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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

3.4 Einzelunterschrift eines Kollektivzeichnungsberechtigten<br />

3.4.1 Problemstellung<br />

Häufig kommt es vor, dass jemand gemäss Handelsregister nur zur kollektiven<br />

Zeichnung berechtigt ist, dennoch aber ein Dokument alleine unterschreibt.<br />

Was sind die resultierenden Rechtsfolgen?<br />

3.4.2 Rechtsfolgen<br />

Handelt ein kollektiv Zeichnungsberechtigter allein und ist die Vollmachtsbeschränkung<br />

<strong>im</strong> Handelsregister eingetragen, ist ein Gutglaubensschutz<br />

des Dritten grundsätzlich ausgeschlossen und das Rechtsgeschäft<br />

ist nicht zustande gekommen. Die <strong>Gesellschaft</strong> haftet da<strong>für</strong> nicht.<br />

Etwas anderes gilt dann, wenn der Vertragspartner annehmen darf,<br />

dass die Vollmacht entgegen des anderslautenden Handelsregistereintrages<br />

auf eine Einzelermächtigung erweitert worden ist. Besteht mit Bezug<br />

auf diese Einzelermächtigung ein guter Glaube, so wird dieser geschützt.<br />

Der Vertrag ist in diesem Falle rechtsgültig und die <strong>Gesellschaft</strong> wird<br />

verpflichtet. Dies gilt beispielsweise bei <strong>einer</strong> fahrlässig verursachten<br />

Kundgabe durch ein berechtigtes Vertretungsorgan, sofern diese be<strong>im</strong><br />

Dritten den Eindruck erweckt, dass eine entsprechende Berechtigung be<strong>im</strong><br />

Unterzeichnenden besteht. Der gute Glaube ist auch dann zu schützen,<br />

wenn die <strong>Gesellschaft</strong> bereits mehrmals Einzelhandlungen des Kollektivvertreters<br />

duldete. An die Sorgfaltspflicht des Dritten sind jedoch stets<br />

hohe Anforderungen gestellt, da grundsätzlich von der Richtigkeit des<br />

Handelsregistereintrages ausgegangen werden muss.<br />

3.4.3 Fehlen <strong>einer</strong> Kollektivunterschrift auf einem gezogenen<br />

Wechsel<br />

Zu diesem Spezialfall konnte das Bundesgericht ausführlich Stellung nehmen.<br />

132 T. unterzeichnete als zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied<br />

unter Beifügung des Firmenstempels der WS AG <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> dieser<br />

<strong>Gesellschaft</strong> als Ausstellerin des umstrittenen Wechsels mit seinem <strong>Namen</strong>.<br />

Zur rechtswirksamen Unterschrift war jedoch auch die Unterschrift<br />

132 BGE 99 Ia 1.<br />

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