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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

se Nachbildung durch Stempel, Druck oder Fotokopie genügt neben den<br />

vom Gesetz genannten Wertpapieren namentlich bei Versicherungspolicen.<br />

Am 1. Januar 2005 ist das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste <strong>im</strong><br />

Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische<br />

Signatur, ZertES; SR 943.03) sowie die ausführende Verordnung des<br />

Bundesrates (VZertES; SR 943.032) in Kraft getreten. Mit der Einführung<br />

des Gesetztes und der damit verbundenen Anpassungen des Obligationenrechtes<br />

(Art. 14 Abs. 2 bis OR) hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische<br />

Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat von <strong>einer</strong> anerkannten<br />

Anbieterin beruht, der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.<br />

Nicht zu verwechseln ist die elektronische Signatur mit <strong>einer</strong> einfachen<br />

digitalisierten Unterschrift, bei welcher das eigenhändige Schriftbild eingescannt<br />

und <strong>im</strong> elektronischen Verkehr eingesetzt wird. Die digitale Signatur<br />

basiert auf <strong>einer</strong> Abfolge von Zeichen, welche asymmetrisch verschlüsselt<br />

wird und dadurch von der einen Person nur erstellt und von der<br />

anderen nur entschlüsselt werden kann. Mit dem Schriftbild <strong>einer</strong> Person<br />

hat die elektronische Signatur nichts gemein.<br />

Eine Sondervorschrift (Art. 14 Abs. 3 OR) gilt <strong>für</strong> Blinde, da sie nicht<br />

in der Lage sind, eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift eines<br />

Blinden wird nur dann wirksam, wenn sie entweder amtlich beglaubigt ist<br />

oder wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unterzeichnende den<br />

Inhalt der Urkunde gekannt hat.<br />

Kann jemand nicht eigenhändig unterschreiben, so steht gemäss Art.<br />

15 OR als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift das beglaubigte<br />

Handzeichen oder die öffentliche Beurkundung offen. Die Beglaubigung<br />

des Handzeichens hat sich jedoch auf die Identität des Unterzeichnenden<br />

sowie auf die Echtheit des Handzeichens zu erstrecken. Wird eine eigenhändige<br />

Unterschrift durch öffentliche Beurkundung ersetzt, sind <strong>einer</strong>seits<br />

die Erklärung aufzunehmen, wonach der Urkundeninhalt dem Willen<br />

des Schreibunfähigen entspricht, und andererseits die Feststellung, dass<br />

dieser nicht persönlich unterschreiben kann.<br />

2.1.2 <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> Strafrecht<br />

Wie <strong>im</strong> Zivilrecht besteht auch <strong>im</strong> Strafrecht keine Legaldefinition der<br />

Unterschrift. Das Strafgesetzbuch äussert sich nur zur strafrechtlich geschützten<br />

Urkunde (Art. 110 Ziff. 5 und 6 StGB). Auf Ausführungen über<br />

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