Haftung für Unterschriften im Namen einer Gesellschaft
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ROLAND MÜLLER<br />
• Bei Kollektivzeichnungsberechtigungen sind stets beide <strong>Unterschriften</strong><br />
<strong>im</strong> Handelsregister zu überprüfen.<br />
• Bei der beschränkten Eintragung der Filial- oder Hauptsitzklausel ist<br />
explizit darauf zu achten, dass das Rechtsgeschäft die entsprechende<br />
Niederlassung betrifft. Ansonsten ist ein Beleg über die entsprechende<br />
Erweiterung der Vollmacht zu verlangen.<br />
• Existiert kein Eintrag <strong>im</strong> Handelsregister, so ist <strong>im</strong> Zweifelsfall zu<br />
prüfen, ob die Vollmacht anderweitig erteilt wurde (Erkundigungspflicht).<br />
• Bestehen keine Zweifel an der Vertretungsmacht und wurde die Vertretungsvollmacht<br />
von der <strong>Gesellschaft</strong> bzw. vom Unterzeichnenden<br />
kommuniziert, kann sich der Dritte mangels anderweitiger Kenntnisse<br />
auf seinen guten Glauben berufen.<br />
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