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Sexarbeit. Frauenrechtsverletzung oder eine Arbeit wie jede andere?

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3.2.1.2. Steuer- und Versicherungspflicht<br />

ÖSTERREICH<br />

Seit 1984 sind <strong>Sexarbeit</strong>erinnen einkommenssteuerpflichtig, die Möglichkeit der<br />

Sozialversicherung folgte 1998. Nach <strong>wie</strong> vor besteht k<strong>eine</strong> Anerkennung der <strong>Sexarbeit</strong> als<br />

Gewerbe.<br />

Einkommenssteuerrechtlich gelten <strong>Sexarbeit</strong>erinnen als sog. Neue Selbständige. Bereits bei<br />

Beginn der Tätigkeit als <strong>Sexarbeit</strong>erin entsteht die Verpflichtung, beim zuständigen<br />

Finanzamt <strong>eine</strong> Steuernummer einzuholen. Spätestens bis zum 30. April des Folgejahres muß<br />

beim Wohnsitzfinanzamt <strong>eine</strong> Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Werden<br />

bestimmte Einkommensgrenzen überschritten, sind sowohl Einkommenssteuer 57 als auch<br />

Umsatzsteuer 58 abzuführen.<br />

Als Neue Selbständige sind <strong>Sexarbeit</strong>erinnen seit 1998 auch in der Kranken-, Pensions- und<br />

Unfallversicherung 59 pflichtversichert. Innerhalb <strong>eine</strong>s Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

als <strong>Sexarbeit</strong>erin müssen sie sich bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft<br />

anmelden, sofern ihr jährliches Einkommen <strong>eine</strong> bestimmte Grenze überschreiten wird 60 .<br />

Diese Meldepflicht setzt daher <strong>eine</strong> Selbsteinschätzung des voraussichtlichen<br />

Jahreseinkommens voraus. Wer der Pflicht zur Meldung nicht nachkommt und nach Vorlage<br />

des Steuerbescheides rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen wird, wird<br />

nachträglich - zusätzlich zur Vorschreibung der Versicherungsbeiträge - mit 9,3% belastet 61 .<br />

Die Unfallversicherung 62 ist im ASVG durch <strong>eine</strong>n monatlichen Fixbetrag 63 geregelt.<br />

zunehmender Privatheit der Umgebung (d.h. im Auto wurde häufiger ein Kondom benutzt, als im Hotel <strong>oder</strong> in<br />

Klubs).<br />

57 Einkommenssteuergesetz 1988, idF BGBl I Nr 161/2005.<br />

58 Umsatzsteuergesetz 1994 idF BGBl I Nr 105/2005.<br />

59 Kranken- und Pensionsversicherung sind im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz , § 2 Abs 1 Z 4<br />

GSVG, die Unfallversicherung ist im Allgem<strong>eine</strong>n Sozialversicherungsgesetz, § 8 Abs 1 Z 3a ASVG, geregelt.<br />

60 Für 2005 galten folgende Bruttoeinkommensgrenzen: € 6.453,35 <strong>oder</strong>, sofern daneben noch <strong>eine</strong><br />

<strong>andere</strong> Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, € 3.881,52. Der Krankenversicherungsbeitrag betrug 2005 9,1%, der<br />

Pensionsversicherungsbeitrag 15%. Die Beiträge werden quartalsweise für 3 Monate vorgeschrieben. Gemäß<br />

<strong>eine</strong>r parlamentarischen Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und<br />

Konsumentenschutz vom 26.06.2006 waren zu diesem Zeitpunkt 866 <strong>Sexarbeit</strong>erinnen als neue Selbständige in<br />

der Krankenversicherung und 83 <strong>Sexarbeit</strong>erinnen in der Pensionsversicherung pflichtversichert (GZ:BMSG-<br />

20001/0026-II/2006).<br />

61 Solange kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, besteht die Möglichkeit, sich durch <strong>eine</strong> Erklärung,<br />

dass die Einkünfte die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung<br />

einbeziehen zu lassen (sog. Opting in). Wenn die Einkünfte dann tatsächlich unter der Grenze liegen, gibt es<br />

jedoch k<strong>eine</strong> rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr.<br />

62 Risiken <strong>eine</strong>s <strong>Arbeit</strong>sunfalls aber auch <strong>eine</strong>r Berufskrankheit werden nicht von der<br />

Krankenversicherung, sondern von der Unfallversicherung abgedeckt.<br />

63 Dieser betrug 2005 € 7,09.<br />

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