Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft
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ROLAND MÜLLER<br />
2.3 Unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen<br />
2.3.1 Unterscheidung nach Handelsregistereintrag<br />
Im Handelsregister können nur gesetzlich standardisierte Zeichnungsberechtigungen<br />
eingetragen werden. Dazu gehören: die Einzelunterschriften<br />
und die Kollektivunterschriften, die Einzel- und die Kollektivprokura sowie<br />
die Begrenzung der Vertretung auf die Haupt- oder einzelne Zweigniederlassungen.<br />
Andere als diese gesetzlichen Beschränkungen können<br />
nicht in das Handelsregister eingetragen werden.<br />
2.3.2 Einzelunterschrift<br />
Einzelunterschrift (Individualunterschrift) bedeutet "persönliche Unterschrift<br />
64 des Einzelnen". Sie liegt vor, wenn einem oder mehreren Vertretern<br />
<strong>für</strong> verschiedene Bereiche das Recht eingeräumt wird, je allein <strong>für</strong> die<br />
<strong>Gesellschaft</strong> zu handeln. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass nur ein<br />
einzelner Vertreter vorhanden ist, sondern dass er in dem Bereich, <strong>für</strong> den<br />
er berechtigt ist, allein tätig ist und eigenständig handeln kann und somit<br />
von der persönlichen Seite her unabhängig ist. 65<br />
2.3.3 Kollektivunterschrift<br />
Wenn ein Vertreter nur berechtigt ist, mit einem oder mehreren zusammen<br />
<strong>für</strong> den Vertretenen zu handeln, liegt eine Kollektivunterschriftsberechtigung<br />
bzw. Kollektivvollmacht vor. Die Unterschrift des einen Vertreters<br />
ist ohne die Mitwirkung eines weiteren Vertreters oder mehreren berechtigten<br />
Vertretern nicht verbindlich. Die eigentliche Kollektivunterschrift<br />
setzt voraus, dass eine beschränkte Anzahl aus der Mehrheit von Vertretern<br />
zum Handeln <strong>für</strong> den Vertretenen berechtigt ist. Meist ist Kollektivunterschrift<br />
zu zweien vorgesehen, somit das Handeln <strong>einer</strong> weiteren Person<br />
erforderlich.<br />
64 Vgl. Ziff. 2.1.1.1 ff.<br />
65 BK-ZÄCH, N 62 zu Art. 33 OR.<br />
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