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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Stollfuß Medien

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26 UVR 2008 Nr. 1 Korf, Unternehmerischer Anteilskauf – Gestaltungsüberlegungen<br />

nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger<br />

sind nach der Sterbetafel des Statistischen<br />

B<strong>und</strong>esamts 18) (statt bisher Anlage 9) zu ermitteln <strong>und</strong><br />

ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der<br />

Sterbetafel folgenden Kalenderjahrs anzuwenden. Der<br />

Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen<br />

<strong>und</strong> Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 %<br />

als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich<br />

vorschüssige <strong>und</strong> jährlich nachschüssige Zahlungsweise<br />

zu berechnen. Die Zuordnung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

zu einem Betriebsvermögen gem. § 99 BewG<br />

entfällt, weil sie bei der Ermittlung des Verkehrswerts<br />

des Betriebsvermögens keine Bedeutung mehr haben.<br />

III. Rückwirkende Anwendung des bisherigen<br />

Erbschaftsteuer- <strong>und</strong> Bewertungsrechts in<br />

Erbfällen (Art. 3 des Gesetzentwurfs)<br />

Erben, Vermächtnisnehmer <strong>und</strong> sonst Bedachte können<br />

wählen, ob ihr Erwerb schon nach dem neuen<br />

<strong>Recht</strong> (mit Ausnahme des § 16 ErbStG) besteuert werden<br />

soll. Dies gilt nur für Erwerbe, für die die Steuer<br />

nach dem 31. 12. 2006 <strong>und</strong> vor dem Inkrafttreten des<br />

neuen <strong>Recht</strong>s entstanden ist. Die Möglichkeit besteht<br />

auch bei schon unanfechtbarer Steuerfestsetzung. Ein<br />

entsprechender Antrag ist auf sechs Monaten nach Inkrafttreten<br />

des Änderungsgesetzes zeitlich begrenzt.<br />

Der Antrag kann nicht widerrufen werden. Damit wird<br />

verhindert, dass sich der Erbe in den Fall, in dem später<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Verstoßes gegen die Verschonungsvoraussetzungen<br />

(§ 13a, § 19aErbStG) eine Nachversteuerung<br />

erforderlich wäre, der Nachversteuerung<br />

nach altem <strong>Recht</strong> entziehen kann. Um zu verhindern,<br />

dass Erwerber von Vermögen, das nicht von einer höheren<br />

Bewertung betroffen ist, z.B. Kapitalvermögen,<br />

in unberechtigter Weise von der rückwirkenden An-<br />

UVR-Gestaltungen<br />

Gestaltungsüberlegungen beim unternehmerischen Anteilskauf<br />

Der Beitrag stellt – nicht abschließend – anhand eines<br />

Fallbeispiels die Überlegungen dar, die unter Berücksichtigung<br />

der Verwaltungsauffassung beim unternehmerischen<br />

Anteilskauf angestellt werden sollten.<br />

<strong>Recht</strong>s- <strong>und</strong> Steuerfragen außerhalb des <strong>Umsatzsteuer</strong>rechts<br />

sind nicht berücksichtigt.<br />

I. Ausgangslage<br />

Im Oktober 2006 1) <strong>und</strong> Januar 2007 2) hat die Finanzverwaltung<br />

ihre Sichtweise zu umsatzsteuerlichen Fragen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb, Halten <strong>und</strong><br />

Veräußern von Beteiligungen sowie Kapitalerhöhungen<br />

(Ausgabe neuer Anteile) bekannt gegeben. Diese<br />

Schreiben, welche inzwischen in die <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Richtlinien 3) eingearbeitet wurden, haben ein erhebliches<br />

Echo im Schrifttum 4) hervorgerufen. Ob man nun<br />

diese Sichtweise für richtig oder falsch hält – die entsprechenden<br />

Anweisungen sind für die Finanzbeam-<br />

RA, StB Ralph Korf, München *)<br />

wendung des neuen <strong>Recht</strong>s profitieren können, können<br />

im Rahmen der Günstigerprüfung nur die bisherigen<br />

persönlichen Freibeträge abgezogen werden.<br />

IV. Fazit<br />

Im Gr<strong>und</strong>e bleibt nur wenig Zeit, um ggf. Gestaltungen<br />

zur Ausnutzung des geltenden <strong>Recht</strong>s noch umzusetzen.<br />

19) Zudem fehlen mit den angekündigten<br />

<strong>Recht</strong>sverordnungen zu den Bewertungen von Betriebsvermögen,<br />

Anteilen an Kapitalgesellschaften,<br />

Gr<strong>und</strong>vermögen <strong>und</strong> LuF-Vermögen wichtige Angaben,<br />

mit denen die Vorteilhaftigkeit des neuen oder<br />

alten <strong>Recht</strong>s relativ sicher eingeschätzt werden könnten.<br />

Tendenziell besser gestellt werden Erwerbe von<br />

Kapitalvermögen in der Steuerklasse I, Erwerbe von<br />

deutlich unter dem Verkehrswert bewerteten Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

Erwerbe von LuF-Betrieben <strong>und</strong> von ertragstarken<br />

Einzelunternehmen, bzw. mitunternehmerischen<br />

Beteiligungen sein. Lebenspartner profitieren<br />

aus den Gleichstellungen mit Ehegatten, bleiben aber<br />

weiterhin der Steuerklasse III zugeordnet. Erwerber in<br />

den Steuerklassen II <strong>und</strong> III werden schon wegen der<br />

deutlich höheren Steuersätze <strong>und</strong> zusätzlich wegen<br />

des Anstiegs des Bewertungsniveaus eher mit einer<br />

höheren Belastung rechnen müssen. Angesichts der<br />

unterschiedlichen Auffassungen zwischen <strong>und</strong> innerhalb<br />

der politischen Gruppierungen ist kaum vorstellbar,<br />

dass das Gesetzesvorhaben wie geplant schon im<br />

Frühjahr abgeschlossen werden kann.<br />

18) Das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger<br />

für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder<br />

Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter<br />

<strong>und</strong> Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen<br />

<strong>und</strong> veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung<br />

der Sterbetafel im B<strong>und</strong>essteuerblatt.<br />

19) Stahl, KÖSDI 2007, 15820.<br />

ten bindend. Daraus leiten sich bestimmte Überlegungen<br />

ab, die nachfolgend dargestellt werden.<br />

II. Überlegungen<br />

Die beim Beteiligungserwerb anzustellenden Überlegungen<br />

sollen anhand des folgenden Fallbeispiels <strong>und</strong><br />

seiner Abwandlungen aufgezeigt werden:<br />

*) <strong>Recht</strong>sanwalt Steuerberater Ralph Korf ist Partner bei PricewaterhouseCoopers<br />

AG in München.<br />

1) BMF v. 4. 10. 2006, IV A 5 – S 7300 – 69/06, BStBl I 2006, 614.<br />

2) BMF v. 26. 1. 2007, IV A 5 – S 7300 – 10/07, BStBl I 2007, 211.<br />

3) Abschn. 18 Abs. 2, 213a <strong>und</strong> 213b UStR 2008.<br />

4) Siehe dazu: Eggers, WPg 2007, 616; Eggers/Korf, DB 2007,<br />

361; Englisch, UR 2007, 290; Englisch, International VAT Monitor<br />

2007, 172; Feil/Roscher, BB 2007, 1079; Feldt, UR 2007,<br />

161; Heinrichshofen, UStB 2007, 102; Heinrichshofen, EU-<br />

UStB 2007, 23; Korf, UR 2001, 143; Korn, KÖSDI 2007, 15471;<br />

Küffner/Zugmaier, DStR 2007, 472, Mühleisen/Trapp, UR<br />

2007, 633; Rüth, UStB 2007, 77; Winter, DB 2007, 84.

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