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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

oder anderweitig veröffentlicht wird. In der Praxis dürfte jedoch die Offenlegung<br />

des Organisationsreglements nur selten gewünscht sein.<br />

4. Zusammenfassung und Empfehlungen<br />

4.1 Zusammenfassung<br />

Täglich werden Tausende von <strong>Unterschriften</strong> <strong>für</strong> <strong>Gesellschaft</strong>en geleistet.<br />

Die Unterschrift ist das Mittel <strong>im</strong> Geschäftsverkehr, um Erklärungen anzuerkennen<br />

und den Erklärenden gleichzeitig zu identifizieren. In aller<br />

Regel werden die <strong>Unterschriften</strong> von den vertretungsberechtigten Personen<br />

unter Einhaltung der verlangten Erfordernisse <strong>für</strong> die <strong>Gesellschaft</strong> geleistet,<br />

wodurch die <strong>Gesellschaft</strong>en ordnungsgemäss zur Leistung verpflichtet<br />

werden. Nicht <strong>im</strong>mer werden aber die Vertretungsverhältnisse<br />

von den Unterzeichnenden eingehalten, weshalb sich sofort die Fragen<br />

stellen, ob die <strong>Gesellschaft</strong> trotz der mangelhaften Unterschrift verpflichtet<br />

wurde und wer <strong>für</strong> einen allfälligen Schaden, der durch die mangelhafte<br />

Unterschrift verursacht wurde, einzustehen hat.<br />

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit <strong>Unterschriften</strong> nur in Abhängigkeit der konkreten Umstände<br />

beantwortet werden können. Ganz wesentlich ist dabei die Erkenntnis,<br />

dass die externe Vertretungsmacht, wie sie <strong>im</strong> Handelsregister<br />

eingetragen ist und bei jedermann als bekannt vorausgesetzt wird, mit der<br />

internen Vertretungsbefugnis, wie sie in Protokollen, Reglementen, Funktionendiagrammen<br />

etc. erteilt werden kann, nicht übereinst<strong>im</strong>men muss.<br />

Solange ein Dritter über allfällige Abweichungen aber nicht in Kenntnis<br />

gesetzt wurde, gelten diese <strong>im</strong> externen Verhältnis nicht und der Vertreter<br />

ist trotz <strong>einer</strong> Überschreitung der Kompetenzen fähig, die <strong>Gesellschaft</strong> zu<br />

verpflichten. Der gute Glaube des Dritten an den Handelsregistereintrag<br />

wird geschützt. Ein allfälliger Schaden durch die Verpflichtung ist von der<br />

<strong>Gesellschaft</strong> zu tragen und kann nur auf den Unterzeichnenden übertragen<br />

werden, wenn dieser die spezifischen <strong>Haftung</strong>sbest<strong>im</strong>mungen erfüllt.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gewährung <strong>einer</strong> einfachen<br />

Unterschrift weitreichende Konsequenzen <strong>für</strong> eine <strong>Gesellschaft</strong> mit<br />

sich bringen kann. Und dies selbst dann, wenn die <strong>Gesellschaft</strong> die unterzeichnende<br />

Person bewusst nicht zum Abschluss entsprechender Verträge<br />

oder zur Unterzeichnung der betreffenden Urkunden ermächtigt hat. Jede<br />

<strong>Gesellschaft</strong> tut daher gut daran, <strong>einer</strong>seits die Eintragungen <strong>im</strong> Handels-<br />

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