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Kindliche Kontaktverweigerung nach Trennung der Eltern - PUB ...

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Skepsis angebracht, da auch diese Form <strong>der</strong> Kommunikation durchaus manipuliert<br />

worden sein konnte.<br />

Das war nicht nur allgemein bekannt (Watzlawick, Beavin & Jackson, 1982). Insbe-<br />

son<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>psychiater Richard Gardner, <strong>der</strong> im weiteren verlauf noch eine<br />

wesentliche Rolle spielen wird, ging davon aus, dass letztlich Kin<strong>der</strong> in je<strong>der</strong> Alters-<br />

klasse dazu gebracht werden können, ein Verhalten zu zeigen, das überwiegend auf<br />

den betreuenden <strong>Eltern</strong>teil zurückzuführen ist, womit speziell bei <strong>Trennung</strong>skin<strong>der</strong>n<br />

auch ein anschaulich sichtbarer „Kindeswille“ nicht authentisch sein muss (Gardner,<br />

1985, 1992).<br />

Ab dem Grundschulalter ist die Suche <strong>nach</strong> <strong>der</strong> „richtigen“ Lösung durch Bezug auf<br />

das Unbewusste allerdings nicht mehr möglich. Größere Kin<strong>der</strong> durchschauen jeden<br />

Versuch einer Operationalisierung des „Bei-wem-willst-du-wohnen“ – Paradigmas<br />

sofort. Daraus folgt, dass sich die Frage <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Ernsthaftigkeit des Willens dieser<br />

Kin<strong>der</strong> auf indirektem - testdiagnostischem o<strong>der</strong> sonst wie erschlossenem - Weg<br />

nicht mehr beantworten lassen wird. Aber wie dann?<br />

Seit <strong>der</strong> Etablierung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall 1998 haben Um-<br />

gangskonflikte an Häufigkeit und Schärfe zugenommen. Die gesetzliche Betonung<br />

des Umgangsrechts als Recht des Kindes hat mit <strong>der</strong> Zeit zu einer exponierten Stel-<br />

lung des Kindeswillens geführt, da eine offenkundige Verweigerung von Umgangs-<br />

kontakten durch den betreuenden <strong>Eltern</strong>teil verboten ist und in letzter Konsequenz<br />

zum Entzug des Sorgerechts, im Einzelfall sogar des Kindes führen kann. Insofern<br />

steht <strong>der</strong> Wille des Kindes heute für streitende <strong>Eltern</strong> stark im Zentrum, da es un-<br />

gleich schwerer ist, auf Umgang zu bestehen, wenn er vom Kind selbst abgelehnt<br />

wird.<br />

Die Gerichte betonen heute, dass <strong>der</strong> Kindeswille für sich allein betrachtet zwar nicht<br />

ausschlaggebend für eine Entscheidung ist. Trotzdem messen sie <strong>der</strong> kindlichen<br />

Meinung, wie das Kind sie mit eigenen Worten o<strong>der</strong> – vermeintlich – über projektive<br />

Testverfahren zum Ausdruck bringt, wesentliche Bedeutung bei. Das ist vor allem<br />

darin begründet, dass sie für die Umsetzbarkeit einer Umgangsregelung eine wichti-<br />

ge Rolle spielt. Weigert sich das Kind strikt, den Kontakt mit einem <strong>Eltern</strong>teil aufrecht<br />

zu erhalten, wird oft auch kein angeordneter Umgang gelingen. Womit letztlich ein<br />

Ausschluss des Umgangsrechts häufig dann doch mit <strong>der</strong> verbalen Ablehnung des<br />

Kindes – aller Anfälligkeit dieses Diktums für Manipulation zum Trotz - begründet<br />

wird.<br />

Trotzdem herrscht heute ein überaus unbefriedigen<strong>der</strong> Zustand. Wenn nicht mehr<br />

unmittelbar zu erkennen ist, ob ein Kindeswille – verbal o<strong>der</strong> nonverbal – „echt“ ist<br />

o<strong>der</strong> nicht, dann ist es weitgehend eine Sache des persönlichen Ermessens, ob ein

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