UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien
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26 UVR 2008 Nr. 1 Korf, Unternehmerischer Anteilskauf – Gestaltungsüberlegungen<br />
nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger<br />
sind nach der Sterbetafel des Statistischen<br />
B<strong>und</strong>esamts 18) (statt bisher Anlage 9) zu ermitteln <strong>und</strong><br />
ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der<br />
Sterbetafel folgenden Kalenderjahrs anzuwenden. Der<br />
Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen<br />
<strong>und</strong> Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 %<br />
als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich<br />
vorschüssige <strong>und</strong> jährlich nachschüssige Zahlungsweise<br />
zu berechnen. Die Zuordnung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
zu einem Betriebsvermögen gem. § 99 BewG<br />
entfällt, weil sie bei der Ermittlung des Verkehrswerts<br />
des Betriebsvermögens keine Bedeutung mehr haben.<br />
III. Rückwirkende Anwendung des bisherigen<br />
Erbschaftsteuer- <strong>und</strong> Bewertungsrechts in<br />
Erbfällen (Art. 3 des Gesetzentwurfs)<br />
Erben, Vermächtnisnehmer <strong>und</strong> sonst Bedachte können<br />
wählen, ob ihr Erwerb schon nach dem neuen<br />
<strong>Recht</strong> (mit Ausnahme des § 16 ErbStG) besteuert werden<br />
soll. Dies gilt nur für Erwerbe, für die die Steuer<br />
nach dem 31. 12. 2006 <strong>und</strong> vor dem Inkrafttreten des<br />
neuen <strong>Recht</strong>s entstanden ist. Die Möglichkeit besteht<br />
auch bei schon unanfechtbarer Steuerfestsetzung. Ein<br />
entsprechender Antrag ist auf sechs Monaten nach Inkrafttreten<br />
des Änderungsgesetzes zeitlich begrenzt.<br />
Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Damit wird<br />
verhindert, dass sich der Erbe in den Fall, in dem später<br />
aufgr<strong>und</strong> eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen<br />
(§ 13a, § 19aErbStG) eine Nachversteuerung<br />
erforderlich wäre, der Nachversteuerung<br />
nach altem <strong>Recht</strong> entziehen kann. Um zu verhindern,<br />
dass Erwerber von Vermögen, das nicht von einer höheren<br />
Bewertung betroffen ist, z.B. Kapitalvermögen,<br />
in unberechtigter Weise von der rückwirkenden An-<br />
UVR-Gestaltungen<br />
Gestaltungsüberlegungen beim unternehmerischen Anteilskauf<br />
Der Beitrag stellt – nicht abschließend – anhand eines<br />
Fallbeispiels die Überlegungen dar, die unter Berücksichtigung<br />
der Verwaltungsauffassung beim unternehmerischen<br />
Anteilskauf angestellt werden sollten.<br />
<strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong> Steuerfragen außerhalb des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts<br />
sind nicht berücksichtigt.<br />
I. Ausgangslage<br />
Im Oktober 2006 1) <strong>und</strong> Januar 2007 2) hat die Finanzverwaltung<br />
ihre Sichtweise zu umsatzsteuerlichen Fragen<br />
im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten <strong>und</strong><br />
Veräußern von Beteiligungen sowie Kapitalerhöhungen<br />
(Ausgabe neuer Anteile) bekannt gegeben. Diese<br />
Schreiben, welche inzwischen in die <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Richtlinien 3) eingearbeitet wurden, haben ein erhebliches<br />
Echo im Schrifttum 4) hervorgerufen. Ob man nun<br />
diese Sichtweise für richtig oder falsch hält – die entsprechenden<br />
Anweisungen sind für die Finanzbeam-<br />
RA, StB Ralph Korf, München *)<br />
wendung des neuen <strong>Recht</strong>s profitieren können, können<br />
im Rahmen der Günstigerprüfung nur die bisherigen<br />
persönlichen Freibeträge abgezogen werden.<br />
IV. Fazit<br />
Im Gr<strong>und</strong>e bleibt nur wenig Zeit, um ggf. Gestaltungen<br />
zur Ausnutzung des geltenden <strong>Recht</strong>s noch umzusetzen.<br />
19) Zudem fehlen mit den angekündigten<br />
<strong>Recht</strong>sverordnungen zu den Bewertungen von Betriebsvermögen,<br />
Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />
Gr<strong>und</strong>vermögen <strong>und</strong> LuF-Vermögen wichtige Angaben,<br />
mit denen die Vorteilhaftigkeit des neuen oder<br />
alten <strong>Recht</strong>s relativ sicher eingeschätzt werden könnten.<br />
Tendenziell besser gestellt werden Erwerbe von<br />
Kapitalvermögen in der Steuerklasse I, Erwerbe von<br />
deutlich unter dem Verkehrswert bewerteten Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
Erwerbe von LuF-Betrieben <strong>und</strong> von ertragstarken<br />
Einzelunternehmen, bzw. mitunternehmerischen<br />
Beteiligungen sein. Lebenspartner profitieren<br />
aus den Gleichstellungen mit Ehegatten, bleiben aber<br />
weiterhin der Steuerklasse III zugeordnet. Erwerber in<br />
den Steuerklassen II <strong>und</strong> III werden schon wegen der<br />
deutlich höheren Steuersätze <strong>und</strong> zusätzlich wegen<br />
des Anstiegs des Bewertungsniveaus eher mit einer<br />
höheren Belastung rechnen müssen. Angesichts der<br />
unterschiedlichen Auffassungen zwischen <strong>und</strong> innerhalb<br />
der politischen Gruppierungen ist kaum vorstellbar,<br />
dass das Gesetzesvorhaben wie geplant schon im<br />
Frühjahr abgeschlossen werden kann.<br />
18) Das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger<br />
für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder<br />
Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter<br />
<strong>und</strong> Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen<br />
<strong>und</strong> veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung<br />
der Sterbetafel im B<strong>und</strong>essteuerblatt.<br />
19) Stahl, KÖSDI 2007, 15820.<br />
ten bindend. Daraus leiten sich bestimmte Überlegungen<br />
ab, die nachfolgend dargestellt werden.<br />
II. Überlegungen<br />
Die beim Beteiligungserwerb anzustellenden Überlegungen<br />
sollen anhand des folgenden Fallbeispiels <strong>und</strong><br />
seiner Abwandlungen aufgezeigt werden:<br />
*) <strong>Recht</strong>sanwalt Steuerberater Ralph Korf ist Partner bei PricewaterhouseCoopers<br />
AG in München.<br />
1) BMF v. 4. 10. 2006, IV A 5 – S 7300 – 69/06, BStBl I 2006, 614.<br />
2) BMF v. 26. 1. 2007, IV A 5 – S 7300 – 10/07, BStBl I 2007, 211.<br />
3) Abschn. 18 Abs. 2, 213a <strong>und</strong> 213b UStR 2008.<br />
4) Siehe dazu: Eggers, WPg 2007, 616; Eggers/Korf, DB 2007,<br />
361; Englisch, UR 2007, 290; Englisch, International VAT Monitor<br />
2007, 172; Feil/Roscher, BB 2007, 1079; Feldt, UR 2007,<br />
161; Heinrichshofen, UStB 2007, 102; Heinrichshofen, EU-<br />
UStB 2007, 23; Korf, UR 2001, 143; Korn, KÖSDI 2007, 15471;<br />
Küffner/Zugmaier, DStR 2007, 472, Mühleisen/Trapp, UR<br />
2007, 633; Rüth, UStB 2007, 77; Winter, DB 2007, 84.