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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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8 UVR 2008 Nr. 1 UVR-Aktuell<br />

nahme an anderen Glückspielen – wie staatlichen<br />

Sportwetten <strong>und</strong> Lotterien – ermuntern <strong>und</strong> hierfür<br />

werben, <strong>und</strong> weil ferner andere Spiele mit gleichem<br />

oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential,<br />

wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen),<br />

Automatenspiele <strong>und</strong> Spiele in Spielbanken<br />

von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht<br />

werden dürfen? <strong>und</strong>/oder<br />

• dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der<br />

Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der<br />

Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige<br />

Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber<br />

der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte<br />

Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen<br />

Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale<br />

Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss<br />

von Verträgen anzubieten <strong>und</strong> durchzuführen?“<br />

Hinweis: Die Klägerin ist Mieterin des Geschäftslokals<br />

in S. Die von ihr gemieteten Räumlichkeiten hat<br />

sie zum Teil an die Fa. A. GmbH, S., untervermietet.<br />

Die Fa. A. hat ihrerseits mit der Fa. D. Ltd., Gibraltar,<br />

einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Vermittlung<br />

von Sportwetten abgeschlossen. Die Firma D. Ltd. ist<br />

Inhaberin einer Lizenz der Regierung von Gibraltar<br />

vom 16. 2. 2006, mit der ihr u.a. die Veranstaltung von<br />

Sportwetten erlaubt wird. Die Firma A. GmbH nimmt<br />

als Geschäftsbesorgerin <strong>und</strong> Empfangsbotin auf Provisionsbasis<br />

Wettaufträge der K<strong>und</strong>en entgegen <strong>und</strong><br />

leitet diese Angebote online aus dem Geschäftslokal<br />

an das Unternehmen D. Ltd. weiter. Die rechtsverbindlichen<br />

Verträge kommen zwischen den K<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> der D. Ltd zustande, während die A. GmbH aus<br />

den Wettverträgen nicht verpflichtet <strong>und</strong> berechtigt<br />

wird.<br />

Literatur: Ohlmann, Lotterien, Sportwetten, der Lotteriestaatsvertrag<br />

<strong>und</strong> Gambelli, WRP 2005, 48; Nelle/<br />

Beckmann, Glücksspielmonopol <strong>und</strong> europäischer<br />

Wettbewerb, ZIP 2005, 887. [rh]<br />

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde<br />

gegen Regelungen des hessischen <strong>und</strong><br />

bayerischen Lotterierechts<br />

BVerfG v. 2. 8. 2007, 1 BvR 1896/99, JurisNr.<br />

KVRE369530701.<br />

GG Art. 12; HessSpwLottG § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> § 5 Abs. 1;<br />

BayStLottG Art. 3.<br />

Die gegen Regelungen des Hessischen Lotteriegesetzes<br />

<strong>und</strong> des Bayerischen Staatslotteriegesetzes gerichtete<br />

<strong>Recht</strong>ssatzverfassungsbeschwerde ist im Hinblick<br />

auf die inzwischen bestehende <strong>Recht</strong>slage in Hessen<br />

<strong>und</strong> Bayern unzulässig. Durch den am 1. 7. 2004 in<br />

Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag i.V.m. den zu<br />

dessen Umsetzung ergangenen Regelungen im hessischen<br />

<strong>und</strong> bayerischen Landesrecht (vgl. LottStVtrG<br />

HE <strong>und</strong> LottWStVtr BY 2004) haben die Länder einen<br />

einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Veranstaltung,<br />

Durchführung <strong>und</strong> gewerbliche Vermittlung von<br />

Glücksspielen mit Ausnahmen von Spielbanken geschaffen.<br />

Damit ist die Beschwer entfallen oder jedenfalls<br />

nicht mehr ohne vorherige fachgerichtliche Auslegung<br />

der einfachrechtlichen <strong>Recht</strong>slage als mit der<br />

Verfassungsbeschwerde unmittelbar angreifbare Beschwer<br />

feststellbar.<br />

Hinweis: Im Streitfall hatten gewerbliche Organisatoren<br />

von Lotterie-Spielgemeinschaften unmittelbar<br />

Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der Begründung,<br />

dass die Vorschriften der § 1 Abs. 5 <strong>und</strong> § 5<br />

Abs. 1 HessSpwLottG sowie gegen Art. 3 BaySt-<br />

LottG gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 2<br />

Abs. 1 GG verstoßen. Danach ist es gewerblichen<br />

Organisatoren von Spielgemeinschaften (strafbewehrt)<br />

verboten, Lotto-Spielscheine abzugeben beziehungsweise<br />

Lottospielverträge abzuschließen.<br />

Dieses Verbot hat sich durch den am 1. 7. 2004 in<br />

Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in<br />

Deutschland 13) erledigt. Nach § 14 LottStV wird<br />

nämlich die Tätigkeit gewerblicher Organisatoren<br />

von Spielgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen<br />

erlaubt.<br />

Literatur: Koenig/Ciszewski, Novellierung der gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen des Glücksspielrechts durch eine<br />

duale Glücksspielordnung, ÖV 2007, 313. [rh]<br />

Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit<br />

– § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO –, wenn Fahrzeug<br />

zwar vor Insolvenzeröffnung verkauft,<br />

aber nicht abgemeldet wurde; Kraftfahrzeugsteuer<br />

ist als Masseverbindlichkeit auch nach<br />

Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch<br />

Steuerbescheid festzusetzen<br />

BFH v. 29. 8. 2007, IX R 58/06, BFH/NV 2007, 2428 =<br />

HFR 2007, 1223 <strong>und</strong> v. 29. 8. 2007, IX R 4/07, BFH/<br />

NV 2007, 2429 = HFR 2007, 1222.<br />

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1.<br />

Der BFH hat in zwei Urteilen gr<strong>und</strong>sätzlich zur Kraftfahrzeug-Steuerpflicht<br />

des Insolvenzverwalters entschieden:<br />

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene<br />

Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit<br />

i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug<br />

nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet,<br />

die Steuerpflicht aber noch andauert, selbst dann,<br />

wenn der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der<br />

Existenz des Fahrzeugs hat.<br />

Hinweise: Der BFH beendet damit eine unklare<br />

<strong>Recht</strong>slage. 14) Gr<strong>und</strong>sätzlich bleibt also die Kraftfahrzeugsteuerpflicht<br />

des Insolvenzverwalters für<br />

Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

solange bestehen, solange die Fahrzeuge nicht verkauft<br />

<strong>und</strong> eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene<br />

Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen<br />

ist, oder das Fahrzeug nicht abgemeldet<br />

wurde. Bis dahin gehört die <strong>Recht</strong>sposition als Halter<br />

des Fahrzeugs zu der Insolvenzmasse. Das unwiderlegbar<br />

rechtsvermutete Halten des Fahrzeugs führt<br />

zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit<br />

des Fahrzeugs „im Geschäft“ des Schuldners<br />

<strong>und</strong> damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Die<br />

Haltevermutung kann nicht durch den Vortrag wi-<br />

13) LottStV v. 1. 7. 2004; vgl. HessGVBl I 2004 , 214; BayGVBl<br />

2004, 230.<br />

14) Bedingt durch unterschiedliche FG-Entscheidungen, dazu<br />

FG Hamburg, 7 K 248/06, JurisNr. 200770621 = UVR 2007,<br />

262.

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