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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

Das Eidg. Handelsregisteramt hat in s<strong>einer</strong> Praxismitteilung 1/08 vom<br />

17. Oktober 2008 diese gesetzlichen Vorgaben in zweierlei Hinsicht konkretisiert.<br />

Erstens ist der Begriff des Direktors <strong>im</strong> Sinne von Art. 718 Abs.<br />

2 OR weit auszulegen; es ist daher nicht erforderlich, dass diese Person<br />

als Direktor <strong>im</strong> Handelsregister eingetragen wird. Zweitens genügt eine<br />

Prokura oder eine Handlungsvollmacht den Anforderungen an eine Vertretungsberechtigung<br />

nicht.<br />

Die vom Gesetz vorgesehene Einzelvertretungsbefugnis jedes Verwaltungsratsmitgliedes<br />

kann abgeändert werden. Im Sinne <strong>einer</strong> effizienten<br />

Corporate Governance sollten Statuten bzw. Organisationsreglement <strong>für</strong><br />

den Fall von mehreren VR-Mitgliedern sogar zwingend vorsehen, dass<br />

nur Kollektivunterschriftsberechtigungen erteilt werden. 50 Damit stellt<br />

sich aber die Frage, ob eine Kollektivunterschrift der Vorgabe von Art.<br />

718 Abs. 3 OR genügt. Die Handelsregisterämter gehen durchwegs davon<br />

aus, dass dies nicht der Fall ist. Dies entspricht der Regelung von Art. 720<br />

OR i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV, wonach die zur Vertretung der<br />

<strong>Gesellschaft</strong> befugten Personen vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das<br />

Handelsregister anzumelden sind; die Anmeldung muss bei der Aktiengesellschaft<br />

von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift<br />

zu zweien oder von einem Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift<br />

unterzeichnet sein. Damit kann die gesetzliche Vertretungsregelung<br />

in Art. 718 OR wie folgt präzisiert werden: 51<br />

188<br />

Eine Aktiengesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,<br />

die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis ist gemäss<br />

Praxis der Handelsregisterämter dann erfüllt, wenn ein Dritter mit<br />

Einzelunterschrift oder wenn zwei Dritte mit Kollektivunterschrift zu<br />

zweien <strong>im</strong> Handelsregister eingetragen sind. Nicht explizit erforderlich<br />

ist eine entsprechende Funktionsbezeichnung der Dritten. Diese können<br />

ohne Funktion als zeichnungsberechtigte Dritte mit Wohnsitz in<br />

der Schweiz in das Handelsregister eingetragen werden.<br />

50 Entsprechend die Musterklausel in Ziff. 5.1 des Organisationsreglements bei MÜLLER/<br />

LIPP/PLÜSS, 715.<br />

51 In Anlehnung an BBl 2002 S. 3216: "Verfügt keine in der Schweiz wohnhafte Person<br />

über eine Einzelzeichnungsberechtigung, so kann das Wohnsitzerfordernis auch durch<br />

das Zusammenwirken mehrerer Personen erfüllt werden. Dadurch soll ein personeller<br />

Anknüpfungspunkt in der Schweiz gewährleistet werden, ohne dass sich daraus <strong>für</strong> die<br />

Praxis signifikante Einschränkungen ergeben."

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