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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

nen denkbar. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des Stellvertretungsrechts<br />

sind neben der bürgerlichen auch auf die organschaftliche<br />

wie auch die kaufmännische Vertretung anwendbar.<br />

Bei der Anscheinsvollmacht bzw. Anscheinsprokura ist jeweils von der<br />

Frage auszugehen, ob wegen <strong>einer</strong> Kundgabe der tatsächlich nicht oder<br />

nicht in diesem Umfang bestehenden Organvollmacht bzw. -prokura der<br />

gutgläubige Dritte zu schützen ist. Eine Kundgabe ausserhalb des Handelsregisters<br />

durch das zur Bevollmächtigung zuständige Organ, beispielsweise<br />

durch fahrlässige Aussagen oder auch durch ein Dulden eines<br />

Auftretens als Organ bzw. Prokuristen, kann Ansatzpunkt <strong>für</strong> einen Gutglaubensschutz<br />

sein. Zu beachten gilt, dass bei Dulden eines Auftretens<br />

als Organ bzw. Prokuristen auch eine stillschweigende Bevollmächtigung<br />

vorliegen kann und diesfalls, anders als bei der Duldungs- und Anscheinsvollmacht,<br />

kein Anspruch gegen das handelnde Organ bzw. gegen<br />

den handelnden Prokuristen nach Art. 39 OR besteht.<br />

2.4 <strong>Haftung</strong> der <strong>Gesellschaft</strong> und haftbare Personen<br />

2.4.1 Haftbare Personenkreise<br />

Grundsätzlich ist zwischen drei Personenkreisen zu unterscheiden, welche<br />

<strong>für</strong> eine Unterschrift haften können. Da ist <strong>einer</strong>seits der Vertretene, d.h.<br />

die <strong>Gesellschaft</strong> als solche, weiter der Vertreter, d.h. der Unterschriftsleistende<br />

selbst, beispielsweise ein Organ, ein Arbeitnehmer oder ein Beauftragter,<br />

und schliesslich haften allenfalls sogar Dritte <strong>für</strong> eine geleistete<br />

Unterschrift.<br />

2.4.2 Organschaftliche <strong>Haftung</strong><br />

2.4.2.1 Allgemeines<br />

Wer lediglich als Vertreter oder als Hilfsperson <strong>für</strong> die juristische Person<br />

tätig wird, ist nicht Organ, sondern unselbständiger Weisungsempfänger 82 .<br />

Auf das Verhältnis zwischen Vertreter bzw. Hilfsperson und juristische<br />

Person sind darum auch nicht Art. 54 f. ZGB anwendbar, sondern die<br />

Regeln über die allgemeine und die kaufmännische Stellvertretung 83 , die<br />

82 BGE 105 II 293.<br />

83 Art. 32 ff. OR bzw. Art. 458 ff. OR.<br />

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