UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
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28 UVR 2008 Nr. 1 Korf, Unternehmerischer Anteilskauf – Gestaltungsüberlegungen<br />
Steuerfreiheit verzichtet wird, weil etwa der Erwerber<br />
kein Unternehmer ist oder im EU-Ausland ansässig ist.<br />
Ist der Erwerber Inländer, aber nicht oder nur teilweise<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt, so bedarf der Verzicht<br />
auf die Steuerbefreiung keiner Zustimmung des Empfängers.<br />
Abräumer kann die <strong>Umsatzsteuer</strong> auch aus<br />
dem Kaufpreis herausrechnen. Ob sich das lohnt, ist<br />
eine Rechenfrage, nämlich wie viele Vorsteuern für<br />
diese Beteiligung schon abgezogen wurden beziehungsweise<br />
welche Auswirkungen eine steuerfreie<br />
Veräußerung auf den Abzugsschlüssel hat.<br />
Abwandlung 1: Im Gr<strong>und</strong>fall tätigt Abräumer keine<br />
anderen Umsätze als den Handel mit Beteiligungen.<br />
Dass er für seine Beratungs- <strong>und</strong> Leitungstätigkeit<br />
kein Entgelt verlangt, ist unerheblich, die Tätigkeit ist<br />
trotzdem unternehmerisch8) , die Vorsteuern aus den in<br />
diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind abziehbar,<br />
gegebenenfalls anteilig. Die möglicherweise<br />
nur anteilig bestehende Abzugsberechtigung ergibt<br />
sich daraus, dass die Kosten keinen Ausgangsumsätzen<br />
direkt zuordenbar sind, sie zu den allgemeinen<br />
Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören <strong>und</strong><br />
dass deshalb ein Abzugsschlüssel auf die Vorsteuern<br />
anwendbar ist, wenn auch abzugsschädliche Umsätze<br />
getätigt werden.<br />
Wenn Abräumer dagegen für seine Beratungs- <strong>und</strong><br />
Leitungstätigkeit ein Entgelt verlangt <strong>und</strong> bekommt,<br />
werden viele der anfallenden Kosten (für Reise, Übernachtung,<br />
Telekommunikation) diesen steuerpflichtigen<br />
Ausgangsumsätzen direkt zuordenbar sein. In diesem<br />
Fall geht die direkte Zuordnung vor, <strong>und</strong> eine<br />
Aufteilung der Vorsteuer ist auch dann nicht erforderlich,<br />
wenn die Beteiligung, für die die Kosten aufgewendet<br />
wurden, nachher steuerfrei veräußert wird.<br />
Deshalb ist es zwar nicht erforderlich, aber vorteilhaft,<br />
wenn sich Abräumer seine Tätigkeit in anderer Form<br />
als nur durch Beteiligung an Gewinn <strong>und</strong> Verlust vergüten<br />
lässt.<br />
Zwischen den Tätigkeiten als Heuschrecke <strong>und</strong> Immobilien-Hai<br />
bestehen keine Zusammenhänge. Wenn im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorrats-AG <strong>und</strong><br />
der Tochtergesellschaften Leistungen erbracht werden,<br />
erfolgen diese gr<strong>und</strong>sätzlich nicht für das Unternehmen<br />
des Abräumer, weshalb er insoweit auch keinen<br />
Vorsteuerabzug vornehmen kann.<br />
Die Beauftragung externer Dienstleister (Anwälte, Notare,<br />
Wirtschaftsprüfer <strong>und</strong> Steuerberater, Investmentbanker)<br />
im Zusammenhang mit Kapitalerhöhung <strong>und</strong><br />
Erwerb der Tochtergesellschaften muss also durch die<br />
Vorrats-AG erfolgen. Abräumer kann zwar als ihr Vertreter<br />
tätig werden, was bei Vorratsgesellschaften<br />
zweckmäßig sein kann, aber er kann nicht selbst als<br />
Vertragspartner der Dienstleister auftreten.<br />
Hiervon kann gr<strong>und</strong>sätzlich9) nur dann abgewichen<br />
werden, wenn Abräumer zwar im eigenen Namen,<br />
aber für Rechnung der Vorrats-AG auftritt. Dies wäre<br />
zum einen durch eine entsprechende Vereinbarung<br />
zwischen der Vorrats-AG <strong>und</strong> Abräumer zu belegen.<br />
Zum anderen ist zu bedenken, dass die Tätigkeit als<br />
Leistungskommissionär mit der Tätigkeit als Beteiligungshändler<br />
zunächst nichts zu tun hat <strong>und</strong> auch in<br />
der Beschreibung des Unternehmenszwecks nicht vorkommt.<br />
Es ist aber Sache des Steuerpflichtigen, Inhalt<br />
<strong>und</strong> Umfang seines Unternehmens zu definieren.<br />
Wenn Abräumer also Zweifel daran gar nicht erst aufkommen<br />
lassen will, dass auch die Tätigkeit als Leistungskommissionär<br />
zu seinem Unternehmen gehört,<br />
sollte er dies auch vorausschauend in den oben erwähnten<br />
Erklärungen zum Ausdruck bringen:<br />
Gegenstand des Unternehmens ist ferner das Auftreten<br />
im eigenen Namen für Rechnung Dritter.<br />
Die Vorrats-AG beabsichtigt zum einen die Erbringung<br />
steuerpflichtiger Dienstleistungen an die künftigen<br />
Tochtergesellschaften. Sie ist daher Unternehmer.<br />
Hierbei ist unerheblich, wenn die Leistungen an die<br />
Tochtergesellschaften wegen einer umsatzsteuerlichen<br />
Organschaft als Innenumsätze nicht besteuert werden.<br />
10) Soweit Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen<br />
mit <strong>Umsatzsteuer</strong> belastet sind, hat die AG<br />
das <strong>Recht</strong> auf Vorsteuerabzug.<br />
Hierfür spielt es meines Erachtens keine Rolle, ob die<br />
AG das Entgelt für diese Tätigkeiten als einen Prozentsatz<br />
der Umsätze der Tochtergesellschaften<br />
bemisst11) , ob sie die Kosten mit einem geringen Aufschlag<br />
(Abwandlung 2) oder ohne denselben (Abwandlung<br />
3) weiterbelastet. Eine Tätigkeit im eigenen<br />
Namen für fremde Rechnung ist nicht schon dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach nichtunternehmerisch. 12) Mag auch zivilrechtlich<br />
in diesem Fall nur ein Aufwendungsersatz<br />
vorliegen (wenn kein Aufschlag erhoben wird), so<br />
bleibt dieser umsatzsteuerlich dennoch Entgelt. Das<br />
Auftreten im eigenen Namen schließt nämlich aus,<br />
dass es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.<br />
Mit anderen Worten: Auch derjenige, der lediglich die<br />
ihm entstandenen Kosten ohne Aufschlag weiterbelastet,<br />
handelt zur Erzielung von Einnahmen <strong>und</strong> – umsatzsteuerlich<br />
– gegen Entgelt. Die Absicht zur Erzielung<br />
von Gewinn, darauf muss noch einmal<br />
hingewiesen werden, ist umsatzsteuerlich nicht erforderlich.<br />
13) Diese Frage ist aber umstritten, hier werden<br />
Missbrauchsargumente vorgebracht, die sich meiner<br />
Meinung nach nicht auf die <strong>Recht</strong>sprechung des<br />
EuGH zum Missbrauch bei der <strong>Umsatzsteuer</strong> stützen<br />
können. Auch das mögliche Argument, wer alle erbrachten<br />
Leistungen von Dritten beziehe, könne nicht<br />
selbst unternehmerisch handeln, geht fehl. Zum Einen<br />
hat der EuGH entschieden, dass selbst in missbräuchlicher<br />
Absicht getätigte Umsätze nicht unbeachtlich<br />
sind, sondern umsatzsteuerliche Folgen auslösen; zum<br />
Anderen hat er in einem konkreten Fall14) , in dem<br />
auch alle Leistungen eines Anbieters von Dritten vorbezogen<br />
wurden, an der Unternehmereigenschaft des<br />
Anbieters keine Zweifel gehabt.<br />
Die Tätigkeiten Immobilien-Strategieberatung, steuerpflichtige<br />
Vermietung, steuerfreie Vermietung <strong>und</strong> Immobilien-Verwaltung<br />
sollen in rechtlich separaten Ein-<br />
8) Vgl. dazu Korf, UR 2001, 143.<br />
9) Denkbar ist auch eine Vertragsübernahme durch die Vorrats-<br />
AG, wenn Abräumer die Verträge mit den Dienstleistern zunächst<br />
im eigenen Namen <strong>und</strong> für eigene Rechnung abgeschlossen<br />
hat. Darauf soll hier aber nicht weiter eingegangen<br />
werden.<br />
10) BFH v. 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl II 2003, 375.<br />
11) Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des EuGH v.<br />
14. 11. 2000, Cibo Participations SA, C-142/99, EuGHE 2000<br />
I-9567, zugr<strong>und</strong>e.<br />
12) Das folgt aus Art. 28 MWStSystRL.<br />
13) Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL.<br />
14) EuGH v. 12. 5. 2005, RAL (Channel Islands) e.a., C-452/03,<br />
EuGHE 2005 I-3947.