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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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10 UVR 2008 Nr. 1 Paukstadt/Krieg, Aufteilungsmaßstäbe bei gemischt genutzten Gebäuden<br />

UVR-Themen<br />

Gemischt genutzte Gebäude im <strong>Umsatzsteuer</strong>recht – Aufteilungsmaßstäbe<br />

StB Maik Paukstadt/ Dipl.-Wirtschaftsjuristin Simone Krieg, München *)<br />

Der Beitrag befasst sich mit der Frage, nach welchen Aufteilungsgr<strong>und</strong>sätzen eine Zuordnung von Vorsteuern<br />

bei Gebäuden erfolgen kann, die für Abzugsumsätze bzw. für Ausschlussumsätze genutzt werden. Neben gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

Fragen zur unternehmerischen Zuordnung von Gegenständen bei privater Mitbenutzung unterwirft<br />

der Beitrag die geltenden Normen zur wirtschaftlichen Zuordnung von Aufwendungen <strong>und</strong> zum Aufteilungsschlüssel<br />

bei gemischt genutzten Gebäuden einer kritischen Würdigung vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Gemeinschaftsrechts.<br />

Inhalt Seite<br />

I. Einführung.................................................................................... 10<br />

II. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ........................................................ 10<br />

1. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorsteuerabzugs ............................................................. 10<br />

2. Folgen der Zuordnungsentscheidung .......................................................... 11<br />

3. Gr<strong>und</strong>lagen der Vorsteueraufteilung .......................................................... 11<br />

III. Direkte Zuordnung oder Aufteilung im Ganzen................................................... 12<br />

IV. Wirtschaftliche Zuordnung bei gemischt genutzten Gebäuden .....................................<br />

1. Auffassung des BMF: § 15 Abs. 4 UStG beschränkt auf tatsächlich gemischt genutzte<br />

12<br />

Gebäudeteile ............................................................................... 12<br />

2. Auffassung des BFH: Verwendung eines einheitlichen Gegenstands.............................. 12<br />

3. Nichtanwendungserlass des BMF ............................................................. 13<br />

4. Wertung.................................................................................... 13<br />

V. Aufteilungsschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden ........................................... 14<br />

VI. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei privater Gebäudeverwendung.......................................... 15<br />

VII. Fazit ......................................................................................... 16<br />

Literatur: H<strong>und</strong>t-Eßwein, Vorsteueraufteilung nach<br />

§ 15 Abs. 4 UStG – Ist durch die Neuregelung des Gesetzgebers<br />

nunmehr <strong>Recht</strong>ssicherheit eingetreten?,<br />

UStB 2004, 237, 239; Rau/Dürrwächter, UStG, Köln,<br />

September 2007; Nieskens, Wichtigste Änderungen<br />

der <strong>Umsatzsteuer</strong> durch das Steueränderungsgesetz<br />

2003 <strong>und</strong> das Haushaltsbegleitgesetz 2004, UR 2004,<br />

105 <strong>und</strong> 118, 122; Schuck/Frenzel, Verdrängung des<br />

Umsatzschlüssels – Zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit<br />

des neuen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, UR 2004, 180,<br />

181 f.; Sölch/Ringleb, UStG, München, September<br />

2007; von Streit, Vorsteuerabzug bei der gemischten<br />

Nutzung von Gr<strong>und</strong>stücken – Anmerkungen zum<br />

BMF-Schreiben vom 24. 11. 2004 –, UR 2006, 254, 257;<br />

Völkel, Vorsteuerabzugsberechtigung bei der privaten<br />

Nutzung von Gebäuden – Gestaltungsüberlegungen<br />

zur unternehmerischen Zuordnung in der Nähe der<br />

Geringfügigkeitsgrenze, zur Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

<strong>und</strong> zur Entnahme unter kritischer Betrachtung<br />

der Verwaltungsauffassung –, UR 2007, 90, 92.<br />

I. Einführung<br />

Das Gemeinschaftsrecht hat im Bereich der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

für bemerkenswerte Umwälzungen gesorgt.<br />

Hierunter fallen auch zahlreiche Fragestellungen im<br />

Bereich des Vorsteuerabzuges. Für den Steuerpflichtigen<br />

sind die Vielzahl der sich teilweise widersprechenden<br />

<strong>Recht</strong>sgr<strong>und</strong>lagen in Form von Gemeinschaftsrecht,<br />

deutschem <strong>Umsatzsteuer</strong>recht, <strong>Recht</strong>sprechung<br />

<strong>und</strong> Verwaltungserlassen kaum noch verständlich, eine<br />

praxisbezogene Umsetzung häufig nicht mehr möglich.<br />

Folglich bestehen erhebliche <strong>Recht</strong>sunsicherheiten, die<br />

für den Unternehmer finanzielle Risiken bergen. Im Besonderen<br />

problembehaftet sind dabei Regelungen, die<br />

der Auslegung bedürfen, weil dem Gesetzestext keine<br />

konkrete Handlungsvorgabe entnommen werden<br />

kann. Dies gilt unter anderem für den gesamten Bereich<br />

des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit gemischt<br />

genutzten Gr<strong>und</strong>stücken. Der folgende Beitrag stellt<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der aktuellen Diskussion die unterschiedlichen<br />

Positionen von Finanzverwaltung,<br />

<strong>Recht</strong>sprechung <strong>und</strong> Fachwelt zur Vorsteueraufteilung<br />

bei gemischt genutzten Gebäuden dar <strong>und</strong> versucht dabei,<br />

einen Überblick zu vermitteln, aus dem Handlungsempfehlungen<br />

für die Praxis abgeleitet werden<br />

können.<br />

II. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug<br />

1. Gr<strong>und</strong>lagen des Vorsteuerabzuges<br />

§ 15 Abs. 1 UStG knüpft nicht wenige Bedingungen an<br />

die Ausübung des Vorsteuerabzuges. Eine dieser Bedingungen<br />

ist, dass der Unternehmer den zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden Leistungsbezug seinem Unternehmen zugeordnet<br />

hat, sofern er diesen sowohl für seinen unternehmerischen,<br />

als auch für seinen privaten Bereich<br />

nutzt (sog. gemischt genutzter Gegenstand). In diesem<br />

Fall ist die Forderung des Gesetzestextes nach einem<br />

„Leistungsbezug für das Unternehmen“ durch eine<br />

Zuordnungsentscheidung deutlich zu machen. 1)<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Steuerpflichtiger zwar nur den<br />

auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Teil<br />

als Vorsteuer zum Abzug bringen, jedoch hat er nach<br />

*) StB Maik Paukstadt ist Sozius, Dipl.-Wirtschaftsjuristin Simone<br />

Krieg ist Mitarbeiterin der Kanzlei Peters, Schönberger<br />

& Partner (PSP) in München.<br />

1) Vgl. BMF v. 30. 3. 2004, IV B 7 – S 7300 – 24/04, BStBl I 2004,<br />

451.

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