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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

2.3 Unterschiedliche Unterschriftsberechtigungen<br />

2.3.1 Unterscheidung nach Handelsregistereintrag<br />

Im Handelsregister können nur gesetzlich standardisierte Zeichnungsberechtigungen<br />

eingetragen werden. Dazu gehören: die Einzelunterschriften<br />

und die Kollektivunterschriften, die Einzel- und die Kollektivprokura sowie<br />

die Begrenzung der Vertretung auf die Haupt- oder einzelne Zweigniederlassungen.<br />

Andere als diese gesetzlichen Beschränkungen können<br />

nicht in das Handelsregister eingetragen werden.<br />

2.3.2 Einzelunterschrift<br />

Einzelunterschrift (Individualunterschrift) bedeutet "persönliche Unterschrift<br />

64 des Einzelnen". Sie liegt vor, wenn einem oder mehreren Vertretern<br />

<strong>für</strong> verschiedene Bereiche das Recht eingeräumt wird, je allein <strong>für</strong> die<br />

<strong>Gesellschaft</strong> zu handeln. Es wird also nicht vorausgesetzt, dass nur ein<br />

einzelner Vertreter vorhanden ist, sondern dass er in dem Bereich, <strong>für</strong> den<br />

er berechtigt ist, allein tätig ist und eigenständig handeln kann und somit<br />

von der persönlichen Seite her unabhängig ist. 65<br />

2.3.3 Kollektivunterschrift<br />

Wenn ein Vertreter nur berechtigt ist, mit einem oder mehreren zusammen<br />

<strong>für</strong> den Vertretenen zu handeln, liegt eine Kollektivunterschriftsberechtigung<br />

bzw. Kollektivvollmacht vor. Die Unterschrift des einen Vertreters<br />

ist ohne die Mitwirkung eines weiteren Vertreters oder mehreren berechtigten<br />

Vertretern nicht verbindlich. Die eigentliche Kollektivunterschrift<br />

setzt voraus, dass eine beschränkte Anzahl aus der Mehrheit von Vertretern<br />

zum Handeln <strong>für</strong> den Vertretenen berechtigt ist. Meist ist Kollektivunterschrift<br />

zu zweien vorgesehen, somit das Handeln <strong>einer</strong> weiteren Person<br />

erforderlich.<br />

64 Vgl. Ziff. 2.1.1.1 ff.<br />

65 BK-ZÄCH, N 62 zu Art. 33 OR.<br />

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