Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft
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ROLAND MÜLLER<br />
Handlungsbevollmächtigte selbst haftet bei vollmachtlosem Handeln nach<br />
Art. 39 OR.<br />
2.3.6 In Vertretung (i.V.)<br />
Wird in der Praxis ein Schreiben oder ein Rechtsgeschäft mit dem Zusatz<br />
i.V. unterzeichnet, so tritt der Unterschreibende als Handlungsbevollmächtigter<br />
auf, wonach die Regeln gemäss Art. 458 f. OR zur Anwendung<br />
gelangen.<br />
2.3.7 Im Auftrag (i.A.)<br />
Regelmässig trifft man die Situation an, bei der ein Schreiben mit dem<br />
Zusatz i.A. unterzeichnet wird. Aufgrund unterschiedlicher Handhabung<br />
in der Praxis und Fehlen <strong>einer</strong> konkreten Regelung kann das Abkürzungszeichen<br />
i.A. insoweit interpretiert werden, als dass der Unterschreibende<br />
als Beauftragter handelt und somit die entsprechenden Best<strong>im</strong>mungen des<br />
Auftragsrechts zur Anwendung gelangen 81 .<br />
2.3.8 Vollmacht ad inter<strong>im</strong> (a.i.)<br />
Der lateinische Begriff ad inter<strong>im</strong> bedeutet "in der Zwischenzeit" bzw.<br />
"vorübergehend". Im vorliegenden Zusammenhang bedeutet ad inter<strong>im</strong> eine<br />
zeitlich befristete Übernahme von Vertretungsaufgaben, falls beispielsweise<br />
infolge Krankheit, Kündigung oder anderweitiger längerer Abwesenheit<br />
eine Vakanz in der Geschäftsleitung oder sonstigen Vertretungsberechtigten<br />
entsteht. Es ist eine Lösung zur Überbrückung, bis die Position<br />
wieder rechtsgültig besetzt ist. Während dieser Zeit wird der ad inter<strong>im</strong><br />
Bevollmächtigte in der Regel zur Vornahme sämtlicher Vertretungshandlungen<br />
ermächtigt und haftet bei deren Ausführung nach den Regeln<br />
<strong>für</strong> die von ihm vertretene Person.<br />
2.3.9 Anscheins- und Duldungsvollmacht<br />
Anscheins- und Duldungsvollmachten sind sowohl bei der bürgerlichen<br />
und der kaufmännischen Stellvertretung als auch bei den Vertretungsorga-<br />
81 Art. 394 ff. OR.<br />
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