UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
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10 UVR 2008 Nr. 1 Paukstadt/Krieg, Aufteilungsmaßstäbe bei gemischt genutzten Gebäuden<br />
UVR-Themen<br />
Gemischt genutzte Gebäude im <strong>Umsatzsteuer</strong>recht – Aufteilungsmaßstäbe<br />
StB Maik Paukstadt/ Dipl.-Wirtschaftsjuristin Simone Krieg, München *)<br />
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, nach welchen Aufteilungsgr<strong>und</strong>sätzen eine Zuordnung von Vorsteuern<br />
bei Gebäuden erfolgen kann, die für Abzugsumsätze bzw. für Ausschlussumsätze genutzt werden. Neben gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />
Fragen zur unternehmerischen Zuordnung von Gegenständen bei privater Mitbenutzung unterwirft<br />
der Beitrag die geltenden Normen zur wirtschaftlichen Zuordnung von Aufwendungen <strong>und</strong> zum Aufteilungsschlüssel<br />
bei gemischt genutzten Gebäuden einer kritischen Würdigung vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Gemeinschaftsrechts.<br />
Inhalt Seite<br />
I. Einführung.................................................................................... 10<br />
II. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ........................................................ 10<br />
1. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorsteuerabzugs ............................................................. 10<br />
2. Folgen der Zuordnungsentscheidung .......................................................... 11<br />
3. Gr<strong>und</strong>lagen der Vorsteueraufteilung .......................................................... 11<br />
III. Direkte Zuordnung oder Aufteilung im Ganzen................................................... 12<br />
IV. Wirtschaftliche Zuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden .....................................<br />
1. Auffassung des BMF: § 15 Abs. 4 UStG beschränkt auf tatsächlich gemischt genutzte<br />
12<br />
Gebäudeteile ............................................................................... 12<br />
2. Auffassung des BFH: Verwendung eines einheitlichen Gegenstands.............................. 12<br />
3. Nichtanwendungserlass des BMF ............................................................. 13<br />
4. Wertung.................................................................................... 13<br />
V. Aufteilungsschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden ........................................... 14<br />
VI. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei privater Gebäudeverwendung.......................................... 15<br />
VII. Fazit ......................................................................................... 16<br />
Literatur: H<strong>und</strong>t-Eßwein, Vorsteueraufteilung nach<br />
§ 15 Abs. 4 UStG – Ist durch die Neuregelung des Gesetzgebers<br />
nunmehr <strong>Recht</strong>ssicherheit eingetreten?,<br />
UStB 2004, 237, 239; Rau/Dürrwächter, UStG, Köln,<br />
September 2007; Nieskens, Wichtigste Änderungen<br />
der <strong>Umsatzsteuer</strong> durch das Steueränderungsgesetz<br />
2003 <strong>und</strong> das Haushaltsbegleitgesetz 2004, UR 2004,<br />
105 <strong>und</strong> 118, 122; Schuck/Frenzel, Verdrängung des<br />
Umsatzschlüssels – Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit<br />
des neuen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, UR 2004, 180,<br />
181 f.; Sölch/Ringleb, UStG, München, September<br />
2007; von Streit, Vorsteuerabzug bei der gemischten<br />
Nutzung von Gr<strong>und</strong>stücken – Anmerkungen zum<br />
BMF-Schreiben vom 24. 11. 2004 –, UR 2006, 254, 257;<br />
Völkel, Vorsteuerabzugsberechtigung bei der privaten<br />
Nutzung von Gebäuden – Gestaltungsüberlegungen<br />
zur unternehmerischen Zuordnung in der Nähe der<br />
Geringfügigkeitsgrenze, zur Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
<strong>und</strong> zur Entnahme unter kritischer Betrachtung<br />
der Verwaltungsauffassung –, UR 2007, 90, 92.<br />
I. Einführung<br />
Das Gemeinschaftsrecht hat im Bereich der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />
für bemerkenswerte Umwälzungen gesorgt.<br />
Hierunter fallen auch zahlreiche Fragestellungen im<br />
Bereich des Vorsteuerabzuges. Für den Steuerpflichtigen<br />
sind die Vielzahl der sich teilweise widersprechenden<br />
<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>lagen in Form von Gemeinschaftsrecht,<br />
deutschem <strong>Umsatzsteuer</strong>recht, <strong>Recht</strong>sprechung<br />
<strong>und</strong> Verwaltungserlassen kaum noch verständlich, eine<br />
praxisbezogene Umsetzung häufig nicht mehr möglich.<br />
Folglich bestehen erhebliche <strong>Recht</strong>sunsicherheiten, die<br />
für den Unternehmer finanzielle Risiken bergen. Im Besonderen<br />
problembehaftet sind dabei Regelungen, die<br />
der Auslegung bedürfen, weil dem Gesetzestext keine<br />
konkrete Handlungsvorgabe entnommen werden<br />
kann. Dies gilt unter anderem für den gesamten Bereich<br />
des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit gemischt<br />
genutzten Gr<strong>und</strong>stücken. Der folgende Beitrag stellt<br />
vor dem Hintergr<strong>und</strong> der aktuellen Diskussion die unterschiedlichen<br />
Positionen von Finanzverwaltung,<br />
<strong>Recht</strong>sprechung <strong>und</strong> Fachwelt zur Vorsteueraufteilung<br />
bei gemischt genutzten Gebäuden dar <strong>und</strong> versucht dabei,<br />
einen Überblick zu vermitteln, aus dem Handlungsempfehlungen<br />
für die Praxis abgeleitet werden<br />
können.<br />
II. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />
1. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorsteuerabzuges<br />
§ 15 Abs. 1 UStG knüpft nicht wenige Bedingungen an<br />
die Ausübung des Vorsteuerabzuges. Eine dieser Bedingungen<br />
ist, dass der Unternehmer den zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden Leistungsbezug seinem Unternehmen zugeordnet<br />
hat, sofern er diesen sowohl für seinen unternehmerischen,<br />
als auch für seinen privaten Bereich<br />
nutzt (sog. gemischt genutzter Gegenstand). In diesem<br />
Fall ist die Forderung des Gesetzestextes nach einem<br />
„Leistungsbezug für das Unternehmen“ durch eine<br />
Zuordnungsentscheidung deutlich zu machen. 1)<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Steuerpflichtiger zwar nur den<br />
auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Teil<br />
als Vorsteuer zum Abzug bringen, jedoch hat er nach<br />
*) StB Maik Paukstadt ist Sozius, Dipl.-Wirtschaftsjuristin Simone<br />
Krieg ist Mitarbeiterin der Kanzlei Peters, Schönberger<br />
& Partner (PSP) in München.<br />
1) Vgl. BMF v. 30. 3. 2004, IV B 7 – S 7300 – 24/04, BStBl I 2004,<br />
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