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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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3.2. Rechtslage<br />

ÖSTERREICH<br />

<strong>Sexarbeit</strong> kann in Österreich grundsätzlich legal ausgeübt werden, unterliegt aber vielen<br />

Einschränkungen. Neun Landesgesetze regeln auf unterschiedliche Weise, wann, wo und von<br />

wem der <strong>Sexarbeit</strong> nachgegangen werden darf. Neben den sexarbeitsspezifischen<br />

landesgesetzlichen Regelungen finden sich zahlreiche weitere gesetzliche (vor allem<br />

bundesgesetzliche) Regelungen, die für <strong>Sexarbeit</strong>erinnen von Bedeutung sind. Zum Teil<br />

handelt es sich dabei um speziell die Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> betreffende Regelungen. Solche<br />

finden sich z.B. im StGB <strong>oder</strong> im AIDS-Gesetz. 49 Zum <strong>andere</strong>n Teil handelt es sich um<br />

Regelungen, die <strong>eine</strong>n weiteren Personenkreis betreffen, <strong>wie</strong> z.B. steuer- und<br />

sozialversicherungsrechtliche Regelungen. 50 Eine weitere Verkomplizierung der Materie<br />

erfolgte durch die Rechtssprechung von OGH, VwGH und VfGH. In den folgenden<br />

Ausführungen werden die wichtigsten gesetzlichen Regelungen samt relevanter<br />

Rechtssprechung dargestellt.<br />

3.2.1. Bundesgesetzliche Regelungen<br />

3.2.1.1. Verpflichtende Gesundheitskontrollen<br />

<strong>Sexarbeit</strong>erinnen sind verpflichtet, sich regelmäßigen Gesundheitskontrollen zu unterziehen.<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend einmal wöchentlich muss <strong>eine</strong> amtsärztliche<br />

Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten nach dem Geschlechtskrankheitengesetz 51<br />

durchgeführt werden. 52<br />

49 Dabei handelt es sich in der Regel um sogenannte verwaltungspolizeiliche Regelungen. Sie dienen der<br />

Abwehr von „rechtsmaterienspezifischen“ Gefahren, also Gefahren, die typischerweise mit <strong>eine</strong>r bestimmten<br />

Rechtsmaterie im Zusammenhang stehen (<strong>wie</strong> in den angeführten Beispielen die Rechtsmaterien Strafrecht und<br />

Gesundheitswesen). Die Verwaltungspolizei folgt kompetenzrechtlich der betreffenden Sachmaterie (sog.<br />

Adhäsionsprinzip, Walter-Mayer 2000: Rz 259). Die angeführten Beispiele fallen jeweils in die<br />

Bundeskompetenz, Art 10 Abs 1 Zif 6 und 12 B-VG. Im Gegensatz zur Verwaltungspolizei betreffen<br />

sicherheitspolizeiliche Regelungen die Abwehr allgem<strong>eine</strong>r Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit,<br />

öffentliche Ruhe und Ordnung im Inneren. Bezüglich der Sicherheitspolizei wird weiter in die allgem<strong>eine</strong> und<br />

die bereits erwähnte örtliche Sicherheitspolizei unterschieden (Walter-Mayer 2000: Rz 723f).<br />

50 Vgl. hiezu die sog. Gesichtspunktetheorie, wonach ein Sachverhalt unter verschiedenen<br />

Gesichtpunkten geregelt werden kann (Walter-Mayer 2000: Rz 297) und sich daraus mehrere<br />

Regelungskompetenzen ergebenen können (<strong>wie</strong> dies bei <strong>Sexarbeit</strong> der Fall ist).<br />

51 Die Verpflichtung zu Kontrolluntersuchungen für <strong>Sexarbeit</strong>erinnen findet sich in <strong>eine</strong>r Verordnung von<br />

1974, idF BGBl Nr 591/1993, die auf Grund <strong>eine</strong>r entsprechenden Ermächtigung im<br />

Geschlechtskrankheitengesetz 1945, idF BGBl I Nr 98/2001, erlassen wurde.<br />

52 Diese Verpflichtung bedeutet, dass <strong>Sexarbeit</strong>erinnen - insbesondere bei längeren Wartezeiten - mit<br />

<strong>eine</strong>m erheblichen wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeitverlust für Kontrolluntersuchungen rechnen müssen.<br />

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