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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

3. Die <strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> in der Praxis<br />

3.1 Überschreiten der Hauptsitzklausel<br />

3.1.1 Problemstellung<br />

Bei <strong>Gesellschaft</strong>sstrukturen mit Hauptgesellschaften und Zweigniederlassungen<br />

stellt sich die Frage, ob die unterzeichnende Person, welche <strong>für</strong> die<br />

Hauptniederlassung vertretungsberechtigt ist, allenfalls auch zur Vertretung<br />

der Zweigniederlassung befugt ist.<br />

Als Beispiel wird davon ausgegangen, dass P. vertretungsbefugter Direktor<br />

der Hauptniederlassung H. ist. Er schliesst einen Kaufvertrag <strong>im</strong><br />

<strong>Namen</strong> der Zweigniederlassung Z. ab. Ist dieser Vertrag rechtsgültig unterzeichnet<br />

worden?<br />

3.1.2 Rechtsfolgen<br />

Die Beschränkung der Vertretungsmacht auf die Hauptniederlassung kann<br />

<strong>im</strong> Handelsregister eingetragen werden. 128 Während bis zum 31. Dezember<br />

2007 noch andere Regelungen zur Eintragung der Vertretungsmacht<br />

betreffend Haupt- und Zweigniederlassung galten, so sind seit dem<br />

1. Januar 2008 folgende Regelungen in Kraft: 129<br />

• Ist P. bei der Hauptniederlassung mit <strong>einer</strong> vollen Zeichnungsberechtigung<br />

eingetragen, so gilt diese automatisch auch <strong>für</strong> die Zweigniederlassung.<br />

Eine separate Eintragung bei der Zweigniederlassung ist weder<br />

erforderlich noch zulässig. Der Eintrag bei der Hauptniederlassung<br />

erfasst die Zweigniederlassung in gleicher Form. 130<br />

• Ist P. be<strong>im</strong> Hauptsitz mit <strong>einer</strong> "Unterschrift beschränkt auf den Hauptsitz"<br />

eingetragen, kann er <strong>im</strong>mer noch als "Leiter der Zweigniederlassung"<br />

mit <strong>einer</strong> Unterschrift beschränkt auf die Zweigniederlassung<br />

eingetragen werden.<br />

• Ist P. be<strong>im</strong> Hauptsitz nicht mit <strong>einer</strong> Unterschriftsberechtigung eingetragen,<br />

kann er <strong>im</strong>mer noch bei der Zweigniederlassung mit <strong>einer</strong> spezifischen<br />

Funktion eingetragen werden (beispielsweise "Leiter der<br />

128 Art. 718a Abs. 2 OR.<br />

129 Art. 718a OR; Praxismitteilung EHRA 1/08 vom 17. Oktober 2008, Ziff. 16.<br />

130 Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV.<br />

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