Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft
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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />
• Abweichungen zwischen der internen Vertretungsbefugnis und der<br />
externen Vertretungsmacht klar regeln (durch Organisationsreglement,<br />
Funktionendiagramm, Stellenbeschriebe etc.).<br />
• Änderungen <strong>im</strong> Handelsregister bezüglich Vertretungsmacht <strong>im</strong>mer<br />
sofort aktualisieren.<br />
4.2.3 Empfehlungen <strong>für</strong> den Unterzeichnenden<br />
Die Leistung <strong>einer</strong> Unterschrift ist nicht nur <strong>für</strong> die <strong>Gesellschaft</strong> relevant,<br />
in deren <strong>Namen</strong> gezeichnet wird, sondern auch <strong>für</strong> die unterzeichnende<br />
Person selbst. Für den Unterzeichnenden empfiehlt sich daher, folgende<br />
Punkte zu beachten:<br />
• Der Unterzeichnende soll fortlaufend selbst überprüfen, ob die <strong>für</strong> ihn<br />
geltende Vollmacht hinreichend geregelt und allenfalls <strong>im</strong> Handelsregister<br />
eingetragen ist.<br />
• Vor der Leistung <strong>einer</strong> Unterschrift ist stets zu überprüfen, ob sich das<br />
betreffende Rechtsgeschäft innerhalb der erteilten Vertretungsvollmacht<br />
bewegt.<br />
• Die gewährte Vertretungsvollmacht ist strikte einzuhalten; bei anderslautenden<br />
Anweisungen sind entsprechende Spezialvollmachten oder<br />
Zust<strong>im</strong>mungen von berechtigten Personen einzuholen.<br />
• Kann eine Erweiterung der Vertretungsvollmacht nicht belegt bzw.<br />
bewiesen werden und kann keine Zust<strong>im</strong>mung von <strong>einer</strong> anderen berechtigten<br />
Person eingeholt werden, so ist die Unterschrift <strong>im</strong> Zweifelsfall<br />
zu verweigern.<br />
4.2.4 Empfehlungen <strong>für</strong> Dritte<br />
Auch <strong>für</strong> Dritte ist es wichtig, dass eine berechtigte Person als Partei<br />
zeichnet. Unter Umständen besteht sonst die Gefahr, dass zwar eine unterzeichnete<br />
Erklärung vorliegt, diese aber nicht rechtsgültig ist und deshalb<br />
keine Rechte daraus abgeleitet werden können. Der Dritte hat daher Folgendes<br />
zu beachten:<br />
• Zunächst ist <strong>im</strong> Handelsregister zu überprüfen, ob die unterzeichnende<br />
Person über eine Zeichnungsberechtigung verfügt.<br />
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