu zahlen. Nach dem Tode<br />

des Vaters soll sich die an die Mutter zu zahlende<br />

Rente auf 50% des zuletzt gezahlten Rentenbetrages<br />

ermäßigen – falls sie den Vater. überlebt –. Das Finanzamt<br />

nahm einen steuerbaren Erwerb eines Rentenstammrechts<br />

der Ehefrau/Mutter (Klägerin) aufgr<strong>und</strong><br />

eines Vertrages zugunsten Dritter an <strong>und</strong> setzte ihr gegenüber<br />

mit Bescheid 2002 Schenkungsteuer fest.<br />

Dazu entschied der BFH: Räumen Kinder, denen ein<br />

Elternteil Vermögen übertragen hat, in derselben Urk<strong>und</strong>e<br />

beiden Eltern als Gesamtgläubigern ein Rentenstammrecht<br />

ein, liegt dem nur insoweit eine freigebige<br />

Zuwendung des übertragenden Elternteils an den<br />

anderen zugr<strong>und</strong>e, als der andere Elternteil über die<br />

eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich<br />

<strong>und</strong> tatsächlich endgültig frei verfügen kann. Da im<br />

Streitfall bislang durch das FG nicht ausreichend aufgeklärt<br />

war, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang die Klägerin<br />

über die Rentenleistungen tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich<br />

frei verfügen konnte, ist die Sache noch mal an das FG<br />

zurückverwiesen worden.<br />

Hinweis: Im Streitfall haben die Söhne die Rente auf<br />

ein Konto des Vaters eingezahlt; die Ehefrau <strong>und</strong><br />

Mutter hatte Kontovollmacht. In einem solchen Fall<br />

liegt nach den Ausführungen des BFH keine tatsächliche<br />

<strong>und</strong> rechtliche freie Verfügungsbefugnis<br />

vor, wenn die Ehefrau/Mutter trotz der Vollmacht<br />

von dem Konto praktisch kaum Gebraucht macht<br />

<strong>und</strong> die abgehobenen Mittel nur für die gemeinsame<br />

Lebensführung <strong>und</strong> nicht etwa für die eigenen Vermögensbildung<br />

verwendet. Das erst mit dem Tod der<br />

9) Oberste FinBeh der Länder v. 20. 12. 1974/10. 3. 1976, BStBl<br />

I 1976, 145.<br />

10) Vgl. BGH v. 14. 11. 1973, IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385; v.<br />

13. 10. 1983, IX ZR 106/82, NJW 1984, 434, <strong>und</strong> v. 20. 5. 1987,<br />

IVb ZR 62/86, BGHZ 101, 65.

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