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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

Geschäftsherrenhaftung 84 und die <strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> Hilfspersonen 85 . Dies bedeutet<br />

beispielsweise, dass sich eine juristische Person der <strong>Haftung</strong> <strong>für</strong><br />

eine unerlaubte Handlung durch eine Hilfsperson entziehen kann, wenn<br />

ihr der Entlastungsbeweis nach Art. 55 Abs. 1 OR gelingt. 86<br />

Die <strong>Gesellschaft</strong> muss sich das Handeln ihrer Organe grundsätzlich als<br />

eigenes anrechnen lassen, selbst wenn dieses unrechtmässig, ohne oder<br />

gegen den Willen der übrigen Organe oder der <strong>Gesellschaft</strong>er geschieht. 87<br />

Im Zweifelsfall kommt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. 88 Der<br />

Grundsatz, wonach alles Organhandeln der juristischen Person zugeordnet<br />

wird, gilt indessen nicht unbeschränkt. Organhandeln liegt nur vor, wenn<br />

ein Organ als Organ bzw. generell in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen<br />

tätig wird. Private Handlungen eines Organs werden der juristischen<br />

Person nicht zugerechnet. 89<br />

Bezüglich der Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung von Organhandeln<br />

ist zwischen rechtsgeschäftlichem Handeln und sonstigem Verhalten zu<br />

unterscheiden: Die rechtsgeschäftliche Handlung eines Organs wird der<br />

juristischen Person nur zugeordnet, wenn zwischen dem Rechtsgeschäft<br />

und der Verfolgung des <strong>Gesellschaft</strong>szwecks ein Zusammenhang besteht.<br />

90 Dagegen ist <strong>für</strong> die Anrechnung <strong>einer</strong> ausserrechtsgeschäftlichen<br />

Handlung erforderlich, dass diese in Ausübung <strong>einer</strong> geschäftlichen Verrichtung<br />

erfolgt 91 bzw. ihrer Natur und ihrem Typus nach in den Bereich<br />

der Organkompetenz fällt 92 . Da die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zuordnung<br />

von rechts- und ausserrechtsgeschäftlichem Verhalten unterschiedlich<br />

sind, ist nach beiden Kriterien zu prüfen, ob eine juristische Person durch<br />

das Handeln ihrer Organe verpflichtet wird.<br />

2.4.2.2 Rechtsgeschäftliches Handeln der Organe<br />

Unter dem rechtsgeschäftlichen Handeln der Organe versteht man die<br />

Vertretung. Bezüglich der Wirkung dieses Handelns wird nach herrschender<br />

Lehre und Rechtsprechung zwischen dem rechtlichen Können (Vertre-<br />

84 Art. 55 OR.<br />

85 Art. 101 OR.<br />

86 BGE 105 II 293.<br />

87 BGE 115 Ib 281.<br />

88 BGE 51 II 528 f.<br />

89 BGE 101 Ib 436 f.; 96 I 479; 68 II 98.<br />

90 Art. 718a OR.<br />

91 Art. 722, 814 Abs. 4, 899 Abs. 3 OR.<br />

92 BGE 105 II 292; 121 III 176.<br />

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