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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

Kundgabe der Prokuraerteilung an die Allgemeinheit. Die Anmeldung erfolgt<br />

bei juristischen Personen durch den Verwaltungsrat.<br />

Hingegen hat der Handelsregistereintrag eine konstitutive Wirkung bei<br />

der nicht kaufmännischen Prokura 77 , d.h. die Aussenwirkung tritt erst mit<br />

Eintragung der Prokura in das Handelsregister ein. Explizit ausgeschlossen<br />

ist somit die stillschweigende Bevollmächtigung des nicht kaufmännischen<br />

Prokuristen.<br />

2.3.5 Handlungsvollmacht<br />

Bestellt der Inhaber eines kaufmännischen Unternehmens jemanden ohne<br />

Erteilung <strong>einer</strong> Prokura als Vertreter zum Betrieb des ganzen Gewerbes,<br />

sog. Generalvollmacht, oder <strong>für</strong> best<strong>im</strong>mte Geschäfte, sog. Spezialvollmacht,<br />

ist dieser Vertreter Handlungsbevollmächtigter nach Art. 462 Abs.<br />

1 OR. Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten beinhaltet grundsätzlich<br />

die Firma, seine Unterschrift und den Zusatz i.V. Die Bevollmächtigung<br />

kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, <strong>im</strong> Handelsregister<br />

ist die Handlungsvollmacht nicht eintragbar.<br />

Die Handlungsvollmacht entsteht durch Bevollmächtigung <strong>einer</strong> natürlichen,<br />

urteilsfähigen Person. Die Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich<br />

auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes<br />

oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 78<br />

Von der Vollmacht ausgenommen sind nach Art. 462 Abs. 2 OR das Eingehen<br />

von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und<br />

die Prozessführung sowie analog zu Art. 459 Abs. 2 OR die Veräusserung<br />

und Belastung von Grundstücken. Vorbehalten bleibt die ausdrückliche<br />

Ermächtigung. Der Vertretene kann die gesetzlich typisierte Vollmacht <strong>im</strong><br />

Organisationsreglement oder anderweitig beliebig beschränken. 79 Falls<br />

Dritte jedoch auf das Vorliegen <strong>einer</strong> Handlungsvollmacht schliessen<br />

dürfen, so können interne Weisungen und Begrenzungen dem gutgläubigen<br />

Dritten nicht entgegengehalten werden. Führen die Handlungen des<br />

Handlungsbevollmächtigten zu k<strong>einer</strong> Vertretungswirkung, ist zu prüfen,<br />

ob der Vertretene nicht aus culpa in contrahendo haftbar wird. 80 Der Vertretene<br />

kann sich dieser <strong>Haftung</strong> durch Genehmigung entziehen. Der<br />

77 Art. 149 HRegV.<br />

78 Art. 462 Abs. 1 OR.<br />

79 BasK-WATTER, N 5f. zu Art. 462 OR.<br />

80 <strong>Haftung</strong> des Vertretenen und des Prokuristen bei vollmachtlosem Handeln.<br />

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