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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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28 UVR 2008 Nr. 1 Korf, Unternehmerischer Anteilskauf – Gestaltungsüberlegungen<br />

Steuerfreiheit verzichtet wird, weil etwa der Erwerber<br />

kein Unternehmer ist oder im EU-Ausland ansässig ist.<br />

Ist der Erwerber Inländer, aber nicht oder nur teilweise<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt, so bedarf der Verzicht<br />

auf die Steuerbefreiung keiner Zustimmung des Empfängers.<br />

Abräumer kann die <strong>Umsatzsteuer</strong> auch aus<br />

dem Kaufpreis herausrechnen. Ob sich das lohnt, ist<br />

eine Rechenfrage, nämlich wie viele Vorsteuern für<br />

diese Beteiligung schon abgezogen wurden beziehungsweise<br />

welche Auswirkungen eine steuerfreie<br />

Veräußerung auf den Abzugsschlüssel hat.<br />

Abwandlung 1: Im Gr<strong>und</strong>fall tätigt Abräumer keine<br />

anderen Umsätze als den Handel mit Beteiligungen.<br />

Dass er für seine Beratungs- <strong>und</strong> Leitungstätigkeit<br />

kein Entgelt verlangt, ist unerheblich, die Tätigkeit ist<br />

trotzdem unternehmerisch8) , die Vorsteuern aus den in<br />

diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind abziehbar,<br />

gegebenenfalls anteilig. Die möglicherweise<br />

nur anteilig bestehende Abzugsberechtigung ergibt<br />

sich daraus, dass die Kosten keinen Ausgangsumsätzen<br />

direkt zuordenbar sind, sie zu den allgemeinen<br />

Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören <strong>und</strong><br />

dass deshalb ein Abzugsschlüssel auf die Vorsteuern<br />

anwendbar ist, wenn auch abzugsschädliche Umsätze<br />

getätigt werden.<br />

Wenn Abräumer dagegen für seine Beratungs- <strong>und</strong><br />

Leitungstätigkeit ein Entgelt verlangt <strong>und</strong> bekommt,<br />

werden viele der anfallenden Kosten (für Reise, Übernachtung,<br />

Telekommunikation) diesen steuerpflichtigen<br />

Ausgangsumsätzen direkt zuordenbar sein. In diesem<br />

Fall geht die direkte Zuordnung vor, <strong>und</strong> eine<br />

Aufteilung der Vorsteuer ist auch dann nicht erforderlich,<br />

wenn die Beteiligung, für die die Kosten aufgewendet<br />

wurden, nachher steuerfrei veräußert wird.<br />

Deshalb ist es zwar nicht erforderlich, aber vorteilhaft,<br />

wenn sich Abräumer seine Tätigkeit in anderer Form<br />

als nur durch Beteiligung an Gewinn <strong>und</strong> Verlust vergüten<br />

lässt.<br />

Zwischen den Tätigkeiten als Heuschrecke <strong>und</strong> Immobilien-Hai<br />

bestehen keine Zusammenhänge. Wenn im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorrats-AG <strong>und</strong><br />

der Tochtergesellschaften Leistungen erbracht werden,<br />

erfolgen diese gr<strong>und</strong>sätzlich nicht für das Unternehmen<br />

des Abräumer, weshalb er insoweit auch keinen<br />

Vorsteuerabzug vornehmen kann.<br />

Die Beauftragung externer Dienstleister (Anwälte, Notare,<br />

Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> Steuerberater, Investmentbanker)<br />

im Zusammenhang mit Kapitalerhöhung <strong>und</strong><br />

Erwerb der Tochtergesellschaften muss also durch die<br />

Vorrats-AG erfolgen. Abräumer kann zwar als ihr Vertreter<br />

tätig werden, was bei Vorratsgesellschaften<br />

zweckmäßig sein kann, aber er kann nicht selbst als<br />

Vertragspartner der Dienstleister auftreten.<br />

Hiervon kann gr<strong>und</strong>sätzlich9) nur dann abgewichen<br />

werden, wenn Abräumer zwar im eigenen Namen,<br />

aber für Rechnung der Vorrats-AG auftritt. Dies wäre<br />

zum einen durch eine entsprechende Vereinbarung<br />

zwischen der Vorrats-AG <strong>und</strong> Abräumer zu belegen.<br />

Zum anderen ist zu bedenken, dass die Tätigkeit als<br />

Leistungskommissionär mit der Tätigkeit als Beteiligungshändler<br />

zunächst nichts zu tun hat <strong>und</strong> auch in<br />

der Beschreibung des Unternehmenszwecks nicht vorkommt.<br />

Es ist aber Sache des Steuerpflichtigen, Inhalt<br />

<strong>und</strong> Umfang seines Unternehmens zu definieren.<br />

Wenn Abräumer also Zweifel daran gar nicht erst aufkommen<br />

lassen will, dass auch die Tätigkeit als Leistungskommissionär<br />

zu seinem Unternehmen gehört,<br />

sollte er dies auch vorausschauend in den oben erwähnten<br />

Erklärungen zum Ausdruck bringen:<br />

Gegenstand des Unternehmens ist ferner das Auftreten<br />

im eigenen Namen für Rechnung Dritter.<br />

Die Vorrats-AG beabsichtigt zum einen die Erbringung<br />

steuerpflichtiger Dienstleistungen an die künftigen<br />

Tochtergesellschaften. Sie ist daher Unternehmer.<br />

Hierbei ist unerheblich, wenn die Leistungen an die<br />

Tochtergesellschaften wegen einer umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft als Innenumsätze nicht besteuert werden.<br />

10) Soweit Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen<br />

mit <strong>Umsatzsteuer</strong> belastet sind, hat die AG<br />

das <strong>Recht</strong> auf Vorsteuerabzug.<br />

Hierfür spielt es meines Erachtens keine Rolle, ob die<br />

AG das Entgelt für diese Tätigkeiten als einen Prozentsatz<br />

der Umsätze der Tochtergesellschaften<br />

bemisst11) , ob sie die Kosten mit einem geringen Aufschlag<br />

(Abwandlung 2) oder ohne denselben (Abwandlung<br />

3) weiterbelastet. Eine Tätigkeit im eigenen<br />

Namen für fremde Rechnung ist nicht schon dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach nichtunternehmerisch. 12) Mag auch zivilrechtlich<br />

in diesem Fall nur ein Aufwendungsersatz<br />

vorliegen (wenn kein Aufschlag erhoben wird), so<br />

bleibt dieser umsatzsteuerlich dennoch Entgelt. Das<br />

Auftreten im eigenen Namen schließt nämlich aus,<br />

dass es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.<br />

Mit anderen Worten: Auch derjenige, der lediglich die<br />

ihm entstandenen Kosten ohne Aufschlag weiterbelastet,<br />

handelt zur Erzielung von Einnahmen <strong>und</strong> – umsatzsteuerlich<br />

– gegen Entgelt. Die Absicht zur Erzielung<br />

von Gewinn, darauf muss noch einmal<br />

hingewiesen werden, ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich.<br />

13) Diese Frage ist aber umstritten, hier werden<br />

Missbrauchsargumente vorgebracht, die sich meiner<br />

Meinung nach nicht auf die <strong>Recht</strong>sprechung des<br />

EuGH zum Missbrauch bei der <strong>Umsatzsteuer</strong> stützen<br />

können. Auch das mögliche Argument, wer alle erbrachten<br />

Leistungen von Dritten beziehe, könne nicht<br />

selbst unternehmerisch handeln, geht fehl. Zum Einen<br />

hat der EuGH entschieden, dass selbst in missbräuchlicher<br />

Absicht getätigte Umsätze nicht unbeachtlich<br />

sind, sondern umsatzsteuerliche Folgen auslösen; zum<br />

Anderen hat er in einem konkreten Fall14) , in dem<br />

auch alle Leistungen eines Anbieters von Dritten vorbezogen<br />

wurden, an der Unternehmereigenschaft des<br />

Anbieters keine Zweifel gehabt.<br />

Die Tätigkeiten Immobilien-Strategieberatung, steuerpflichtige<br />

Vermietung, steuerfreie Vermietung <strong>und</strong> Immobilien-Verwaltung<br />

sollen in rechtlich separaten Ein-<br />

8) Vgl. dazu Korf, UR 2001, 143.<br />

9) Denkbar ist auch eine Vertragsübernahme durch die Vorrats-<br />

AG, wenn Abräumer die Verträge mit den Dienstleistern zunächst<br />

im eigenen Namen <strong>und</strong> für eigene Rechnung abgeschlossen<br />

hat. Darauf soll hier aber nicht weiter eingegangen<br />

werden.<br />

10) BFH v. 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl II 2003, 375.<br />

11) Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des EuGH v.<br />

14. 11. 2000, Cibo Participations SA, C-142/99, EuGHE 2000<br />

I-9567, zugr<strong>und</strong>e.<br />

12) Das folgt aus Art. 28 MWStSystRL.<br />

13) Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL.<br />

14) EuGH v. 12. 5. 2005, RAL (Channel Islands) e.a., C-452/03,<br />

EuGHE 2005 I-3947.

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