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Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft

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<strong>Haftung</strong> <strong>für</strong> <strong>Unterschriften</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>einer</strong> <strong>Gesellschaft</strong><br />

Wenn der einzige Verwaltungsrat in Deutschland Wohnsitz hat, so genügt<br />

es demnach nicht, wenn nur der in der Schweiz wohnhafte Direktor<br />

eine Kollektivunterschriftsberechtigung führt. Es muss zwingend noch ein<br />

weiterer Dritter (allerdings ohne spezielle Funktionsbezeichnung) mit<br />

<strong>einer</strong> Kollektivunterschriftsberechtigung <strong>im</strong> Handelsregister eingetragen<br />

werden. Konsequenterweise ist es demnach aber zulässig, dass der einzige<br />

Verwaltungsrat seinen Wohnsitz <strong>im</strong> Ausland hat und in der Schweiz nur<br />

ein Dritter ohne Funktionsbezeichnung mit Einzelunterschrift <strong>im</strong> Handelsregister<br />

eingetragen ist. Dieser Dritte ohne Funktionsbezeichnung wird<br />

durch seine Einzelunterschriftsberechtigung nicht automatisch ein Verantwortlicher<br />

<strong>im</strong> Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Gegen ihn könnte erst<br />

dann eine Verantwortlichkeitsklage angestrengt werden, wenn er tatsächlich<br />

Entscheidungen fällt und damit Geschäftsführungshandlungen ausführt.<br />

Solange er sich darauf beschränkt, seine Unterschriftsberechtigung<br />

gemäss Weisung des VR auszuüben, kann er nur als Beauftragter wegen<br />

Schlechterfüllung des Auftrags belangt werden.<br />

2.2.2.2 Handelsregistereintrag<br />

Die zur Vertretung der <strong>Gesellschaft</strong> befugten Personen sind bei der Aktiengesellschaft<br />

vom Verwaltungsrat, bei der GmbH von der Geschäftsführung<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 52 Für Personen<br />

mit Zeichnungsberechtigung, aber ohne Organvollmacht, gilt Art. 721<br />

OR. Der VR wird darin ermächtigt, Prokuristen und andere Bevollmächtigte<br />

zu ernennen. Die Anmeldungspflicht ist aber eine blosse Ordnungsvorschrift.<br />

Die Eintragung hat <strong>für</strong> die Vertretungsbefugnis keine konstitutive<br />

Wirkung. 53<br />

Ein Unterlassen der Eintragung hat <strong>für</strong> die <strong>Gesellschaft</strong> vor allem dann<br />

Konsequenzen, wenn die Organvollmacht auf ein Kollektivzeichnungsrecht<br />

oder auf die Filiale begrenzt wird. Hier darf der gutgläubige Dritte<br />

davon ausgehen, dass der fehlende Eintrag bedeutet, eine entsprechende<br />

Begrenzung bestehe nicht. Will man eine Vertretungswirkung hier verhindern,<br />

muss man dem Dritten <strong>einer</strong>seits Sorgfaltspflichtverletzung sowie<br />

andererseits bösen Glauben nachweisen. 54<br />

52 Art. 720 OR.<br />

53 BGE 96 II 442 f.<br />

54 WATTER, N 164.<br />

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