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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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ROLAND MÜLLER<br />

Schädigt der Arbeitnehmer in Ausübung s<strong>einer</strong> arbeitsvertraglichen Tätigkeit<br />

nicht den Arbeitgeber, sondern sich selbst oder einen Dritten, ist<br />

Art. 321e Abs. 2 OR analog heranzuziehen.<br />

Verursacht der Arbeitnehmer jedoch den Schaden in Ausübung s<strong>einer</strong><br />

dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung, so haftet der Geschäftsherr,<br />

wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt<br />

angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass<br />

der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. 116<br />

Allenfalls kann der Geschäftsherr auf denjenigen, der den Schaden gestiftet<br />

hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst gemäss Art. 41 ff. OR<br />

schadenersatzpflichtig ist. 117<br />

2.4.5 <strong>Haftung</strong> des Beauftragten<br />

Beauftragt der Auftraggeber den Beauftragten durch Vollmachtsauftrag,<br />

eine Rechtsgeschäftsbesorgung zu tätigen und überschreitet der Beauftragte<br />

die ihm erteilte Vollmacht, stellt sich die Frage, wer <strong>für</strong> den daraus<br />

entstandenen Schaden haftet.<br />

Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, die ihm übertragenen<br />

Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Ist der Gegenstand<br />

des Auftrages die Vornahme von Rechtshandlungen, so spricht man<br />

vom sog. Rechtshandlungsauftrag. In Frage kommen dabei alle durch<br />

einen Vertreter ausübbaren Rechtshandlungen, soweit nicht höchstpersönliche<br />

Rechte betroffen sind. 118<br />

Die hier interessierende Rechtsgeschäftsbesorgung erfolgt <strong>im</strong> fremden<br />

<strong>Namen</strong> des Auftraggebers, sog. Vollmachtsauftrag. 119 Die Bevollmächtigung<br />

bewirkt, dass die Rechtswirkungen des vom Bevollmächtigten zu<br />

besorgenden Geschäfts nicht in s<strong>einer</strong> Person, sondern unmittelbar be<strong>im</strong><br />

Vollmachtgeber eintreten. Im internen Verhältnis wird die Vollmacht<br />

durch den Auftragsumfang begrenzt. Gegenüber den Dritten best<strong>im</strong>mt die<br />

Vollmacht pr<strong>im</strong>är die Parteien des Ausführungsgeschäfts, aber auch den<br />

Inhalt und den Umfang der Ermächtigung.<br />

Gemäss Vertrauensprinzip sind von der Vollmacht nur Handlungen<br />

gedeckt, die der Beauftragte <strong>für</strong> den Dritten erkennbar <strong>im</strong> Rahmen des<br />

116 Art. 55 Abs. 1 OR.<br />

117 BasK-PORTMANN, N 1ff. zu Art. 321d OR.<br />

118 BasK-WEBER, N 10 zu Art. 394 OR.<br />

119 Art. 396 Abs. 1 und 2 OR.<br />

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