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Protokoll der 4. Sitzung des IV. StuPa am 18.01.2011

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eine dem Senat vorsitzende Person, die die <strong>Sitzung</strong>en <strong>des</strong> Senats einberuft und leitet, sowie<br />

einen Stellvertreter o<strong>der</strong> eine Stellvertreterin.<br />

§ 18 Hochschulrat<br />

(6) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Senats haben ein umfängliches Informationsrecht über die Arbeit <strong>des</strong><br />

Hochschulrats<br />

Frauenbeauftragte<br />

§ 20 Wahlverfahren und Amtszeit<br />

(1) Der o<strong>der</strong> die Frauenbeauftragte wird vom Senat aus dem Kreis <strong>des</strong> hauptberuflich an <strong>der</strong><br />

Hochschule tätigen, wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. Er o<strong>der</strong> sie darf<br />

nicht <strong>der</strong> Hochschulleitung angehören.<br />

§ 24 Einrichtung und Aufgaben <strong>der</strong> Sachverständigenausschüsse<br />

(1) An <strong>der</strong> Hochschule besteht je ein Sachverständigenausschuss für:<br />

1. Lehre und Studium;<br />

2. Hochschulentwicklung;<br />

3. Wissens- und Technologietransfer einschließlich Weiterbildung sowie angewandte For-<br />

schung und Entwicklung;<br />

<strong>4.</strong> Haushalts-, Raum- und Bauangelegenheiten;<br />

5. Internationale Beziehungen;<br />

6. IT-Infrastruktur.<br />

(2) Den Vorsitz in den Sachverständigenausschüssen für Lehre und Studium, für<br />

Hochschulentwicklung, für Wissens- und Technologietransfer einschließlich Weiterbildung und<br />

für Internationale Beziehungen führen <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> die Präsidentin o<strong>der</strong> ein Vizepräsident<br />

o<strong>der</strong> eine Vizepräsidentin. Die Aufgabenverteilung legen <strong>der</strong> Präsident o<strong>der</strong> die Präsidentin und<br />

die Vizepräsidenten o<strong>der</strong> Vizepräsidentinnen zu Beginn ihrer Amtszeit fest. Den Vorsitz im<br />

Sachverständigenausschuss für Haushalts-, Raum- und Bauangelegenheiten führt <strong>der</strong> Kanzler<br />

o<strong>der</strong> die Kanzlerin. Die Sachverständigenausschüsse wählen einen stellvertretenden Vorsitz<br />

aus ihrer Mitte.<br />

(3) Die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung, <strong>der</strong> Hochschulrat und <strong>der</strong> Senat<br />

können zur Unterstützung <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Sachverständigenausschüsse<br />

einsetzen.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Sachverständigen sind alle Mitgliedsgruppen<br />

<strong>der</strong> Hochschule zu berücksichtigen. Die Frauenbeauftragte ist Mitglied aller<br />

Sachverständigenausschüsse.<br />

(5) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sachverständigenausschüsse werden vom Senat bestellt. Ihre Amtszeit<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Amtszeit <strong>des</strong> jeweils <strong>am</strong>tierenden Senats. Das Vorschlagsrecht für die<br />

studentischen Mitglie<strong>der</strong> in den Sachverständigenausschüssen hat ausschließlich das<br />

Studierendenparl<strong>am</strong>ent. Einem Sachverständigenausschuss soll von je<strong>der</strong> Ausbildungsrichtung<br />

<strong>der</strong> Hochschule min<strong>des</strong>tens ein Vertreter o<strong>der</strong> eine Vertreterin <strong>der</strong> Professoren und<br />

Professorinnen angehören.<br />

(6) Die Sachverständigenausschüsse haben beratende Funktion.<br />

(7) Der Geschäftsgang <strong>der</strong> Sachverständigenausschüsse richtet sich nach <strong>der</strong><br />

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