19.09.2013 Aufrufe

Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

tungsmacht) und dem rechtlichen Dürfen (Vertretungsbefugnis) der Organe<br />

unterschieden.<br />

Das Vermögen der Organe, die juristische Person rechtsgeschäftlich zu<br />

binden, wird als Vertretungsmacht bezeichnet. Die Vertretungsmacht<br />

umfasst alle Rechtshandlungen, welche der Zweck der <strong>Gesellschaft</strong> mit<br />

sich bringen kann. 93 Darunter sind sowohl Rechtshandlungen zu verstehen,<br />

welche dem Vertretenen nützlich sind oder in seinem Betrieb gewöhnlich<br />

vorkommen, wie auch Rechtshandlungen, welche <strong>im</strong> Interesse<br />

des von ihm verfolgten Zwecks liegen, d.h. durch diesen nicht geradezu<br />

ausgeschlossen sind. In der Praxis wird infolge der weiten Umschreibung<br />

des zweckkonformen Organhandelns die Vertretungsmacht fast <strong>im</strong>mer<br />

bejaht.<br />

Handelt ein Organ in Ausübung s<strong>einer</strong> Vertretungsmacht, vermag es<br />

die juristische Person gegenüber gutgläubigen Dritten auch dann zu binden,<br />

wenn es intern nicht zur Vertretung befugt ist. Für eine allfällige<br />

Überschreitung der Vertretungsbefugnis muss das Organ allerdings gegenüber<br />

der juristischen Person gestützt auf das Innenverhältnis einstehen.<br />

94<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschränkung der Vertretungsmacht<br />

in das Handelsregister eingetragen 95 oder dem Dritten kundgetan wird 96 .<br />

Ist eine Rechtshandlung zweckkonform und liegt auch kein Verstoss gegen<br />

eine <strong>im</strong> Handelsregister eingetragene Beschränkung vor, muss demnach<br />

in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das handelnde Organ<br />

seine Vertretungsbefugnis überschritten hat und ob der Dritte diesbezüglich<br />

gut- oder bösgläubig war. Eine rechtsgeschäftliche Bindung der juristischen<br />

Person entfällt, wenn bei überschrittener Vertretungsbefugnis der<br />

Dritte bezüglich der Überschreitung der Vertretungsbefugnis bösgläubig<br />

war. 97<br />

Eine ohne Vertretungsmacht vorgenommene Rechtshandlung vermag<br />

die juristische Person nicht rechtsgeschäftlich zu binden. Das schliesst<br />

allerdings nicht aus, dass das entsprechende Handeln des Organs die juristische<br />

Person nicht aus einem ausservertraglichen Rechtsgrund verpflichtet.<br />

Die juristische Person muss aber nur dann <strong>für</strong> das entsprechende Verhalten<br />

des Organs einstehen, wenn dieses in Ausübung <strong>einer</strong> geschäftli-<br />

93 Art. 718a Abs. 1, 814 Abs. 1, 899 Abs. 1 OR.<br />

94<br />

ZOBL, 296.<br />

95 Nur Kollektiv- und Filialunterschrift, Art. 718a Abs. 2 OR.<br />

96 BGE 120 II 9 f.; ZOBL, 294 f.<br />

97 ZOBL, 297.<br />

199

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!