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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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ÖSTERREICH<br />

Gegenleistung in <strong>eine</strong>m krassen Missverhältnis zur empfangenen Leistung steht. Es droht <strong>eine</strong><br />

Freiheitsstrafe bis zu <strong>eine</strong>m Jahr 80 .<br />

Weiters macht sich strafbar, wer <strong>eine</strong> Person, auch wenn sie bereits in der <strong>Sexarbeit</strong> tätig ist,<br />

in <strong>eine</strong>m <strong>andere</strong>n Staat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt <strong>oder</strong> in dem sie ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, der <strong>Sexarbeit</strong> zuführt <strong>oder</strong> sie hiefür anwirbt (§ 217 StGB,<br />

grenzüberschreitender Prostitutionshandel). 81 Es drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten<br />

bis zu fünf Jahren. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Frauen, die im Ausland der<br />

<strong>Sexarbeit</strong> nachgehen, stärker Gefahr laufen, in ein von Zwang und Gewalt geprägtes<br />

Abhängigkeits- und Ausbeutungsverhältnis zu geraten.<br />

3.2.2. Landesgesetzliche Regelungen<br />

Es liegt in der Kompetenz der Länder, die Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> als Teil der<br />

Sittlichkeitspolizei (Art 118 Abs 3 Ziff 8 B-VG, Bundesverfassungsgesetz) 82 gesetzlich zu<br />

regeln - <strong>wie</strong> zum Beispiel örtliche und persönliche Beschränkungen der <strong>Sexarbeit</strong>,<br />

Registrierungspflichten, Zulassung von Bordellen und Werbung für <strong>Sexarbeit</strong>/Bordelle.<br />

Die Vollziehung dieser Gesetze fällt, mit Ausnahme der vorgesehenen Verwaltungsstrafen, in<br />

den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 B-VG), und die Gemeinden dürfen in<br />

diesem Zuständigkeitsbereich auch sog. ortspolizeiliche Verordnungen erlassen (Art 118 Abs<br />

3 Z 6 83 ). Die Zuständigkeit für Verwaltungsstrafen liegt hingegen bei der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde und in Städten mit <strong>eine</strong>r Bundespolizeidirektion bei dieser.<br />

Sämtliche Bundesländer haben von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und die<br />

Anbahnung und Ausübung der <strong>Sexarbeit</strong> gesetzlich geregelt. Die entsprechenden<br />

80 Die Strafdrohungen wurden, auch für Qualifizierungen, mit dem STRÄG 2004 verschärft.<br />

81 Vor dem STRÄG 2004 hieß dieser Paragraph „Menschenhandel“. Gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB ist die<br />

Tat auch dann nach dieser Bestimmung strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und der Täter<br />

Österreicher ist und s<strong>eine</strong>n gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.<br />

82 Nach herrschender Rechtsprechung umfasst der Kompetenztatbestand „Sittenpolizei“ <strong>Sexarbeit</strong> nur<br />

soweit diese in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Dies erklärt sich damit, dass die sog. öffentliche Moral als<br />

das zu schützende Rechtsgut gesehen wird, weshalb auch nur entsprechend von der Öffentlichkeit<br />

wahrnehmbares Verhalten in diesen Kompetenztatbestand fällt. Sofern <strong>Sexarbeit</strong> gewerbsmäßig betrieben wird,<br />

gilt sie nach dieser Rechtsprechung jedoch <strong>jede</strong>nfalls als öffentlich. Vergleiche hierzu die Erkenntnisse VfSlg.<br />

11926/1988 und VfSlg. 8282/1978.<br />

83 Ortspolizeiliche Verordnungen dürfen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender <strong>oder</strong> zur Beseitigung<br />

bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände erlassen werden und deren Nichtbefolgung<br />

darf als Verwaltungsübertretung erklärt werden (Art 118 Abs 6 B-VG).<br />

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