UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />
nahme an anderen Glückspielen – wie staatlichen<br />
Sportwetten <strong>und</strong> Lotterien – ermuntern <strong>und</strong> hierfür<br />
werben, <strong>und</strong> weil ferner andere Spiele mit gleichem<br />
oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential,<br />
wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen),<br />
Automatenspiele <strong>und</strong> Spiele in Spielbanken<br />
von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht<br />
werden dürfen? <strong>und</strong>/oder<br />
• dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der<br />
Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der<br />
Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige<br />
Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber<br />
der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte<br />
Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen<br />
Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale<br />
Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss<br />
von Verträgen anzubieten <strong>und</strong> durchzuführen?“<br />
Hinweis: Die Klägerin ist Mieterin des Geschäftslokals<br />
in S. Die von ihr gemieteten Räumlichkeiten hat<br />
sie zum Teil an die Fa. A. GmbH, S., untervermietet.<br />
Die Fa. A. hat ihrerseits mit der Fa. D. Ltd., Gibraltar,<br />
einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vermittlung<br />
von Sportwetten abgeschlossen. Die Firma D. Ltd. ist<br />
Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar<br />
vom 16. 2. 2006, mit der ihr u.a. die Veranstaltung von<br />
Sportwetten erlaubt wird. Die Firma A. GmbH nimmt<br />
als Geschäftsbesorgerin <strong>und</strong> Empfangsbotin auf Provisionsbasis<br />
Wettaufträge der K<strong>und</strong>en entgegen <strong>und</strong><br />
leitet diese Angebote online aus dem Geschäftslokal<br />
an das Unternehmen D. Ltd. weiter. Die rechtsverbindlichen<br />
Verträge kommen zwischen den K<strong>und</strong>en<br />
<strong>und</strong> der D. Ltd zustande, während die A. GmbH aus<br />
den Wettverträgen nicht verpflichtet <strong>und</strong> berechtigt<br />
wird.<br />
Literatur: Ohlmann, Lotterien, Sportwetten, der Lotteriestaatsvertrag<br />
<strong>und</strong> Gambelli, WRP 2005, 48; Nelle/<br />
Beckmann, Glücksspielmonopol <strong>und</strong> europäischer<br />
Wettbewerb, ZIP 2005, 887. [rh]<br />
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde<br />
gegen Regelungen des hessischen <strong>und</strong><br />
bayerischen Lotterierechts<br />
BVerfG v. 2. 8. 2007, 1 BvR 1896/99, JurisNr.<br />
KVRE369530701.<br />
GG Art. 12; HessSpwLottG § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> § 5 Abs. 1;<br />
BayStLottG Art. 3.<br />
Die gegen Regelungen des Hessischen Lotteriegesetzes<br />
<strong>und</strong> des Bayerischen Staatslotteriegesetzes gerichtete<br />
<strong>Recht</strong>ssatzverfassungsbeschwerde ist im Hinblick<br />
auf die inzwischen bestehende <strong>Recht</strong>slage in Hessen<br />
<strong>und</strong> Bayern unzulässig. Durch den am 1. 7. 2004 in<br />
Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag i.V.m. den zu<br />
dessen Umsetzung ergangenen Regelungen im hessischen<br />
<strong>und</strong> bayerischen Landesrecht (vgl. LottStVtrG<br />
HE <strong>und</strong> LottWStVtr BY 2004) haben die Länder einen<br />
einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Veranstaltung,<br />
Durchführung <strong>und</strong> gewerbliche Vermittlung von<br />
Glücksspielen mit Ausnahmen von Spielbanken geschaffen.<br />
Damit ist die Beschwer entfallen oder jedenfalls<br />
nicht mehr ohne vorherige fachgerichtliche Auslegung<br />
der einfachrechtlichen <strong>Recht</strong>slage als mit der<br />
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angreifbare Beschwer<br />
feststellbar.<br />
Hinweis: Im Streitfall hatten gewerbliche Organisatoren<br />
von Lotterie-Spielgemeinschaften unmittelbar<br />
Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der Begründung,<br />
dass die Vorschriften der § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> § 5<br />
Abs. 1 HessSpwLottG sowie gegen Art. 3 BaySt-<br />
LottG gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 2<br />
Abs. 1 GG verstoßen. Danach ist es gewerblichen<br />
Organisatoren von Spielgemeinschaften (strafbewehrt)<br />
verboten, Lotto-Spielscheine abzugeben beziehungsweise<br />
Lottospielverträge abzuschließen.<br />
Dieses Verbot hat sich durch den am 1. 7. 2004 in<br />
Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in<br />
Deutschland 13) erledigt. Nach § 14 LottStV wird<br />
nämlich die Tätigkeit gewerblicher Organisatoren<br />
von Spielgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen<br />
erlaubt.<br />
Literatur: Koenig/Ciszewski, Novellierung der gesetzlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lagen des Glücksspielrechts durch eine<br />
duale Glücksspielordnung, ÖV 2007, 313. [rh]<br />
Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit<br />
– § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO –, wenn Fahrzeug<br />
zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft,<br />
aber nicht abgemeldet wurde; Kraftfahrzeugsteuer<br />
ist als Masseverbindlichkeit auch nach<br />
Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch<br />
Steuerbescheid festzusetzen<br />
BFH v. 29. 8. 2007, IX R 58/06, BFH/NV 2007, 2428 =<br />
HFR 2007, 1223 <strong>und</strong> v. 29. 8. 2007, IX R 4/07, BFH/<br />
NV 2007, 2429 = HFR 2007, 1222.<br />
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1.<br />
Der BFH hat in zwei Urteilen gr<strong>und</strong>sätzlich zur Kraftfahrzeug-Steuerpflicht<br />
des Insolvenzverwalters entschieden:<br />
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene<br />
Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit<br />
i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug<br />
nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet,<br />
die Steuerpflicht aber noch andauert, selbst dann,<br />
wenn der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der<br />
Existenz des Fahrzeugs hat.<br />
Hinweise: Der BFH beendet damit eine unklare<br />
<strong>Recht</strong>slage. 14) Gr<strong>und</strong>sätzlich bleibt also die Kraftfahrzeugsteuerpflicht<br />
des Insolvenzverwalters für<br />
Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
solange bestehen, solange die Fahrzeuge nicht verkauft<br />
<strong>und</strong> eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene<br />
Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen<br />
ist, oder das Fahrzeug nicht abgemeldet<br />
wurde. Bis dahin gehört die <strong>Recht</strong>sposition als Halter<br />
des Fahrzeugs zu der Insolvenzmasse. Das unwiderlegbar<br />
rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs führt<br />
zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit<br />
des Fahrzeugs „im Geschäft“ des Schuldners<br />
<strong>und</strong> damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Die<br />
Haltevermutung kann nicht durch den Vortrag wi-<br />
13) LottStV v. 1. 7. 2004; vgl. HessGVBl I 2004 , 214; BayGVBl<br />
2004, 230.<br />
14) Bedingt durch unterschiedliche FG-Entscheidungen, dazu<br />
FG Hamburg, 7 K 248/06, JurisNr. 200770621 = UVR 2007,<br />
262.