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Protokoll der 4. Sitzung des IV. StuPa am 18.01.2011

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o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsidentin festgelegt. Min<strong>des</strong>tens einmal pro Semester sollen in Absprache mit dem<br />

Präsidenten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsidentin während <strong>der</strong> Vers<strong>am</strong>mlung aller Studierenden keine<br />

Lehrveranstaltungen stattfinden.<br />

§ 47 Fachschaftsvertretung<br />

(1) Die Fachschaftsvertretung besteht aus bis zu 5 Mitglie<strong>der</strong>n, bei Fakultäten mit mehr als 28<br />

Professoren und Professorinnen aus bis zu 10 Mitglie<strong>der</strong>n. Diese sind die Studierenden, die bei<br />

<strong>der</strong> Wahl zum Fakultätsrat durch Direktwahl o<strong>der</strong> durch Listenwahl die meisten Stimmen<br />

erhalten haben. Alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachschaftsvertretung sind gleichberechtigte<br />

Fachschaftssprecher und Fachschaftssprecherinnen. Für die Fachschaftsvertretungen gilt §45<br />

(4) entsprechend.<br />

§ 50 Beschlussfähigkeit<br />

(1) Die Gremien sind beschlussfähig, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> sowie die Funktionsträger o<strong>der</strong><br />

Funktionsträgerinnen nach § 49 Abs. 1 ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend und stimmberechtigt ist; schriftliche Stimmrechtsübertragungen werden<br />

bei <strong>der</strong> Feststellung von Anwesenheit und Stimmrecht berücksichtigt.<br />

(2) Um eine Beschlussunfähigkeit zu vermeiden, kann die erste Ladung nach § 49 Abs. 1 mit<br />

einer zweiten Ladung für den Fall verbunden werden, dass die nach Abs. 1 erfor<strong>der</strong>liche Anzahl<br />

von Mitglie<strong>der</strong>n nicht anwesend ist; in diesem Fall kann das Gremium mit einem zeitlichen<br />

Min<strong>des</strong>tabstand von einer halben Stunde zu einer zweiten <strong>Sitzung</strong> zus<strong>am</strong>mentreten, wobei es<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> erschienenen Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist; in <strong>der</strong> zweiten<br />

Ladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.<br />

§ 51 Zustandekommen von Beschlüssen<br />

(1) Die Gremien beschließen mit <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen in <strong>Sitzung</strong>en;<br />

Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme <strong>des</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzenden den Ausschlag. In<br />

Prüfungsgremien und in Berufungsausschüssen sind Stimmenthaltungen unzulässig.<br />

(2) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind nur ausnahmsweise und unter <strong>der</strong> Voraussetzung<br />

zulässig, dass eine Angelegenheit aufgrund unerwarteter Dringlichkeit keinen Aufschub duldet<br />

und eine Eilentscheidung <strong>des</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gremienvorsitzenden wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Bedeutung <strong>des</strong> Tagesordnungspunkts nicht angezeigt ist.<br />

(3) Für Wahlen finden Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 2 sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 erster<br />

Halbsatz und Abs. 2 keine Anwendung.<br />

§ 52 Öffentlichkeit<br />

(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit nicht Personal- o<strong>der</strong> Prüfungsangelegenheiten<br />

behandelt werden o<strong>der</strong> Rechte Dritter o<strong>der</strong> sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.<br />

(2) <strong>Sitzung</strong>en o<strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong>steile, die eine Wahl nach § 51 Abs. 3 o<strong>der</strong> die Vorstellung von zur<br />

Wahl stehenden Kandidaten o<strong>der</strong> Kandidatinnen zum Gegenstand haben, sind öffentlich.<br />

(3) Die <strong>Protokoll</strong>e <strong>der</strong> Gremiensitzungen sind in allen Tagesordnungspunkten, auf welche Abs. 1<br />

keine Anwendung findet, hochschulöffentlich zugänglich zu machen.<br />

§ 54 Stimmrechtsübertragung<br />

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