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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

Das Bundesgericht stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es nicht<br />

einzusehen sei, weshalb ein Mitglied des Verwaltungsrates neben den<br />

Pflichten, die es in dieser Eigenschaft hat, nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses<br />

oder Auftrages auch Pflichten als Prokurist sollte übernehmen<br />

können. Dies mit der Folge, dass es dem Verwaltungsrat und allenfalls der<br />

Generalversammlung über seine Erfüllung Rechenschaft abzulegen hätte<br />

und <strong>für</strong> seine Verletzung zur Verantwortung gezogen werden könnte,<br />

unbeschadet der Verantwortung, die es daneben als Mitglied des Verwaltungsrates<br />

trage.<br />

Das Gesetz lasse der Aktiengesellschaft weitgehend Freiheit, ihre Vertretung<br />

zu ordnen, wie es ihr beliebt. Es best<strong>im</strong>me (nach damals geltendem<br />

Recht) nur, dass mindestens ein Mitglied der Verwaltung zur Vertretung<br />

der <strong>Gesellschaft</strong> befugt sein müsse und dass, von anderen Anordnungen<br />

abgesehen, jedes Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt<br />

sei. Prokurist sei, wer vom Inhaber eines Gewerbes oder Geschäftes ermächtigt<br />

werde, dieses <strong>für</strong> ihn zu betreiben und per procura die Firma zu<br />

zeichnen. Dies heisse nicht, dass Prokurist nur sein kann, wer nicht schon<br />

eine andere Vertretungsmacht habe. Der Vertreter der Aktiengesellschaft<br />

<strong>einer</strong>seits und der Prokurist anderseits hätten also nicht die gleiche Vertretungsmacht.<br />

Auch könne nicht gesagt werden, dass jener notwendigerweise<br />

auch ermächtigt sei, die dem Prokuristen zustehenden Rechtshandlungen<br />

vorzunehmen, so dass die Erteilung der Prokura an den Vertreter <strong>einer</strong><br />

Aktiengesellschaft sinnlos wäre. Wenn die Vertreter der Aktiengesellschaft<br />

nur gemeinsam zeichnungsberechtigt seien, könne ein praktisches<br />

Bedürfnis bestehen, einzelnen von ihnen Prokura zu erteilen, damit sie<br />

von der dem Prokuristen zustehenden sachlich beschränkteren Vertretungsmacht<br />

ohne Mitwirkung der anderen Gebrauch machen könnten. Das<br />

Bundesgericht hiess damit die Absichten der Aktiengesellschaft gut und<br />

liess die Prokura eines Verwaltungsratsmitgliedes zu.<br />

3.6 <strong>Haftung</strong>sbefreiung <strong>für</strong> Vollmachtsüberschreitungen<br />

in AGB<br />

3.6.1 Problemstellung<br />

Immer wieder überlegen sich <strong>Gesellschaft</strong>en aufgrund der ihnen auferlegten<br />

<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> Handlungen ihrer Vertretungsberechtigten, wie sie sich<br />

vor Kompetenzüberschreitungen schützen können. Vor diesem Hinter-<br />

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